Drittschutz

Öffentliches Interesse, Drittschutz, Eigenschutz der Gemeinde - Die Staatsaufsicht wird nur im öffentlichen Interesse ausgeübt. Sie 1k dient in erster Linie dazu, dem staatlichen Anspruch auf Wahrung der Gesetzmäßigkeit des Handelns auf allen Stufen der Verwaltung durchzusetzen und erforderlichenfalls staatliche Interessen zur Geltung zu bringen, soweit diese in Rechtsvorschriften ihren Ausdruck gefunden haben. Die Staatsaufsicht verfolgt nicht das Ziel, den einzelnen in seinen Rechten zu schützen oder ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Dies gilt auch für die Aufsicht aufgrund von §6 Abs. 1. Das § 1 Abs. 6 auch darauf zu prüfen ist, ob die privaten Belange in die Abwägung eingestellt und entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt worden sind. Der Bürgerschutz, den der Genehmigungsvorbehalt insoweit vermittelt, wirkt nicht unmittelbar. Dritte haben keinen Anspruch auf Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Flächennutzungsplänen und damit auch nicht auf Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung. Ihnen gegenüber ergeht kein Verwaltungsakt. Sie können daher weder auf Erteilung der Genehmigung klagen noch die erteilte Genehmigung anfechten. Im Verwaltungsstreitverfahren sind sie nicht beizuladen. Die Rechtskontrolle findet ihre Rechtfertigung allein in dem besonderen Zuordnungsverhältnis von Staat und Gemeinde. Nach außen tritt nur die Gemeinde als Planungsträger in Erscheinung. Deshalb obliegt auch ihr allein und nicht dem Staat im Verhältnis zu Dritten der Schutz von Individualinteressen. Werden Dritte von den Planungen der Gemeinde verletzt, so stehen ihnen hiergegen Rechte zur Verfügung. Die Ausstrahlungen der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörden, die sich für die Individualinteressen ergeben mögen, sind lediglich Rechtsreflexe. Damit entfallen auch eventuell Amtsansprüche Dritter gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Staatsaufsicht in Gestalt des Genehmigungsvorbehalts soll auch die Gemeinde vor nachteiligen Folgen unüberlegter Schritte bewahren. Sie dient insoweit dem Eigenschutz der Gemeinden. Auch bei diesem Schutz handelt es sich jedoch nur um einen Rechtsreflex. Wird ein fehlerhafter Flächennutzungsplan rechtsirrtümlich genehmigt, so kann die Gemeinde hieraus keine Amtshaftungsansprüche gegen die Aufsichtsbehörde ableiten.

Innergemeindliche und sonstige verwaltungsseitige Kontrollen des Flächennutzungsplanes. Nicht nur die für die Plangenehmigung zuständige Aufsichtsbehörde, sondern auch bestimmte Gemeindeorgane sind berufen, die Gesetzmäßigkeit der Gemeindebeschlüsse, also auch des Flächennutzungsplans, sicherzustellen. So hat in der Regel der Hauptverwaltungsvorstand, ein Widerspruchsrecht, wenn Beschlüsse seiner Auffassung nach rechtswidrig sind. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und verpflichtet die Gemeindevertretung, über die Sache erneut zu beraten und zu beschließen. Ist auch der neue Beschluss rechtswidrig, so muss der Hauptverwaltungsbeamte oder das sonst zuständige Gemeindeorgan auch hiergegen vorgehen, wobei die Vorgehensweisen in den jeweiligen Gemeindeordnungen unterschiedlich geregelt sind. Eine indirekte Kontrolle über die Flächennutzungsplanung eröffnet auch § 215. Hiernach kann eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans, ein Abwägungsmangel innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Befugnis zur Rüge steht jedermann, also auch Organen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu. Zur sog. Verwerfung rechtswidriger Pläne durch die Verwaltung. Zum Rechtsschutz gegenüber Flächennutzungsplänen.

Beratung der Gemeinden - Die für die Plangenehmigung zuständige Aufsichtsbehörde hat neben 21 der Prüfung des Flächennutzungsplans im Genehmigungsverfahren auch die Aufgabe, die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung zu beraten. Dies ist ein Annex ihrer Aufsichtsfunktion. Durch Beratung können Zweifel über die Anwendung von Rechtsvorschriften behoben und Fehler rechtzeitig erkannt werden. Die Beratung erfolgt z. B. durch Besprechung der Planentwürfe, telefonische Durchsagen oder in schriftlicher Form. Die Beratung kann das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nicht vorwegnehmen. Zusagen auf Genehmigung und sonstige verbindliche Erklärungen der Aufsichtsbehörde sind - wenn überhaupt - nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig. Die Gemeinde ist an das Ergebnis der Beratung nicht gebunden; sie läuft allerdings bei einem Abweichen Gefahr, dass der Plan nicht genehmigt wird.