Drittwiderspruchsklage

Einer Drittwiderspruchsklage kann der beklagte Pfändungs- gläubiger den Einwand der Vermögensübernahme entgegenhalten. Eines Titels gegen den Kläger bedarf es hierzu nicht.

Zur Frage, ob in einer Übereignung zur Sicherung eine Vermögensübernahme liegen kann.

Anmerkung: Der Kläger hatte einem Unternehmen (Schuldnerin) ein Darlehen zur Herstellung von Wärmepumpen, die für den Verkauf in USA bestimmt waren, gegeben und als Sicherheit deren Verkaufserlös voraus- abgetreten erhalten. Später ließ der Kläger sich als weitere Sicherheit die Gerä- te übereignen und das Recht einräumen, den vorgesehenen Verkauf selbst durchzuführen. Den Erlösüberschuss nach Abzug der Darlehenssumme wollte er an die Schuldnerin weitergeben. Die Geräte lagerten bei einem Lagerhalter. Als die Beklagte wegen ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin die Geräte, die nach den Feststellungen das ganze Vermögen der Schuldnerin bildeten, pfändete und vom Lagerhalter ausgehändigt erhielt, erhob der Kläger Drittwiderspruchsklage. Sein Hauptantrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Tatsacheninstanzen hatten lediglich festgestellt, dass der Klägeraus dem Erlös der Pfandgegenstände bis zum Betrag seiner Darlehensforderung vor der beklagten Pfändungsgläubigerin zu befriedigen sei.

Der BGH bestätigte zunächst, dass die hier nach § 809 ZPO bei einem herausgabebereiten Dritten vorgenommene Pfändung wirksam war.

Der BGH ging sodann auf den alten Streit ein, ob in einer Sicherungsübereignung eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB liegen könne, was das RG (JW 1912, 347; RGZ 139, 199) bejaht hatte. Eine Entscheidung, in der er dem RG gefolgt war (WM 1964, 741), hat der BGH als vereinzelt geblieben bezeichnet und auf eine Reihe von teilweise späteren Entscheidungen hingewiesen (z. B. BGHZ 54, 101 = LM vorstehend Nr. 22), in denen er das vom RG gefundene Ergebnis in Zweifel gezogen hatte. Wenn auch im neuen Fall die Streitfrage nicht abschließend entschieden wurde, sollte dieser Hinweis nicht übersehen werden.

a) Im konkreten Fall allerdings meinte der BGH, dass § 419 BGB auf eine Sicherungsübereignung jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn dem Sicherungsgeber kein entsprechender Gegenwert, der dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegen würde, zufließt und wenn durch die Sicherungsübereignung dem Übergeber das Vermögen auf Dauer entzogen und dem Übernehmer von vornherein die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird. Zweck des § 419 BGB sei es, das Aktivvermögen des Schuldners seinen Gläubigern als Haftungsmasse zu erhalten. Im entschiedenen Falle sei die Sicherungsübereignung nicht nur zur Sicherung der Forderung des Klägers, sondern zum Zwecke der Erfüllung erfolgt.

Zur formellen Seite wies der BGH darauf hin, dass der pfändende Gläubiger nur dann einen auf den Vermögensübernehmer nach § 729 ZPO umgeschriebenen Titel brauche, wenn er aktiv gegen diesen vorgehen wolle, dass er aber gegenüber einer Drittwiderspruchsklage des Vermögensübernehmers sich mit der materiell-rechtlichen Einwendung der Vermögensübernahme verteidigen könne.