Eigenhändlervertrag

Ist in einem Eigenhändlervertrage vereinbart, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet ist, die von ihm gelieferten, vom Eigenhändler aber nicht abgesetzten Waren zurückzukaufen, so sind bei Ausübung des Rück- verkaufsrechtes durch den Eigenhändler grundsätzlich die Bestimmungen des Rücktrittsrechtes entsprechend anzuwenden.

Die in B. ansässige Beklagte stellt Druckereimaschinen her. Mit schriftlichem Vertrag vom 2. 9. 1965, der in englischer Sprache abgefasst ist, übertrug die Beklagte der in T. (Kanada) ansässigen Kläger die ausschließliche Vertretung in Kanada für die Erzeugnisse der Beklagte einschließlich Ersatzteile und aller Erzeugnisse, die die Beklagte zu irgendeiner Zeit während der Dauer des Vertrages entwickeln werde. Die Kläger verpflichtete sich, sich in angemessener Weise für den Verkauf der Erzeugnisse einzusetzen. Die Nr. 8 des Vertrages lautet:

L. (das ist die Kläger) verpflichtet sich, einen angemessenen Vorrat an Ersatzteilen zu halten, und zwar im Verhältnis zu der Zahl der Maschinen des Typs, die unter diese Vereinbarung fallen und sich im Vertragsgebiet befinden. Nach Beendigung dieser Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, wird G. (das ist die Beklagte) den Vorrat, den L. an Maschinen und Ersatzteilen hat, zu den Kosten zurückkaufen, die L. hat aufwenden müssen, um ihn anzulegen.-

An ihr von der Beklagte gelieferten 2 Maschinen nahm die Kläger Änderungen vor, die sie für erforderlich hielt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit diesen Änderungen einverstanden war. Der Vertrag der Parteien wurde in beiderseitigem Einverständnis mit Wirkung vom 2. 9. 1966 beendet. Die Kläger verlangt auf Grund der Nr. 8 des Vertrages vom 2. 9. 1965 die Rücknahme von 2 ihr gelieferten Maschinen gegen Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wegen der an den Maschinen vorgenommenen Veränderungen nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. Hilfsweise rechnet sie mit Gegenforderungen auf. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 19306,99 US-Dollar nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Druckereimaschinen stattgegeben. Im BerRechtszug hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 14700 DM erhoben. Die Ber. der Beklagte ist ohne Erfolg geblieben.

Die Rev. der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: . . . II. 1. Das Berufungsgericht wendet auf den durch die Erklärung der Kläger zustande gekommenen Rückkaufvertrag die Vorschriften des § 498 Abs. 2 BGB an. Da, so meint es, diese Bestimmung eine abschließende Regelung für den Fall der Veränderung, Verschlechterung oder des Unterganges der Kaufsache enthalte, stehe die unstreitig von der Kläger vorgenommene Veränderung an den Maschinen der Verpflichtung der Beklagte, die Maschinen zurückzukaufen, nicht entgegen.

2. Gegen diese Auff. wendet die Rev. sich mit Recht. Die Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB mag zwar Gewährleistungen abschließend regeln, wie das RG (RGZ 126, 308, 313) angenommen hat. Das gilt indessen unmittelbar nur für das Wiederkaufsrecht des § 497 BGB. Das Wiederverkaufsrecht ist wegen seiner geringen praktischen Bedeutung im BGB nicht geregelt worden. Seine Erscheinungsformen sind zu verschieden, als dass sie sich unter einheitlichen Bestimmungen bringen ließen. Rechtsprechung und Schrifttum wenden denn auch auf das Wiederverkaufsrecht die Bestimmungen der §§ 497ff. keineswegs uneingeschränkt an, sondern nur, soweit die Natur des einzelnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts es zulässt (RGZ 126, 308 = JW 30, 822 mit Anm Haymann; Ballerstedt bei BoergelSiebert, BGB, 10. Aufl., Anm 10 und 11 vor § 497). Die Frage, wie sich die Rechtslage gestaltet, insbesondere inwieweit die Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB anwendbar ist, wenn ein Eigenhändler vom Hersteller auf Grund einer Vereinbarung den Rückkauf des Waren- und Ersatzteillagers verlangt, konnte das Berufungsgericht daher nicht entscheiden, ohne auf das besondere Wesen des Eigenhändlervertrages einzugehen.

Die Erwägungen, die das RG in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RGZ 126, 313 anstellt, sind jedenfalls auf das Rechtsverhältnis zwischen Erzeuger und Eigenhändler nicht übertragbar. Das RG hat ausgeführt, dass bereits mit der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes wie des Wiederverkaufsrechtes die Bindung der Parteien gegeben sei, aus der in § 498 BGB eine Folgerung gezogen werde, und dass diese Bindung bei beiden Rechtsgebilden die gleiche sei. Der Umstand, dass in der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrages und dem Zeitpunkt, in dem auf Grund der Erklärung des hierzu Berechtigten der neue Kaufvertrag endgültig abgeschlossen wird, ein Schwebezustand herrscht und Bindungen zwischen den Parteien bestehen, rechtfertigt es für sich allein aber noch nicht, die Bestimmung des § 498 uneingeschränkt auch auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden. Andernfalls wäre gerade ein Abwägen, ob die Natur des Geschäfts die Anwendung zulässt, gegenstandslos. Das RG geht denn auch bei seiner weiteren Betrachtung auf das Wesen des Rechtsgeschäfts ein, dessen Teil das Wiederverkaufsrecht ist. Es führt den Anlass an, der zur Vereinbarung eines Wiederverkaufsrechts regelmäßig, wie auch in dem von ihm entschiedenen Fall, führe. Dieser Anlass bestehe, so meint das RG, darin, dass ein Schuldner nicht in der Lage sei, eine Geldforderung zu tilgen und deshalb dem Gläubiger einen Gegenstand unter der Abrede übereigne, mit der Kaufpreisforderung des Schuldners werde die Forderung des Gläubigers getilgt. Dabei solle aber dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, den Gegenstand wieder abzustoßen. Wirtschaftlich laufe diese Übereignung auf eine Sicherung des Gläubigers hinaus. Von diesem Gesichtspunkt aus entbehre die Anwendung des § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf den Fall des Wiederverkaufsrechts nicht der inneren Berechtigung. Ob § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Falle des Wiederverkaufsrechts anwendbar sei, bedürfe keiner Entscheidung. Schon dieser letzte Satz zeigt, dass das RO entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Vorschrift des § 498 Abs. 2 nicht schlechthin auch auf das Wiederverkaufsrecht anwendet. Im Übrigen unterscheidet sich, wie keiner Hervorhebung bedarf, der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urteil des RO als Regelfall angesehenen Fall einer Art Sicherungsübereignung. Verkauft ein Schuldner zur Sicherung und Schuldentilgung einen Gegenstand, so mag es bei der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes des Gläubigers nicht unbillig sein, dass der Schuldner, also der ursprüngliche Verkäufer, wenn der Gläubiger den erworbenen Gegenstand dem Schuldner wieder zurückgeben will, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs trägt und bei einer vom Gläubiger verschuldeten Unmöglichkeit, die Sache im alten Zustand zurückzugeben, auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen ist.

Ganz anders liegen die Interessen des Herstellers und des Eigenhändlers bei Abschluss eines Eigenhändlervertrages. Der Eigenhändler ist selbständiger Kaufmann, der die Waren des Herstellers in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. Er trägt also das unternehmerische Risiko. In seinem Gefahrenbereich liegt es grundsätzlich, dass er die vom Hersteller zum Verkauf oder zur Werbung bezogenen Waren seinerseits absetzt. Eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers, sei es wie im Falle des Urteil BGHZ 54, 338 Nr. 37 zu § 433 BGB -= NJW 71, 29, sei es wie im vorliegenden Fall auf Grund eines vereinbarten Wiederverkaufsrechts, hat ihren inneren Grund darin, dass der Eigenhändler in die Betriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist und ihm eine Veräußerung des Warenlagers nach Beendigung des Eigenhändlervertrages im allgemeinen nicht zumutbar ist. Das kann aber nicht bedeuten, dass alle Einwirkungen des Eigenhändlers auf die Ware, die er trifft, um die Ware veräußern zu können oder um die Veräußerung zu erleichtern, auf Gefahr und Kosten des Herstellers gehen müssten, wenn die Ware bei Vertragsende noch nicht veräußert ist. Auch solche Umgestaltungen der Ware, die der Eigenhändler im eigenen Interesse zur besseren Verwertbarkeit trifft, halten sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Gewinn und Verlust hieraus gehören deshalb grundsätzlich zu seinem Risiko. Wenn nach § 498 Abs. 2 BGB der Wiederkäufer bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes die Kaufsache auch in umgestalteten oder verschlechtertem Zustand zurücknehmen muss, so ist das unbedenklich, weil der Wiederkäufer, wenn er fürchtet, durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu kurz zu kommen, von der Ausübung absehen kann (so schon Mot. II, 342). Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes steht in seinem Belieben. Anders ist es beim Wieder- verkaufsrecht, wenn man, wie das Berufungsgericht die Bestimmungen des § 498 Abs. 2 auf dieses Recht anwendet. Dann könnte hier der Eigenhändler den Hersteller zwingen, gegen seinen Willen die beschädigte oder veränderte Sache zurückzunehmen. Das könnte der Eigenhändler sogar, wenn er eine Verschlechterung der Sache schuldhaft herbeigeführt hätte. Der Hersteller könnte zwar Schadensersatz verlangen, ihn träfe aber die lästige Beweislast für den Schaden.

Im vorliegenden Fall treten für die rechtliche Beurteilung zwei besondere Abreden hinzu: Die Rücknahmepflicht der Beklagte sollte eintreten nach Beendigung der Vereinbarung aus welchem Grund auch immer, d. h. selbst dann, wenn die Kläger die Auflösung des .Vertrages verschuldet hat. Die Beklagte muss ferner der Kläger außer dem Kaufpreis sämtliche Nebenkosten erstatten. Derartige Bindungen eines Herstellers gehen über die Verpflichtungen im Regelfall weit hinaus (vgl. hinsichtlich eines Verschuldens des Eigenhändlers an der Beendigung des Vertrages die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 54, 338, 346 = Nr. 37 zu § 433 BGB = NJW 71, 29). Dann aber ist es gerechtfertigt, bei der Auslegung, unter welchen Voraussetzungen eine Rücknahmepflicht des Herstellers eintritt, einen einengenden Maßstab anzulegen.

Unter diesen Umständen verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB auf den Fall, dass der Hersteller bei Beendigung des Eigenhändlervertrages verpflichtet ist, die vom Eigenhändler nicht abgesetzten Waren zurückzukaufen. Für diese Art der Abwicklung geben vielmehr grundsätzlich die Rücktrittsvorschriften der §§ 347, 350 ff. BGB die angemessene Grundlage. Dass das Wiederverkaufsrecht auch die Erscheinungsform des Rücktritts annehmen kann, wird in den Motiven (Mot. II 342) und im Schrifttum (Balleretedt bei Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., Anm 10 vor § 497) hervorgehoben. Bei Anwendung von Rücktrittsrecht wäre die Ausübung des Wiederverkaufsrechtes ausgeschlossen, wenn die Kläger eine wesentliche Verschlechterung der Maschinen verschuldet hätte. Der Anspruch auf Schadensersatz bestimmte sich dann nach den für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nach Rechtshängigkeit geltenden Vorschriften. Eine solche Regelung wird auch allein dem Grundgedanken gerecht, der nach Treu und Glauben dem Wesen des Eigenhändlervertrages zu entnehmen ist, dass der Eigenhändler, der sich vorbehält, nach Beendigung des Eigenhändlervertrages vom Hersteller den Rückkauf des Warenlagers zu fordern, sich bei der Behandlung der Waren auf die Rückgewähr einzustellen hat und dass jede Veränderung, die zum Nachteil des Herstellers die Verkäuflichkeit der Ware beeinträchtigt, als Verschulden anzusehen ist.

III. 1. Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, wird mithin zu prüfen haben, ob die Kläger durch Veränderung der streitigen Maschinen ihre wesentliche Verschlechterung bewirkt hat.