Dokumenten Inkasso

Die Beklagte bestellte im Juli 1979 bei der in Italien ansässigen Kläger schriftlich verschiedene Posten Badeanzüge und Badehosen. In den vom Inhaber der Beklagte unterzeichneten Orderurkunden und den Rechnungen der Kläger ist als Zahlungsbedingung C. O. D. angegeben. Darunter hat die Beklagte in den Vorinstanzen Dokumenten-Inkasso verstanden, während die Kläger die Klausel i. S. von Nachnahme deutet. Die Beklagte hat gegen den Kaufpreisanspruch der Kläger wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch und dem - ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit gestützten Schadensersatzanspruch - die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung für vertraglich ausgeschlossen angesehen und die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Klausel C. O. D. i. S. von Dokumenten-Inkasso, was einem cash an documents entspreche, oder im Sinne von cash an delivery zu verstehen ist. In beiden Fällen - so hat es ausgeführt - habe die Klausel C. O. D. den Geltungsgehalt eines Aufrechnungsverbots. Ebenso wie bei den Klauseln Kasse gegen Dokumente oder Kasse gegen Faktura solle der Käufer auch bei einer Zahlungsbedingung wie Nachnahme vor Warenempfang zahlen, also vorleisten. Dies schließe es nach Sinn und Zweck aus, gegen Kaufpreisforderungen aufrechnen zu können.

Die Auffassung des Berufungsgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Abkürzung C. O. D. wird im internationalen Handelsverkehr für die Zahlungsklausel cash an delivery gebraucht. Unschädlich ist, dass das Berufungsgericht nicht allein auf diesen eindeutigen Bedeutungsinhalt der Abkürzung abgestellt, sondern auch in Erwägung gezogen hat, ob sie für cash an documents im Sinne von Dokumemten-Inkasso steht, obwohl die Klausel cash an documents im internationalen Handelsverkehr ungebräuchlich ist, das Dokumenten-Inkasso vielmehr durch die Klausel cash against documents bzw. die Abkürzungen c. a. d., D/P oder DC ausgedrückt wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthält die Klausel C. O. D. unter Berücksichtigung beider Inhalte einen Aufrechnungsausschluss.

Dass der Vereinbarung Kasse gegen Dokumente grundsätzlich diese Bedeutung zukommt, ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie stellt lediglich das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Klausel cash an delivery zur Nachprüfung.

Für die Klausel muss jedoch gleiches gelten wie für die Klausel Kasse gegen Dokumente. Sie bedeutet im Handelsverkehr Lieferung gegen Nachnahme und begründet eine Vorleistungspflicht des Käufers insoweit, als er bei Aushändigung der Ware leisten muss, ohne diese zuvor untersuchen zu können. Ob - wie das Berufungsgericht meint - allein eine solche Vorleistungspflicht den Schluss auf ein Aufrechnungsverbot zu rechtfertigen vermag, kann auf sich beruhen. Der Vereinbarung cash an delivery, die als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das RevGer. unterliegt, lässt sich jedenfalls dann ein Aufrechnungsausschluss entnehmen, wenn die Bedeutung des Begriffes cash berücksichtigt wird. Vorbehaltlich eines etwa abweichenden Handelsbrauches in einzelnen Branchen ergibt sich nach herkömmlichem Sprachgebrauch und der Auffassung des Handelsverkehrs aus dem Wort Kasse in sonst üblichen Kassa-Klauseln wie beispielsweise Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere eine Barzahlungsabrede des Inhalts, dass die Geldleistungspflicht nur durch Barzahlung bzw. Überweisung oder eine diesen Zahlungsformen gleichgestellte Hingabe eines gedeckten Schecks, nicht aber durch Aufrechnung erfüllt werden darf. Dies muss erst recht dann gelten, wenn man berücksichtigt, dass cash auch, wenn nicht sogar vornehmlich, die Bedeutung von Bargeld hat.

Gründe dafür, dem Wort cash in der hier streitigen Klausel eine andere Bedeutung zu geben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deutet gerade die durch die Klausel gewählte Form der Vertragsabwicklung, nämlich die Lieferung gegen Nachnahme verstärkt auf eine Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluss hin. Mit der Nachnahme wird eine qualifizierte Auslieferung der Sendung dergestalt bezweckt, dass die ausliefernde Stelle gegen Aushändigung der Sendung das Inkasso des Rechnungsbetrages vornehmen soll. Ein Inkasso schließt indessen schon begrifflich die Aufrechnung aus; es ist auf den Einzug von Geldbeträgen gerichtet. Letzterer hat, soweit die Nachnahme normativ geregelt ist, auch in den entsprechenden Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden.

Angesichts dieser allgemein bekannten Bedeutung der Nachnahme, des Strebens des Handelsverkehrs nach der Verwendung typisierter, knapp gefasster, eindeutiger Klauseln und der danach gebotenen objektiven Betrachtungsweise, ist demnach die vorliegend vereinbarte Klausel cash an delivery als Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluss zu verstehen. Dass in der hier einschlägigen Branche ein abweichender Handelsbrauch bestehe, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solches auch nicht behauptet.