Domainrecht

Die eigene Domain ist ein Markenzeichen im Internet. Auch kleine Unternehmen kommen an einer Internetpräsenz kaum mehr vorbei und müssen sich mit dem Thema Webhosting beschäftigen. Durch die internationale Erreichbarkeit und Registrierungsmöglichkeiten bieten Domains aber auch rechtliche Risiken und Fallstricke. Deshalb gewinnt das Domainrecht immer mehr an Bedeutung. Viele Firmen und Markeninhaber sahen sich bereits mit missbräuchlich registrierten Domainnamen konfrontiert. Klassischer Fall ist hier beispielsweise das Phishing, bei dem mit teils täuschend echten Kopien von Banken-Webseiten und E-Mail-Spam versucht wird, an die Online-Banking Zugangsdaten zu gelangen. Ein weiterer typischer Fall sind sogenannte Vertipperdomains oder Domainnamen, die nur zum Zweck des überteuerten Wiederverkaufs registriert werden.

Konflikte können außerdem auftreten, wenn eine Namensgleichheit zwischen juristischen Personen oder Marken besteht bzw. eine kennzeichnende Domain durch eine natürliche Person mit gleichnamigem Nachnamen registriert wurde.

Grundsätzlich gilt bei Namensgleichheit das first come, first serve-Prinzip. Voraussetzung hierfür ist, dass die Registrierung nicht böswillig erfolgte und auch eine tatsächliche Nutzung der Domain erfolgt. First come, first serve bedeutet, dass die erste Domain Registrierungt bei Namensgleichheit zwischen Firmen oder Firmen- und Personenname Vorrang besitzt. Eine Ausnahme wird in diesem Fall nur bei einem deutlichen Ungleichgewicht des Bekanntheitsgrades der beteiligten Marken bzw. Unternehmen gemacht.

Trotz der unterschiedlichen Auslegungen der örtlichen Gerichte aufgrund des fliegenden Gerichtsstands ist die rechtliche Lage in Deutschland einigermaßen übersichtlich und das prozessuale Risiko bei Konflikten einschätzbar. Einem von Domainmissbrauch betroffenen Unternehmen oder Markeninhaber steht der Weg einer markenrechtlichen Klage nach dem Markengesetz (MarkenG) offen. Auf diesem Weg kann die Unterlassung der Nutzung einer missbräuchlich registrierten Domain erreicht werden. Eine Übertragung der Domain kann aber im Regelfall nicht erreicht werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, bei der deutschen Domain-Registrierungsstelle DENIC einen Disput-Eintrag für die betroffene Domain zu setzen, die eine Übertragung der Domain verhindert.

Im internationalen Verkehr ist eine Durchsetzung der eigenen Rechte weitaus schwieriger. Vor allem unterschiedliche nationale Rechtsordnungen sowie Unwägbarkeiten und hohe Kosten bei einem Verfahren im Ausland machen eine Durchsetzung der eigenen Rechte im Domainrecht schwierig und unter Umständen langwierig.

Bei den wichtigen Top-Level Domains .com, .net, .org und einigen angeschlossen kleineren Länderdomains steht mit einem Streitschlichtungsverfahren Uniform Dispute Resolution Policy - (UDRP) ein weiteres Mittel zur Durchsetzung eigener Rechte zur Verfügung. Bei einem Verfahren nach der UDRP entstehen allerdings Kosten zwischen 1.500 und 4.000 US-Dollar. Im Gegensatz zu einem Verfahren um eine deutsche .de Domain führt ein erfolgreicher Verfahrensausgang nicht nur zu einer Unterlassungsverfügung sondern die Domain wird dem Antragsteller übertragen.

Voraussetzung für ein Verfahren nach der UDRP ist allerdings, dass nicht nur ein Verstoß gegen Markenrechte besteht, sondern auch eine missbräuchliche Domain Registrierung oder Nutzung der Domain, sog. bad faith vorliegt. Ausgeschlossen ist bad faith bei Ansprüchen einer jüngeren Domain gegen eine ältere Domain oder wenn Markenrechte erst nach Registrierung der strittigen Domain erlangt wurden. Hinweise auf eine missbräuchliche Registrierung liegen beispielsweise vor, wenn die Domain dem Markeninhaber zu stark überhöhten Preis zum Kauf angeboten wurde. Andere Hinweise können eine Nutzung oder Blockierung der Domain durch einen direkten Konkurrenten sein. Auch eine Nutzung verschleiernder Privacy-Services im Rahmen der Registrierung beim genutzten Webhosting Provider können Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung bieten.