Dorfgemeinschaft

Dorfgemeinschaft weltgeschichtlich erste Form ackerbautreibender Gemeinden, die territorial aufgebaut ist und an die Stelle der Gentilgemeinschaft tritt. Ursprünglich (noch sind Landwirtschaft und Handwerk kombiniert) ist die Dorfgemeinschaft autark, sich selbst versorgend. Der Boden ist gemeinsamer, von der Dorfgemeinschaft zu bearbeitender Besitz. Ämter werden von Gemeinschaftsmitgliedern ausgeübt, die gemeinschaftliche Belange vertreten. In der weiteren Entwicklung wurden diese Ämter erblich an Personenkreise übertragen, die sich verselbständigen und sich zu Teilen der herrschenden Klasse absondern, dann kam es zur Überwindung des lokalen Eigentums der Dorfgemeinschaft, zur Herausbildung der patriarchalischen Sklaverei, gewissen Verselbständigung des Handwerks, schließlich wandte sich die Familienarbeit allmählich noch gemeinschaftlichem Ackerboden zu. Mit zunehmender Privatisierung des Bodens wird die Dorfgemeinschaft immer mehr unterhöhlt, bleibt jedoch als Organisationsform (Zwangsarbeiten für Despoten, Tributabgaben) noch sehr lange bestehen (in Indien bis ins 18. Jh.). Mit der Herausbildung feudaler Produktionsverhältnisse entstehen Dorfgemeinschaft (Dorfgenossenschaften) als genossenschaftliche Verbände, die als Markgenossenschaften in freier Selbstverwaltung ihre wirtschaftlichen Aufgaben erfüllten und die eigene Gerichtsbarkeit (Hof- und Bauerngericht) ausübten. Das oberste Organ der Dorfgemeinschaft war die Versammlung der Dorfgenossen unter dem Vorsitz des Dorfvorstehers (Bauermeister, Heimbürge, Zen- der, Dorfschulze), dem zur Seite die Dorf Schöffen (Geschworene) und Unterbeamten (Bannwarte, Gemeindehirten) standen. Mit dem Sieg des Privateigentums am Grund und Boden und der Ausbreitung der Grundherrschaft wurde die Selbständigkeit der Dorfgemeinschaft immer mehr eingeschränkt. Seit dem 19. Jh. wurden die Dorfgemeinschaft schließlich aus Wirtschaftsgemeinden zu politischen Gemeinden, denen vom Staat eine Reihe Aufgaben, bes. der öffentlichen Verwaltung, übertragen wurden.