Eheleute

Zur rechtlichen Behandlung eines Vertrages, in dem zum Schein ein Beratungshonorar versprochen wurde, das nach dem Willen der Parteien in Wirklichkeit einen Teil des Entgelts für die Übertragung eines GmbH-Anteils darstellen sollte. Zur Regelung des Ehegattenunterhalts durch Verschaffung eines Arbeitsvertrags.

Zum Sachverhalt: Die Ehe der Kläger und des Geschäftsführers E der Beklagte wurde 1979 geschieden. Die Kläger verfügte seinerzeit über kein eigenes Einkommen und betreute die beiden minderjährigen Kinder aus der geschiedenen Ehe. Zur Vorbereitung ihrer Scheidung schlossen die Eheleute einen Vergleich, in dem die Kläger u. a. auf Unterhalt verzichtet, da sich E verpflichtete, sie mit einem bestimmten Monatsgehalt als Angestellte in Heimarbeit bei einer noch zu gründenden GmbH, dessen Geschäftsführer er werden sollte einzustellen. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde später geschlossen; er wurde unterzeichnet von Herrn E und der Gesellschafterin W, die später ebenfalls zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt wurde. Nach einer Erhöhung des in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tarifgehalts um 6,8% ab März 1980 kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, ob diese tarifliche Erhöhung gegen die vereinbarte freiwillige Leistung zu verrechnen sei oder ob sich dadurch das vereinbarte Bruttogehalt erhöhe. Die Parteien stritten ferner über den Umfang bereits geleisteter Zahlungen und die Verrechnung von Gegenforderungen des Herrn E. Die Kläger erhob im August 1980 Zahlungsklage vor dem ArbG. Im Verlauf dieses Verfahrens kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag zum 31. 12. 1980 und führte dazu aus, der Grund der Kündigung liege nicht in der Person der Kläger, sondern in durchzuführenden Rationalisierungsmaßnahmen. Nachdem das ArbG auf die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages hingewiesen hatte, erklärte die Beklagte, sie werde wahrscheinlich eine fristlose Kündigung aussprechen. Die Beklagte setzte der Kläger sodann Fristen zur Erledigung bestimmter ihr übersandter Arbeiten. Die Kläger lehnt es ab, für die Beklagte Arbeiten zu verrichten, und berief sich darauf, bei dem Arbeitsvertrag handele es sich um einen Scheinvertrag, mit dem ihre Unterhaltsansprüche sowie die der Kinder lediglich von der zu gründenden Firma statt von Herrn E selbst erfüllt werden sollten. Mit Schreiben vom 2. 12. 1980 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag fristlos, weil die Kläger sich trotz wiederholter Mahnungen geweigert habe, der Beklagte ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Seitdem leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr an die Kläger. Die Kläger hat nach Verweisung des Rechtsstreits vom ArbG an das AG und von diesem an das Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2274,11 DM netto und 1346,40 DM brutto an Rückständen für 1979/1980 sowie monatlich 2349,60 brutto ab 1. 1. 1981 und für Dezember 1981 zusätzlich 2349,60 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger für 1979/1980 124,11 DM netto und 957,78 DM brutto, ab 1. 1. 1981 monatlich im Voraus jeweils 2306,42 DM brutto sowie im Dezember zusätzlich weitere 2306,42 DM brutto zu zahlen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagte zurück. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Berufsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Parteien hätten den Anstellungsvertrag zum Schein abgeschlossen, um einen atypischen Rentenvertrag zur Sicherung des Unterhalts der Kläger und der beiden ehelichen Kinder zu verdecken. Die Revision rügt zu Unrecht die Annahme eines Scheingeschäftes durch das Berufsgericht Hingegen tragen dessen Feststellungen nicht eine Verpflichtung der Beklagte aus einem Rentenvertrag.

Das Berufsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen eines Scheingeschäftes dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, ohne dass sie die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen wollen. Das Berufsgericht bejaht diese Merkmale bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, weil beide Parteien nicht davon ausgegangen seien, dass die Kläger eine Arbeitspflicht treffe. Die Kläger habe vielmehr - ohne Gegenleistung - wirtschaftlich die Beträge erhalten sollen, die ihr und den Kindern nach den gesetzlichen Unterhaltsregelungen zustehen würden. Das Berufsgericht hat damit den Begriff des Scheingeschäftes übereinstimmend mit der allgemeinen Meinung umschrieben. Die Feststellungen des Berufsgericht tragen auch seine Annahme, dass diese Voraussetzungen bei dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vorliegen. Wenn die Parteien nicht wollten, dass die Kläger aufgrund dieses Vertrages eine Arbeit zu verrichten hatte, so wollten sie nicht die Rechtsfolgen der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen, wonach die Kläger sich zur Leistung von Heimarbeit für die Beklagte verpflichtete und diese ihr zum Entgelt dafür tariflichen und außertariflichen Lohn zahlen sollte. Das Berufsgericht hat seiner Entscheidung insoweit keine fehlerhaft gewonnenen Feststellungen zugrunde gelegt oder Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Die Revision geht unzutreffend davon aus, dass sich der Scheincharakter des Vertrages für das Berufsgericht allein aus der Feststellung ergebe, dass der Vertrag der Sicherung des Unterhalts der Kläger und der beiden Kinder dienen sollte.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Parteien dann, wenn sie die Arbeitspflicht der Kläger gewollt und verwirklicht hätten, den Vertrag wirksam hätten abschließen können, auch wenn er den Zweck hatte, den Unterhalt der Kläger und der Kinder zu sichern. Nur das besagt auch die von der Revision dazu angeführte Literatur. Der Zweck eines solchen Vertrages wird in gesetzlich zulässiger Weise erreicht, weil die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch eigene Erwerbstätigkeit ihren angemessenen Lebensbedarf decken kann, so dass sie nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Gleichzeitig erhält sie als Arbeitnehmerin vollen sozialrechtlichen Schutz durch Erwerb von Rentenanwartschaften und Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Auf diese Leistungen hat sie als Unterhaltsberechtigte gemäß § 1578II, III BGB ebenfalls einen Anspruch, wenn der Unterhaltsschuldner entsprechend leistungsfähig ist. Fließt der Ehefrau im Rahmen eines Arbeitsvertrages Einkommen zu, so kann der Arbeitgeber, dessen Gesellschafter hier der geschiedene Ehemann ist, diese Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen und damit seinen zu versteuernden Gewinn mindern, was letztlich auch die Bedarfsdeckung des Ehegatten sichert, der sonst unterhaltsberechtigt wäre. Diese wirtschaftlich insgesamt sinnvolle Gestaltung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses kann aber nur dann rechtliche Anerkennung erfahren, wenn sie ernsthaft gewollt und entsprechend der Vereinbarung auch durchgeführt wird. Ist aber tatsächlich eine Arbeitspflicht des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten gar nicht gewollt, so ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 117I BGB nichtig. Mangels eines Beschäftigungsverhältnisses löst es keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen aus. § 41 I AO versagt die steuerrechtliche Anerkennung.

Das Berufsgericht bestätigt die Verurteilung der Beklagte zu laufenden monatlichen Bruttobeträgen und zu einem rückständigen Netto- sowie Bruttobetrag, weil dieser Anspruch gemäß § 117II BGB aus einem verdeckten Rentenversprechen gerechtfertigt sei. Die Parteien hätten den Anstellungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen, um einen atypischen Rentenvertrag zur Sicherung des Unterhalts der Kläger und der beiden Kinder zu verdecken. Die Tatsache, dass die Parteien eine solche Rentenvereinbarung tatsächlich gewollt haben, folgert das Berufsgericht aus dem Beweis des Umstands, dass die Kläger nicht zur Leistung von Arbeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses verpflichtet sein, der Vertrag vielmehr ihren und der Kinder Unterhalt sichern sollte. Ein solches Rentenversprechen könne als atypischer Rentenvertrag gemäß § 305 BGB rechtlich wirksam vereinbart werden. Selbst wenn für einen solchen Vertrag die Schriftform des § 761 BGB erforderlich sei, sei diese durch die schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrages erfüllt. Im Übrigen sei ein eventueller Formmangel auch durch den Vollzug des Geschäfts analog §§ 313 S. 2, 518 II, 766 S. 2 BGB geheilt. Der danach alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer dem Beklagten habe diese auch wirksam verpflichtet. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.