DLRG

Zur Frage, wann der Verkehrssicherungspflichtige seine Haftung durch einseitigen Aushang ausschließen kann.

Zum Sachverhalt: Der Erstbeklagte betreibt in G. eine Freizeitanlage, zu der neben einer Gaststätte ein Campingplatz und eine Badegelegenheit in einem Baggersee gehören. Das Gelände ist eingezäunt und darf nur gegen ein an der Kasse zu entrichtendes Entgelt betreten werden. Neben der Kasse befindet sich ein 50 X 70 cm großes Schild mit der Aufschrift: Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr. Für eventuell Schäden wird nicht gehaftet. DLRG-Aufsicht - Wachdienstplan -. Der ohnehin flache Baggersee gewinnt vom Ufer des Freizeitgeländes aus nur allmählich an Tiefe. Seit Jahren befand sich auf dem See ein 7 x 5 m großes Floß, auf dem ursprünglich auf einem Eisengestell zwei Sprungbretter von etwa 1,20 m und 3 m Höhe angebracht gewesen waren. Zu jener Zeit war das Floß an der tiefsten Stelle des Sees verankert. Später wurde das Eisengestell oberhalb des unteren Sprungbrettes entfernt; dieses Brett blieb lediglich bis zur Kante des Eisengestells bestehen und diente den Wachhabenden der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft e. V. als Sitzgelegenheit. In diesem Zustand übergab der Erstbeklagte im Jahre 1975 das Floß der Ortsgruppe G. des zweitbeklagte Landesverbandes der DLRG. Der Übergabe lag folgender Vertrag vom 15. 4. 1975 zugrunde: Ich übergebe der DLRG Ortsgruppe G. zwecks Rettungs- und Übungszwecken eine schwimmende Plattform mit einer darauf befindlichen Erhöhung. Wartung und Haftung übernimmt die DLRG. Im Juli 1977 besuchte der damals 141/2 Jahre alte Kläger mit seinen Eltern und zwei jüngeren Schwestern das Freizeitgelände des Erstbekl, Die Kasse war nicht besetzt. Alle begaben sich zunächst zum Wohnwagen eines Verwandten. Nachdem die drei Kinder vormittags gebadet hatten, gingen sie nach dem Mittagessen noch einmal zum Baden an den See. Sie verbrachten - gemeinsam mit einer 13jährigen Freundin - das Floß vom Ufer weiter in den See. Als der Kläger vom Floß aus einen Kopfsprung machte, und zwar in Richtung zur flacheren Uferseite des Freizeitgeländes hin, prallte er mit dem Kopf auf dem Grund des Sees auf und konnte sich nicht mehr bewegen; er ist total querschnittsgelähmt. Der Kläger hat behauptet, das Floß sei, als er es bestieg und von seinen beiden Schwestern und deren Freundin in die Mitte des Sees habe ziehen lassen, frei beweglich gewesen. Er hat die Beklagten, weil sie die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten, unter Einräumung eines Mitverschuldens von 1/4 als Gesamtschuldner auf Ersatz von % seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger, 3/4 seines weiteren materiellen Schadens aus dem Badeunfall zu ersetzen hätten.

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kläger von h dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten zur Hälfte zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers seinen Mitverschuldensanteil auf %4 ermäßigt. Die Revision beider Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält beide Beklagten wegen Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht für schadensersatzpflichtig. Der Erstbekl., der sein Grundstück der Allgemeinheit zu Badezwecken zugänglich gemacht gehabt habe, habe jedenfalls so lange auf das nach wie vor auf seinem Grundstück befindliche Floß einwirken können und müssen, als die Zweitbeklagte - wie am Unfalltag - auf dem See keinen Wachdienst ausübte. Die Haftung der Zweitbeklagte leitet das Berufsgericht aus einem Organisationsverschulden her, da ihr Vorstand nur aus einer Person bestanden habe, die nicht in der Lage gewesen sei, die sich aus dem mit dem Erstbeklagte geschlossenen Vertrag ergebenden Sicherungspflichten zu erfüllen. Dagegen hält es die Berufung des Klägers für begründet, weil mit der von diesem selbst eingeräumten Quote von %4 sein Mitverschulden angemessen bewertet sei.

Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufsgericht

Zur Revision des Erstbekl.

Fehlerfrei ist allerdings der Standpunkt des Berufsgerichts, eine Haftung des Erstbeklagte entfalle nicht schon aufgrund des an der Kasse angebrachten Anschlages- Benutzung des Badesees auf eigene Gefahr. Für eventuell Schäden wird nicht gehaftet.

Auch das Berufsgericht geht davon aus, dass die Haftung für die hier allein in Betracht kommende normale Fahrlässigkeit grundsätzlich durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, wenn der Anschlag des Deliktsschuldners Vertragsinhalt geworden ist. Zutreffend erkennt es an, dass eine solche Haftungsfreistellung durch deutlich sichtbaren Anschlag in einer Sportstätte, in welcher dessen Benutzer üblicherweise mit einem solchen rechnen muss, geschehen kann. Das Berufsgericht verneint jedoch, dass sich der Erstbeklagte als Veranstalter der Freizeitanlage von der Haftung für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die üblich sind, befreien kann. Es führt hierzu aus:

Nach den im Verkehr herrschenden Vorstellungen erstrecke sich bei Veranstaltungen der im Streitfall vorliegenden Art die Freizeichnung im allgemeinen nicht auf die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung grundlegender Verpflichtungen des Veranstalters herrühren, weil der Freizeichnungsgegner bei Abschluss eines solchen Haftungsausschließungsvertrages davon ausgehe, dass der Veranstalter zunächst alles getan habe, was für die Sicherheit der Benutzer der Anlage erforderlich ist; die Freizeichnung erstrecke sich daher nur auf Beschädigungen, die durch eine besondere Gefahrenlage veranlasst seien und denen der Veranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand begegnen könne; von der Einhaltung normaler Verkehrssicherungspflichten könne der Veranstalter sich jedoch nicht durch einseitigen Aushang, hier durch jenes Schild, befreien.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Zu Unrecht wehrt sich die Revision dagegen, dass der Erstbeklagte Veranstalter der Freizeitanlage gewesen sei. Mag er auch keine Badeanstalt im eigentlichen Sinne eröffnet haben, sondern nur eine Freizeitanlage mit Bademöglichkeit im Baggersee, so oblag ihm doch die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gesamtanlage einschließlich der Eröffnung der Bademöglichkeit, zu deren Benutzung er geradezu aufforderte. Er kann sich auch nicht auf das geringe Eintrittsgeld von nur 1 DM berufen. Zwar ist das geringe Entgelt für eine Leistung nicht ganz ohne Bedeutung, tritt aber jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn der Schädiger, wie im Streitfall, dem Betroffenen den Gefahrenbereich nicht ausschließlich in dessen Interesse eröffnet hat.

Auch im Übrigen entspricht es den Grundsätzen der Rechtsprechung, wenn das Berufsgericht einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss verneint. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern des Klägers das an der Kasse angebrachte Schild gelesen hatten. Denn es sind an die Bejahung einer stillschweigenden Unterwerfung des Deliktsgläubigers unter das Ansinnen einer derartigen vollständigen Haftungsfreistellung durchweg strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht einer Haftung für Verletzung grundlegender Verkehrssicherungspflichten kann nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass der Deliktsgläubiger dem im Aushang, in einem Schild oder dergleichen zum Ausdruck gekommenen Verlangen des Deliktsschuldners nicht ausdrücklich widersprochen hat. Wenn es auch zur Verneinung eines Haftungsausschlusses nicht genügt, dass der Deliktsgläubiger sich über die Haftung überhaupt keine Gedanken gemacht hat, weil alsdann u. U. eine nach Treu und Glauben gebotene ergänzende Vertragsauslegung eingreift, so ist insoweit doch auch im Rahmen vertraglicher Kontakte große Zurückhaltung geboten, insbesondere dann, wenn es sich wie hier um Gefahren für Leben und Gesundheit handelt. Eine Bejahung des Haftungsverzichts durch ergänzende Vertragsauslegung erfordert die Feststellung, dass der Geschädigte sich dem Verlangen des Verkehrssicherungspflichten auf Übernahme des vollen Risikos billigerweise nicht hätte versagen können. Gerade dies trifft im Streitfall aber nicht zu. Im Gegenteil sprechen die gesamten Umstände, die an den Anschauungen des redlichen Verkehrs der Beteiligten und den versicherungsrechtlichen Möglichkeiten zu messen sind, gegen eine Abwälzung des Haftungsrisikos auf den Geschädigten, wenn der Veranstalter einer Freizeitanlage grundlegende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei einer mangelnden Sicherung des Floßes, wie noch auszuführen sein wird, um eine derartige Verletzung. Nicht der Kläger verstößt mit der Inanspruchnahme des Erstbekl., wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben, sondern der Erstbekl., indem er sich trotz der der Freizeitanlage innewohnenden Aufforderung, diese zu benutzen, von jeglicher Haftung freistellen will.