Eigenbedarf

Eigenbedarf - 1. begründetes Interesse eines Vermieters, eine vermietete Wohnung oder andere Räumlichkeiten selbst zu nutzen. Eigenbedarf kann wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Kündigungsschutzes nicht durch Kündigung befriedigt werden. Er ist durch Klage geltend zu machen. Eine Aufhebung des Mietverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung kann erfolgen, wenn der Vermieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen die Räume - im Regelfall Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern - dringend benötigt. Bei der Entscheidung sind die Interessen des Mieters und des Vermieters unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnraumlage abzuwägen. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn das Interesse des Vermieters das des Mieters überwiegt und dem Gericht eine Erklärung des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs vorliegt, dass dem Vermieter bei Aufhebung des Mietverhältnisses die Räume auch zugewiesen werden. Eigenbedarf an einem Teil einer Wohnung, an Nebenräumen, dem Haus- garten, an Garagen, Gewerbe- und anderen Räumen ist in entsprechender Weise geltend zu machen. - z. Bedarf eines Betriebes an selbsthergestellten Erzeugnissen und eigenen materiellen Dienstleistungen zur Fortführung des Produktionsprozesses (z. B. eigener Bedarf an Rohbraunkohle zur Fertigung von Braunkohlebriketts) und Erhaltung der Produktionsbedingungen (z. B. Reparaturleistungen und selbst hergestellte Erzeugnisse zur Pflege und Wartung der eigenen Grund).