Eheanbahnungsdienstvertrag

Zur Abgrenzung zwischen Ehemaklervertrag und Eheanbahnungsdienstvertrag.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erteilte der Beklagte einen Vermittlungsauf- trag, der folgenden Wortlaut hatte: ... ich ... beauftrage hiermit das Institut, mir im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Wahl eines geeigneten Ehepartners behilflich zu sein ... Die Vertragsdauer war auf ein Jahr, die Dienstleistungsgebühr auf DM 3333,50 inkl. Mehrwertsteuer festgelegt.

Die auf der Rückseite abgedruckten Vermittlungsbedingungen haben u. a. folgenden Wortlaut: Die Dienstleistungsgebühr ist bei Auftragserteilung zu entrichten. Das Institut kann, ohne dafür verpflichtet zu sein, Inserate aufgeben, selbstverständlich bei Wahrung strengster Diskretion. Zusätzliche Kosten entstehen dadurch für das Mitglied nicht.

Die Dienstleistungsgebühr entrichtete der Kläger sofort. Die Beklagte benannte dem Kläger zwei Interessentinnen, die eine im Februar, die andere im Oktober oder im November 1980. Zu einem Eheschluss mit einer der von der Beklagte nachgewiesenen Interessentinnen kam es nicht. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Dienstleistungsgebühr zurück.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Berufung und Revision der Beklagte hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Ein auf die Herbeiführung einer Eheschließung gerichterer Vertrag kann in verschiedenen rechtlichen Formen gestaltet werden: Er kann wie ein Maklervertrag ausgestaltet werden; in diesem Fall trifft den Vermittler keine Tätigkeitspflicht; andererseits steht ihm nur im Falle eines Erfolgs seiner Bemühungen eine Vergütung zu. Diesen Vertragstyp hatte der Gesetzgeber in § 656 BGB im Auge. Rechtlich möglich ist jedoch auch ein Vertrag, in dem sich der Vermittler zu einer Dienstleistung verpflichtet, die von dem Vertragspartner ohne Rücksicht auf den Erfolg honoriert werden soll (BGHZ 87, 309 [312] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1983, 2817). Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkannt. Es meint jedoch, ein auf Eheanbahnung gerichteter Dienstvertrag könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Vermittler zu bestimmt umrissenen, über die maklertypischen Tätigkeiten des Nachweises und des Vermittelns hinausgehenden Diensten, etwa zur Durchführung von Veranstaltungen, Reisen und ähnlichem verpflichtet. Diese Ansicht ist rechtlich unzutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, auch eine typische Maklertätigkeit zum Gegenstand eines Dienstvertrages zu machen. Im allgemeinen Maklerrecht ist es unbestritten, dass sich ein Makler auch durch einen Dienstvertrag zu einer maklertypischen Tätigkeit verpflichten kann. Entsprechendes muss für das Gebiet der Eheanbahnung gelten. In der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 87, 309 = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1983, 2817 hat der Senat einen Ehevermittlungsvertrag als Dienstvertrag behandelt, obwohl sich dort der Inhaber des Eheanbahnungsinstituts nur zu einer Nachweis- und Vermittlungstätigkeit, nicht aber zur Durchführung von Veranstaltungen, Reisen oder ähnlichem verpflichtet hatte. Die Auslegung des Berufungsgerichts enthält daher einen Rechtsfehler, weil es sich irrigerweise an eine nichtbestehende Auslegungsregel gebunden fühlte. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; das RevGer. kann vielmehr, da es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung nicht bedarf, die Auslegungsfrage selbständig entscheiden. Der Senat ist dabei von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die auf der Rückseite des Vermittlungsauftrags aufgedruckten Vermittlungsbedingungen bestimmen ausdrücklich, dass die Beklagte zur Aufgabe von Inseraten nicht verpflichtet sein soll; von anderen Tätigkeiten ist in den Bedingungen nicht die Rede. Wenn die Beklagte noch nicht einmal Zeitungsanzeigen aufzugeben braucht, wird man nicht annehmen können, dass sie zu weitergehenden aufwendigen Bemühungen, wie etwa zur Veranstaltung von Reisen, Bällen etc. verpflichtet sei. Auch eine Verpflichtung, dem Kläger eine bestimmte Zahl von Partnervorschlägen zukommen zu lassen, hatte die Beklagte nicht übernommen. Anders als in dem in BGHZ 87, 309 = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1983, 2817 behandelten Fall lässt sich aus den Bedingungen der Beklagte auch nicht entnehmen, dass sie sich allgemein zu der Tätigkeit verpflichtet hätte, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich war. Dafür, dass nach dem Verständnis der Parteien die Beklagte eine Verpflichtung traf, für den Kläger tätig zu werden ..., fehlt im Parteivortrag jeder Anhaltspunkt. Ihre Stellung entsprach dem in § 652 BGB aufgestellten Leitbild des Maklers, den nach der gesetzlichen Regelung keine Tätigkeitspflicht trifft. Die Parteien haben also das Vertragsverhältnis, soweit es sich um die Verpflichtungen der Beklagte handelt, nicht als Dienstvertrag, sondern als Maklervertrag ausgestaltet. Wenn dem aber so ist, dann fehlt ein hinreichender Grund für die Annahme, dass sich der Kläger abweichend von der gesetzlichen Regel des § 652 BGB zur Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung verpflichtet habe. Dem Umstand, dass die von dem Kläger zu leistende Zahlung als Dienstleistungsgebühr bezeichnet worden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; daraus kann nur entnommen werden, dass durch die Zahlung Dienstleistungen der Beklagte abgegolten werden sollen; ob nur erfolgreiche oder auch erfolglose Dienstleistungen zu honorieren sind, bleibt offen. Auch aus dem Umstand, dass der Betrag von 3333,50 DM bereits bei Vertragsschluss zu entrichten war, läßt sich nichts für die gegenteilige Auslegung herleiten; dies entspricht der allgemeinen Praxis der Ehevermittler, die durch die Vorschrift des § 656 I 1 BGB zur Vorauskasse gezwungen werden.

Da die Forderung, auf die der Kläger eine Vorauszahlung geleistet hatte, nicht zur Entstehung gelangt ist, kann er den gezahlten Betrag gemäß § 812 I 1 BGB zurückfordern. Die Vorschrift des § 656 12 BGB steht dem nicht entgegen. Diese schließt nur solche Rückzahlungsansprüche aus, die darauf gestützt werden, dass der Auftraggeber gemäß § 656 I 1 BGB nicht zur Leistung hätte gezwungen werden können (BGHZ 87, 309 [316] = LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1983, 2817 unter II 2).