Domizilbank

Zur Auslegung eines Auftrages, mit dem eine nicht im Wechselverband stehende Bank einen Wechsel vor Fälligkeit bei der mit dem Einzug beauftragten Domizilbank zurückruft.

Zum Sachverhalt: Die Kläger (Volksbank) fordert von der Beklagte (Sparkasse) 52500 DM, die sie für die angebliche Ausführung eines Auftrags der Beklagte aufgewendet habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kundin der Beklagte, die Firma P, hatte am 22. 5. 1975 zwei Wechsel über 22500 DM und 30000 DM an eigene Order ausgestellt und blanko indossiert. Die H-GmbH, Kundin der Kläger akzeptierte die Wechsel. Die Ausstellerin gab die am 2. und 5. 8. 1975 fälligen, bei der Kläger zahlbaren Akzepte an die Firma C in Holland. Diese beauftragte die A-Bank mit dem Einzug. Die Wechsel gelangten im Inkassowege über die Genossenschaftliche Zentralbank und die Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank in Frankfurt mit Schreiben vom 16. und 23. 7. 1975 an die Kläger Am 31. 7. 1975 beauftragte die Wechselausstellerin die Beklagte, beide Wechsel bei Kläger zu- rückzurufen. Die Beklagte beauftragte ihrerseits fernmündlich die der Kläger nächstgelegene Bezirkssparkasse L., den Rückruf weiterzuleiten. Dies geschah fernmündlich und mit Schreiben der Bezirkssparkasse vom 31. 1975, in dem es unter anderem heißt: Wechselrückruf über 22500; 30000 DM ... nachgenannten Wechsel bitten wir an Stadtsparkasse H. (Bekl.) zurückzureichen. Die Kläger, welche die Wechsel zunächst nicht auf- finden konnte, gab sie - nach ihrer Behauptung am 6. 8. 1975, nach Darstellung der Beklagte erst Ende August - im umgekehrten Inkassoweg zurück, ohne sie zur Zahlung vorgelegt zu haben und ohne Wechselprotest. Die Ausstellerin ließ am 21. 8. 1975 über die Beklagte und die Bezirkssparkasse L. den Wechselrückruf stornieren und verweigerte am 3. 9. 1975 gegen- über der Firma C die Einlösung unter Hinweis auf den versäumten Wechselprotest. Die A-Bank verlangte daraufhin von den am Einzugsverfahren beteiligten Banken Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Inkassoauftrages in Höhe der Wechselsummen. Mit diesem Betrag wurde das Konto der Kläger bei der Südwestdeutschen Genossenschafts-Zentralbank am 23. 10. 1975 belastet. Inzwischen war ein Konkurseröffnungsantrag der H-GmbH vom 10. 9. 1975 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am 9. 10. 1975 abgelehnt worden. Die Kläger meint, die Ausführung des Rückruf-Auftrags der Beklagte habe zwangsläufig die Verletzung des Inkassoauftrages zur Folge gehabt. Deshalb stelle die von ihr erbrachte Schadensersatzleistung eine Aufwendung zugunsten der Beklagte dar, die diese ersetzen müsse.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kläger den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Das Berufungsgericht erwägt, die Kläger habe den Rückruf -Auftrag der Beklagte dadurch erfüllt, dass sie die Wechsel nicht zur Zahlung vorgelegt habe und sie nicht habe protestieren lassen. Ob sie die Wechsel auf dem richtigen Wege an die Beklagte zurückgesandt habe, spiele für die Erfüllung des Auftrages keine Rolle. Es handle sich dabei nur um eine Nebenpflicht, deren Verletzung allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen, nicht aber die Ausführung des Auftrags in Frage stellen könne. Diese Auffassung wird der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung eines Bankauftrages, wie er hier vorliegt, nicht gerecht.

1. Der Auftrag, die Wechsel an die Beklagte herauszugeben, war kein Wechselrückruf S. des Abkommens über die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel (Wechselrückgabeabkommen; abgedr. bei Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und ScheckG, 12. Aufl., S. 585 ff.), der einen Widerruf des Inkassoauftrags durch den Wechselberechtigten darstellt. Im Gegensatz dazu bedeutete der Rückruf der Beklagte den Auftrag an die Kläger, die Wechsel für Rechnung der Beklagte zu bezahlen und sie dieser ohne Protest zu beschaffen. Die Beklagte stand, wie sich für die Kläger aus den Wechseln ergab, nicht im Wechselverband. Sie konnte also nicht der zum Widerruf des Inkassoauftrags Berechtigte sein. Sie war auch nicht als Kreditinstitut am Wechselinkasso beteiligt, wie ebenfalls aus dem Wechsel ersichtlich war. Deshalb konnte es sich bei dem Rückruf auch nicht um die Weiterleitung eines Rückrufs nach dem Wechselrückgabeabkommen auf dem Inkassowege handeln. Damit ergab sich aus dem Auftrag in Verbindung mit den Wechseln, dass die Beklagte keinerlei Rechte an diesen hatte und sie nur herausverlangen konnte, wenn sie sie erwarb. Da aus dem Auftrag nicht ersichtlich war, dass die Beklagte ihrerseits von der Wechselausstellerin beauftragt war, konnte er nur den Inhalt haben, die Kläger solle die Wechsel für Rechnung der Beklagte einlösen und alsdann ihr überlassen. Die Kläger hätte also die beiden Wechsel im Auftrag des Beklagten bezahlen müssen. Der ihr erteilte Auftrag stand somit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht in Widerspruch zum Inkassoauftrag. Dieser sollte vielmehr gerade erfüllt werden; dann erübrigte sich nämlich die Vorlage zur Zahlung an die Akzeptantin und auch die Protesterhebung im Falle der Nichtzahlung. Es sollten die Wechselforderungen der Wechselberechtigten auf Kosten der Beklagte befriedigt, ein Wechselprotest vermieden und dafür der Beklagte die Wechsel verschafft werden. Dass die Kläger den Auftrag in diesem Sinne verstehen konnte, ergibt sich auch aus der unstreitigen Tatsache, dass die Parteien schon zitVör mehrere Wechselrückrufe dieser Art erfolgreich abgewickelt haben.

2. Diesen Auftrag hat die Kläger zu einem wesentlichen Teil nicht erfüllt, weil sie die Wechsel auf einen falschen Weg gebracht hat und dadurch nicht imstande war, sie der Beklagte sofort zur Verfügung zu stellen. Die Abweichung von der erteilten Weisung ist nicht deshalb unerheblich, weil die Kläger - wenn auch als Schadensersatz - später die Wechselsumme bezahlt und sich dadurch wieder instand gesetzt hat, der Beklagte die Wechsel auszuhändigen. Die Banken haben sich bei der Ausführung bestimmter Aufträge streng an die ihnen erteilten Weisungen zu halten. Diesem Grundsatz liegt, wie der Senat im Urteil vom 15. 12. 1975 (WM 1976, 630) ausgeführt hat, der Gedanke zugrunde, dass die Banken bei solchen Aufträgen regelmäßig nicht übersehen können, welche Gründe den Auftraggeber dazu bewogen haben, bestimmte Weisungen zu geben, und ob nicht selbst schon geringfügige Abweichungen hiervon den Auftraggeber beträchtlich schädigen können. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Kläger waren die Beweggründe für die Rückforderung des Wechsels durch die Beklagte nicht bekannt. Deshalb konnte sie nicht übersehen, ob nicht Schaden entstehen würde, wenn sie den Auftrag nicht entsprechend der Weisung durchführte. Aus diesem Grunde musste sie die Weisung genau befolgen. Dazu gehörte nicht nur die Bezahlung der Wechselsummen, sondern auch die alsbaldige und unverzügliche Übersendung der Wechsel an die Beklagte Mangels anderer Anhaltspunkte musste die Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte die Wechsel, ohne die die Rechte aus ihnen nicht geltend gemacht werden konnten, sofort haben wollte. Aus all dem folgt, dass die Kläger den Auftrag der Beklagte nicht erfüllt hat und auch durch die spätere Zahlung der Wechselsummen und das Angebot an die Beklagte, ihr die Wechsel auszuhändigen, nicht mehr erfüllen konnte.

3. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich sonach die Verurteilung der Beklagte nicht aufrechterhalten, da grundsätzlich nur ein ordnungsmäßig erfüllter Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch begründet.