Durchführung des Anzeigeverfahrens

Die Erteilung der Genehmigung oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Entstehungsgeschichte - Die Vorschrift des § 12 regelt die Ersatzbekanntmachung von Bebauungsplänen und das Inkrafttreten. Sie ist mit Änderungen aus dem BBauG übernommen worden. Zur Entstehungsgeschichte.

§ 12 BBauG 1960 hatte ursprünglich folgenden Wortlaut: Die Gemeinde hat den Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Hierzu war streitig, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auslegung zur Bekanntmachung stehen müsse. Außerdem wurde der Begriff Zeit im Zusammenhang mit der Auslegung teils als Dauer der Auslegung, teils als Zeit für die Möglichkeit zur Einsichtnahme verstanden. Mit der BBauG-Novelle 1976 ist klargestellt worden, dass der Bebauungsplan mit Bekanntmachung spätestens mit Wirksamwerden der ortsüblichen Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten sei. Dabei unterstellte der Gesetzgeber ein Bereithalten auf Dauer. Eine Bekanntmachung ohne Auslegung war somit keine vollständige Verkündung. Ferner wurde für jedermann ein besonderes Recht auf Auskunft eingeführt. Die Vorschrift bekam demzufolge folgende Fassung: Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bebauungsplan ortsüblich bekanntzumachen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

§ 12 BBauG 1979 wurde mit folgenden Änderungen in das BauGB übernommen:

- die Bezugnahme auf die Gemeinde ist entfallen, um eine Festlegung des zuständigen Gemeindeorgans zu vermeiden;

- soweit Bebauungspläne nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 weiterhin einer Genehmigung bedürfen, ist klargestellt, dass nur die Tatsache der Genehmigungserteilung, nicht aber der Inhalt der Genehmigungsverfügung bekanntzumachen ist;

- soweit Bebauungspläne nach §11 Abs. 1 Halbsatz2, Abs.3 nunmehr lediglich anzuzeigen sind, ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bekanntzumachen; insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung des Anzeigeverfahrens;

- die Bindung zwischen Auslegung und Wirksamwerden der Bekanntmachung ist durch die Neufassung von Satz 1 gelockert; es wird nicht mehr gefordert, dass der Bebauungsplan spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten sei;

- ein Hinweis darauf, zu welcher Zeit der Bebauungsplan eingesehen werden könne, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mehr erforderlich. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

Durch die Klarstellungen sollten die in der Praxis aufgetretenen Fehlerquellen und Zweifel vermieden werden; der Gesetzgeber konnte hierbei an inzwischen ergangene Entscheidungen des BVerwG anknüpfen. Insbesondere sollte ausgeschlossen werden, dass ein Bebauungsplan deshalb fehlerhaft wird, weil er am Tag der Bekanntmachung noch nicht bereitgehalten worden ist. Allerdings ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Bebauungsplan zumindest kurzfristig nach Wirksamwerden der Bekanntmachung ausgelegt sein muss. § 12 wird durch §215 Abs. 3 ergänzt. Hiernach kann die Gemeinde nach Behebung von Verfahrens- und Formfehlern den Bebauungsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen; der Bebauungsplan kann dabei auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden. Eine vergleichbare Bestimmung war bereits durch die Novelle 1979 in das BBauG aufgenommen worden.

Anwendungsbereich des § 12

Sachlicher Anwendungsbereich - 3 § 12 gilt für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Auch vereinfachte Änderungen des Bebauungsplans gemäß § 13 bedürfen der Verkündung nach § 12; die Verkündung ist auch in diesem Falle nicht durch eine Mitteilung an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder an die beteiligten Träger öffentlicher Belange ersetzbar.

Die Vorschrift des § 12 gilt entsprechend für folgende Satzungen aufgrund des BauGB bzw. des BauGB-MaßnahmenG 1993:

- selbständige Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen;

- Satzungen zur Festlegung, Entwicklung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;

- Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan.

§ 12 kommt mittelbar auch für solche Satzungsregelungen zur Anwendung, die zwar nach anderen Vorschriften erlassen, die aber als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese Satzungsregelungen unterliegen mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan den Verkündungsvorschriften für den Bebauungsplan. Dies ist der Fall bei

- Satzungen zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen;

- Erhaltungssatzungen zur förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebiets nach § 172 im Bebauungsplan;

örtlichen Bauvorschriften nach den Bauordnungen der Länder, wenn diese gemäß §9 Abs. 4 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden und das Landesrecht die Verfahrensvorschriften für Bebauungspläne für anwendbar erklärt.

Lediglich die Sätze 2 bis 5 von § 12 gelten entsprechend für:

- Satzungen über die Veränderungssperre;

- Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht;

- selbständige Satzungen zur Festlegung von Erhaltungsgebieten.

§ 12 ist auch anzuwenden, wenn der Rechtsschein eines nichtigen 5 Bebauungsplans beseitigt werden soll. Ist ein Bebauungsplan nichtig, so kann der durch ihn erzeugte Rechtsschein dadurch beseitigt werden, dass die Gemeinde den betreffenden Bebauungsplan gemäß §2 Abs.4 förmlich aufhebt oder erforderlichenfalls durch einen anderen ersetzt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Bebauungsplan funktionslos geworden ist.

Zeitlicher Anwendungsbereich, Überleitungsrecht - § 12 gilt für Bebauungspläne, bei denen die Genehmigung nach dem 6 1.7.1987 beantragt worden ist oder die nach diesem Datum der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Ist die Genehmigung des Bebauungsplans vor dem 1.7.1987 beantragt worden, ist § 12 BBauG 1979 weiter anzuwenden.