Doppelfestsetzung

Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder selbständig festsetzbaren Flächen, auf denen bauliche Anlagen zugelassen werden sollen, nicht überlagern. Eine sog. Doppelfestsetzung ist nicht zulässig; eine Fläche kann z. B. nicht zugleich als Gewerbegebiet und als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Erfolgt dies dennoch, so ist zu prüfen, ob die betreffende Festsetzung nicht als Gliederung nach § I Abs. 4 BauNVO 1977 umgedeutet werden kann. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfläche erfolgt gesondert, so dass sie nicht Teil eines Baugebiets oder der sie umgebenden Baugebiete ist. Die für die umgebenden Grundstücke eventuell geltenden Beschränkungen der BauNVO 1977 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht anwendbar. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, wenn für ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf ein höheres Maß der baulichen Nutzung festgesetzt wird als für die umliegenden Wohngrundstücke. Die Flächen für den Gemeinbedarf brauchen bestimmten Baugebieten oder Baugrundstücken auch nicht räumlich oder funktionell zugeordnet zu werden. Die vor 1976 geforderte Zuordnung zu den Baugrundstücken ist selbständigen Sport- und Spielanlagen ist eine Zuordnung zu bestimmten Baugebieten oder Baugrundstücken nicht erforderlich.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Aussagen einer entsprechenden Rechtskontrolle muss der Verwendungszweck der Gemeinbedarfsfläche konkret und eindeutig bestimmt sein. Die Konkretisierung ist auch aus Gründen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 erforderlich. Die Festsetzung Fläche für den Gemeinbedarf genügt nicht. Die erforderliche Bestimmtheit ist auch nicht gegeben, wenn die Festsetzung nur vorsorglich erfolgt, eine endgültige Konkretisierung aber noch vorbehalten bleibt. Erforderlichenfalls ist eine flächenmäßige Aufgliederung der Fläche vorzunehmen, wenn auf derselben Fläche Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlichen Auswirkungen errichtet werden sollen, z.B. Pfarrhaus, Kirche, konfessionelles Krankenhaus. Kommt mehreren Verwendungszwecken bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach außen hin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, so ist im einzelnen eine flächenbezogene Aufgliederung der Festsetzung nicht erforderlich.

Sofern die Festsetzung mehrerer Flächen für den Gemeinbedarf erforderlich ist und diese einem einheitlichen Zweck dienen kann die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets nach naheliegen.

Träger der Gemeinbedarfsanlage kann sein:

- eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

- ein nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit arbeitender Träger in Form einer natürlichen Person oder juristischen Person des privaten Rechts, der öffentliche Aufgaben Dritter erfüllt.

Der Bedarfs- oder Aufgabenträger der Gemeindebedarfseinrichtung braucht in der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 nicht angegeben zu werden. Für die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange ist in der Regel unerheblich, ob die Gemeinde oder ein Dritter den festgesetzten Bedarf deckt. Wird der Bedarfsträger genannt, soll aber später ein anderer die Einrichtung errichten, so ist im Einzelfall zu prüfen, welche Absicht die Gemeinde mit der Nennung verfolgt hat. Sollte damit lediglich der Verwendungszweck näher bestimmt werden, ohne dass es auf den Träger ankommt, so ist dies unschädlich; auf einer als Gemeindeschule festgesetzten Fläche kann auch eine private Schule errichtet werden. Wollte dagegen die Gemeinde bewusst jeden anderen Träger ausschließen, so ist die Festsetzung bindend; Abweichungen sind, sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht gegeben sind, nur nach vorheriger Änderung des Bebauungsplans zulässig. Die Vereinbarkeit der betreffenden Anlagen mit dem sie umgebenden Gebiet ist, an Hand des § 1 zu prüfen und zu entscheiden. So kann die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf in Nachbarschaft zu einem reinen Wohngebiet mit dem Abwägungsgebot unvereinbar sein. Mit der Festsetzung eröffnet sich für die Gemeinde das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. l Nr. 1. Die Festsetzung kann Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 1 Nr. I auslösen. Flächen für den Gemeinbedarf werden durch Verwendung des Planzeichens in Nr. 4 der Anlage zur PlanzeichenVO festgesetzt.

Flächen für Sport und Spielanlagen - Mit der im BauGB erstmals geschaffenen Ermächtigung zur Festsetzung von Flächen für Sport- und Spielanlagen hat der Gesetzgeber folgende Absichten verfolgt Dadurch sollen Einengungen des geltenden Rechts, das bisher nur die Ausweisung von Flächen für Sport- und Spielanlagen als Gemeinbedarüflächen, als Grünflächen oder als Sondergebiete ermöglichte, entfallen. Durch die ausdrückliche Aufnahme der Flächen für Sport- und Spielanlagen soll weiter herausgestellt werden, dass die Gemeinde auf der Grundlage des Baugesetzbuchs auch wohngebietsnahe Sport- und Spielflächen festlegen, solche Flächen frühzeitig sichern und vorsorgend mögliche Konflikte vermeiden können. Durch die Aufnahme der Flächen für Sport- und Spielanlagen im Zusammenhang mit den Gemeinbedarfsflächen soll zugleich die öffentliche Bedeutung von Sport und Spiel unterstrichen werden. Es sind jedoch Zweifel angebracht, ob das angestrebte Ziel mit der vom Gesetzgeber gewählten Form erreicht wird. Die Aufnahme bestimmter Festsetzungsmöglichkeiten in den Katalog des § 9 Abs. 1 besagt für sich nichts darüber, wie sich solche Festsetzungen zu anderen Festsetzungen verhalten und mit welchem Gewicht sie in einem Konfliktsfall berücksichtigt werden müssen. Diese Fragen sind allein an Hand des § 1 Wertungen und Gewichtungen von Belangen durch den Gesetzgeber. Durch die Erweiterung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist das Verhältnis der Sport- und Spielanlagen zu ihrer Nachbarschaft in planungsrechtlicher Hinsicht nicht entscheidend verändert worden. Unberührt von der Gesetzesänderung bleiben auch die zivilrechtlichen Abwehransprüche der Nachbarn gegen störende Sport- und Spielanlagen. 78 § 9 Abs. 1 Nr. 5 Altern. 2 betrifft die selbständigen Sport- und Spielanlagen ohne oder mit geringem Grünanteil. Die Flächen für selbständige Sport- und Spielanlagen brauchen nicht bestimmten Baugebieten oder Baugrundstücken räumlich oder funktionell zugeordnet zu werden. Die Angabe des Verwendungszwecks ist bei der Festsetzung zwingend erforderlich.