Ehe

Durch das Versprechen eines Lohns für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine unvollkommene Verbindlichkeit begründet.

Die Vorschrift des § 656 BGB findet auf Verträge, durch die sich der eine Vertragspartner zu einer auf Herbeiführung einer Eheschließung gerichteten Tätigkeit verpflichtet, entsprechende Anwendung.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag eines Ehevermittlers enthaltene Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung hält der Inhaltskontrolle stand, wenn sich der Ehevermittler gegenüber dem Auftraggeber zur Leistung von Diensten verpflichtet hat.

Eine AGB- oder Formularvertragsklausel, nach der der Ehevermittler eine im voraus empfangene, nicht erfolgsabhängige Vergütung auch bei vorzeitiger Kündigung in jedem Fall behalten darf, ist unwirksam. An ihre Stelle tritt der hier entsprechend anwendbare § 628 BGB.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf Eheanbahnung gerichteter Vertrag wegen Vereinbarung einer überhöhten Vergütung als sittenwidrig angesehen werden kann.

§ 656 I 2 BGB schließt die Rückforderung eines Ehemaklerlohns oder einer Eheanbahnungsvergütung insoweit nicht aus, als sie darauf gestützt wird, dass infolge besonderer Nichtigkeitsgründe noch nicht einmal eine unvollkommene Verbindlichkeit bestand, oder darauf, dass der ursprünglich bestehende Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist.