Drittschuldner

Dadurch, dass der Drittschuldner einer gepfändeten Forderung verbotswidrig an den Schuldner zahlt, verliert er nicht seine Einwendungen gegen die gepfändete Forderung.

Anmerkung: In dem Urteil war die Frage zu entscheiden, ob der Drittschuldner, der trotz Pfändung der Forderung an den Schuldner zahlt, sich dem Gläubiger gegenüber auf die Einwendungen berufen kann, die ihm gegenüber dem Schuldner bereits im Zeitpunkt der Zahlung zustanden. Der erkennende Senat hat entgegen dem RG jedoch in Einklang mit einer Reihe veröffentlichter Entscheidungen von Instanzgerichten, insbesondere solchen aus der Nachkriegszeit, und mit gewichtigen Stimmen im Schrifttum diese Frage bejaht. Er legt in der Begründung entscheidendes Gewicht darauf, dass die durch die Pfändung der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner eingetretene Verfügungsbeschränkung gemäß §§ 135, 136 BGB nur eine relative Wirkung entfaltet, denn die Erfüllung der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner durch diesen ist nur gegenüber dem Pfändungsgläubiger unwirksam. Da der Pfändungsgläubiger durch die Pfändung der Forderung an die Stelle des Schuldners getreten ist, kann er nicht mehr beanspruchen, als dass er so gestellt wird, wie er stehen würde, wenn die Zahlung des Drittschuldners an den Schuldner nicht bewirkt wäre. Der Drittschuldner kann sich mithin zwar nicht auf Erfüllung berufen, er wird indes durch die Pfändung und die mit ihr bewirkte Beschlagnahme der Forderung nicht daran gehindert, andere Einwendungen gegen die Forderung, die ihm gegen den Schuldner zustehen, auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger geltend zu machen. Der Drittschuldner kann also dem Pfändungsgläubiger ungeachtet der Zahlung an den Schuldner entgegenhalten, dass die Forderung noch nicht fällig sei, und er ist berechtigt, gegenüber der Forderung mit ihm gegen den Schuldner zustehende Ansprüche aufzurechnen.

Das Ergebnis, zu dem der erkennende Senat gelangt ist, wird von Reiniche in einem mit. Die zweckentfremdete Aufrechnung überschriebenen Aufsatz in NYW 1972, 793 abgelehnt. Reincke verkennt nicht, dass die vom RG gegebene Begründung für seine Auff. nicht zwingend ist, hält aber auch die Deduktion des BGH nicht für überzeugend. Dabei misst er aber dem das Urteil des BGH tragenden Gesichtspunkt eine zu geringe Bedeutung bei, dass sich aus §§ 135, 136 BGB nur eine relative Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber dem durch das Verbot Geschützten herleiten lässt. Die Entscheidung wird mithin entgegen seinen Ausführungen durch nach Ansicht des BGH sich aufdrängende rechtliche Erwägungen gerechtfertigt. Auch die weiteren Gedankengänge von Reiniche erscheinen nicht stichhaltig. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einem derartigen Falle, wie er von dem BGH zu entscheiden war, der Gläubiger mehr Schutz als der Drittschuldner verdienen soll und weshalb von diesem verlangt Werden kann, doppelt zu zahlen, obwohl er überhaupt nicht hätte zu zahlen brauchen.