Eigenentsorgung

Die Eigenentsorgung eines Betriebs fällt dagegen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 14. Bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 ist der Nutzungszweck konkret anzugeben. Soweit erforderlich, kann das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens Nr. 7 nach der Anlage zur PlanzeichenVO. 19. Flächen für die Abwasserbeseitigung - Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 2 können Flächen für die Abwasserbeseitigung festgesetzt werden. Die Flächen für die Abfallentsorgung können Baugebiete oder sonstige flächenbeanspruchende Festsetzungen nicht überlagern; es handelt sich um eine selbständige Flächenfestsetzung. Der Begriff der Abwasserbeseitigung ist dem Wasserrecht entlehnt. Dieses bestimmt und begrenzt daher mit seinen Regelungen auch den Inhalt und die Reichweite planerischer Festsetzungen. Der Begriff Abwasserbeseitigung umfasst nach § 18a WHG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff Abwasser wird in § 2 AbwasserabgabenG bestimmt; er umfasst Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Als Flächen für die Abwasserbeseitigung kommen demgemäß in Betracht:

- Flächen für Kläranlagen;

- Flächen für Abwasserpumpwerke;

- Flächen für Rückhaltebecken;

- Flächen für Anlagen zum Betrieb unterirdischer Rückhaltebecken;

- Flächen für Rieselfelder.

Nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 2 erfasst werden die Entsorgungsleitungen. Diese können nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 festgesetzt werden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 2 ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn es um Flächen für Nebenanlagen geht. Zu den Nebenanlagen gehören die der Ableitung von Abwasser dienenden Hilfseinrichtungen. Diese können in den Baugebieten als Ausnahmen zugelassen werden, auch soweit fair sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 2 sind ferner ausgeschlossen, soweit eine privilegierte Fachplanung i. S. von § 38 Satz 2 vorliegt.

Die Zulassung von Abwasserbeseitigungsanlagen richtet sich nach Landesrecht; lediglich für die als Ausbau zu bezeichnenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sieht § 31 Abs. 1 WHG eine bundesrechtlich geregelte Planfeststellung vor. Für öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen ist nur in einigen Ländern eine Planfeststellung vorgesehen. Diese schließen eine Festsetzung durch Bebauungsplan aus, wenn sie überörtliche i. S. von § 38 Satz 2 sind. Nach § 18a Abs. 3 WHG stellen die Länder Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf; in diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Abwasserbeseitigungsplänen können für verbindlich erklärt werden. Diese Pläne schließen ergänzende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht generell aus, doch gelten hier die gleichen Beschränkungen wie bei den verbindlichen Abfallbeseitigungsplänen. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche des Eigentümers nach § 40 Abs. 1 Nr. 7 auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 7 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Flächen für Ablagerungen - Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 3 können Flächen für Ablagerungen festgesetzt werden.Dies sind Flächen, auf denen potentiell umweltgefährdende Stoffe mit dem Ziel gelagert werden, sich ihrer auf Dauer zu entledigen. Zu den Ablagerungen gehören nur solche Stoffe, die gemäß § 1 Abs. 3 AbfG nicht dem Abfallrecht unterliegen, aber gleichwohl potentiell gefährlich sind. Der Begriff Ablagerungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 14 hat insoweit Auffangfunktion. Es kommen nur Flächen in Betracht, die dem genannten Zweck auf Dauer dienen sollen. Die Festsetzung kann die Festsetzung von Baugebieten oder sonstigen flächenbeanspruchenden Festsetzungen nicht überlagern. Die Festsetzungsmöglichkeit ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Sie erfasst nicht

- Flächen zur Lagerung solcher Stoffe, die dem AbfG unterliegen; Flächen für die Ablagerung von Abfall können nach Maßgabe von §9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 1 festgesetzt werden;

- Flächen für Aufschüttungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 17;

- Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Zwecke und Halden; diese sind Bestandteile der gewerblichen oder industriellen Anlagen in Gewerbe oder Industriegebieten.

Ablagerungen gelten nach § 29 Satz 3 als bauliche Anlagen. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche auslösen. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 7 der Anlage zur PlanzeichenVO.