Das Eherecht

Die Ehe ist im Verlauf der Geschichte von religiösen Vorgaben geprägt gewesen.

Danach galt für die Ehe folgendes:

- Eine Ehe wird zwischen Mann und Frau gebildet (Monogamie).

- Die Ehe ist auf Lebenszeit geschlossen und kann von den Ehepartnern nicht gelöst werden.

- Eine derartige Ehe ist die einzig zulässige Geschlechtsverbindung zwischen Mann und Frau.

Über die Zeit sind unterschiedliche Auffassungen von der Ehe entstanden. Die Kirche beanspruchte die Kernkompetenz in Fragen der Ehe.

Mit der religiösen Neutralität des modernen Verfassungsstaates wurde ein profanes Eheverständnis eingeführt, was zugleich die Grundlage des Eherechtes bildet. Die verschiedenen Eheverständnisse konkurrieren miteinander und bilden eine lebendige Grundlage.

Ein Eheverständnis ging von der Ehe als Institution des Naturrechtes aus. Hiernach wurde der Hauptzweck der Ehe darin gesehen Nachkommen zu zeugen und zu erziehen.

Im Rahmen der Aufklärung wurde dieses institutionelle Verständnis der Ehe durch ein vertragsrechtliches Verständnis abgelöst. Hiernach wird die Ehe durch ein Vertragsverhältnis zwischen den Ehepartnern definiert. Danach stellt der Ehekonsens nicht nur den Entstehungstatbestand dar, sondern die das Wesen der Ehe selbst dar. Danach ist die Entstehung der Ehe und deren Auflösung nur nach dem Vertragsrecht zu beurteilen.

Die Ehe wird seit Mitte des 18. Jahrhunderts als höchstpersönliche Verbindung zwischen Mann und Frau angesehen. Entscheidend hier war eine veränderte Form der ehelichen Liebe, die nicht mehr nur im objektiven Sinne eines häuslichen Wohlverhaltens gesehen wurde, wie dies noch im Mittelalter der Fall war. Vielmehr wurde eine erotisierte Form der Liebe zum Wesen der Ehe erhoben. Danach hatte das Eherecht keine konstitutive Kraft mehr, sondern über nahm lediglich die Funktion einer Bestätigung.

In einer heute weit verbreiteten Auffassung von der Ehe wird von einem personalem Verhältnis der Ehe ausgegangen, wobei dem Eherecht wichtige Funktionen zugewiesen werden.