Eigenhändler

Zur Frage unter welchen Umständen ein zwischen Großhändlern geschlossener Eigenhändlervertrag wegen unzumutbarer Behinderung der Auflösung des Vertrages durch Kündigung nichtig ist.

Aus den Gründen: Nach den rechtsirrtumsfrei; getroffenen Feststellungen des Berufsgericht hat der Beklagten dem Kläger im Vertrag vom 9. 3. 1965 nach anfänglichen Versuchen, ihn nach der Kündigung des früheren Vertrags wieder wie vor 1962 als Handelsvertreter zum Zwecke des Vertriebs bei den Einzelhändlern zu beschäftigen, die 1962 erworbene Stellung eines selbständigen Großhändlers wieder zugestanden. Ohne Erfolg will demgegenüber die Rev. unter Hinweis auf den Vor- trag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.3.1968 - Bl. 22 GA - darauf abstellen, dass der Kläger nur formell, nämlich aus steuerrechtlichen Gründen, eine selbständige Stellung hätte einnehmen sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufsgericht diesen Sachvortrag bei der Auslegung des Vertrags unberücksichtigt gelassen hätte.

Die Rechtsstellung des im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Kläger entsprach daher angesichts der in den §§ 2 und 4 des Rahmenvertrags übernommenen Vertriebsbindung derjenigen eines Eigenhändlers zweiter Stufe, dessen Pflicht, ebenso wie die Pflicht des Beklagten als. Eigenhändler erster Stufe gegenüber dem Hersteller, auf die Absatzförderung der Vertragswaren gerichtet war. Ihm war die Möglichkeit eingeräumt, durch den Absatz dieser Waren eigene Gewinne zu erzielen. Für die Eingliederung eines weiteren Großhändlers als Eigenhändler in die Vertriebsorganisation eines einen größeren Bezirk bearbeitenden Großhändlers beim Alleinvertrieb einer Markenware mag zwar im Allgemeinen kein. Bedürfnis bestehen und daher eine solche Vertragsgestaltung zwischen Großhändlern kaum anzutreffen sein. An sich bestehen jedoch gegen eine derartige enge Bindung der Geschäftstätigkeit eines Großhändlers im Dienst eines anderen Großhändlers, der sich den Alleinvertrieb einer Markenware gesichert hat, unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB keine Bedenken; und zwar auch nicht ohne weiteres dann, wenn eine solche Bindung auf fünf Jahre eingegangen ist und überdies eine Bindung für die Höhe des Verkaufspreises festgelegt sein sollte. Davon geht auch das Berufsgericht aus.

Soweit das Berufsgericht unter Hinweis darauf, dass der Hersteller R. seine dem Kläger gegebene Zusage, ihn direkt zu beliefern, zurückgezogen hat, feststellt, der Kläger sei damit bei Beginn der neuen Verkaufssaison auf die Weiterbelieferung durch den Beklagten angewiesen gewesen, so rechtfertigt dieser Umstand allein, wie die Rev. zutreffend geltend macht, nicht den Schluss, der Kläger habe unter Abschlusszwang gestanden, wie dies gegenüber einem Monopolisten der Fall ist. Es ist nichts dafür dargelegt, dass der Kläger andere Eiskrem als diejenige der Firma R. nicht hätte erlangen können. In diesem Zusammenhang ist erheblich, worauf die Rev. ebenfalls hinweist, dass der zuvor bestehende Eigenhändlervertrag nicht etwa vom Beklagten gekündigt worden war, um alsbald dem Kläger unter dem Druck von Umstellungsverlusten eine stärkere Bindung an seinen Vertrieb abzuverlangen; vielmehr hatte der Kläger seinerzeit den Vertrag im Bestreben gekündigt, bei der erwarteten, unmittelbaren Belieferung vom Hersteller als Großhändler die Großhandelsspanne im Wettbewerb mit dem Beklagten allein zu verdienen. Der Kläger musste sich darauf einrichten, dass bei einem Fehlschlag dieses Plans der Beklagten ihm nicht ohne weiteres wiederum seinen Vertrieb als Eigenhändler anvertrauen werde. Die Sittenwidrigkeit des Vertrags lässt sich sonach nicht aus einer Monopolstellung des Bold, und einem darauf beruhenden Zwang des Klägers, sich unbilligen Bedingungen zu unterwerfen, ableiten. Das Berufsgericht wollte mit diesen Feststellungen offensichtlich dartun, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gleichgültig ob selbst verursacht oder nicht, in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags der vorliegenden Art erklärlich macht.

Das Berufsgericht beurteilt den Vertrag nach seinem Gesamtcharakter als Knebelungsvertrag, weil der Kläger unter Ausnutzung der geschilderten Zwangslage durch die Festlegung der Folgen einer von ihm erklärten Kündigung in seiner unternehmerischen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeschränkt worden sei. Die Möglichkeit, den Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren zu kündigen, sei nur theoretisch gegeben gewesen. Praktisch sei dem Kläger diese Möglichkeit durch die Ausgestaltung der Kündigungsfolgen genommen gewesen. Des Weiteren lasse §12 in seiner Gesamtheit eine Auslegung dahin zu, dass die in § 12 dem Kläger auferlegten Beschränkungen selbst dann eintreten sollten, wenn der Kläger wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. Auch daraus sei zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich auf unabsehbare Zeit an die Bezugsverpflichtung des § 4 gebunden bleibe.

Beizupflichten ist dem Berufsgericht im Ausgangspunkt: Wäre dem Kläger nach Ablauf der ersten fünf Jahre eine Lösung seiner Eingliederung in den Vertrieb des Beklagten nur bei Einbuße seines auf eine bestimmte Markenware aufgebauten Großhandelsbetriebs unter unzumutbaren Bedingungen möglich, so stellte die vollständige Bindung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs an die Vertriebsinteressen des Beklagten als Händler unter Begebung der Möglichkeit, unmittelbar im Vertriebssystem des Herstellers tätig zu werden oder sonst eine Markttätigkeit mit einem selbständigen Sortiment zu betreiben, eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, die der Vertragsfreiheit nach § 138 BGB gesetzten Grenzen überschritte.

Zu Unrecht sieht die Rev. die Rechtfertigung der Bindung des Kläger und der beiden anderen Händler schon darin, dass sie im Herbst 1964 versucht hatten, unter Aufhebung des Alleinbezugsrechts des Beklagten Markenware unmittelbar vom Hersteller zu beziehen. Eine solche Maßnahme ist kein unlauterer Wettbewerb. Es entspricht den Grundsätzen der Wettbewerbsfreiheit, dass Großhändler bei dem Bemühen, vom Hersteller ein Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Markenware zu erlangen, im Wettbewerb stehen. Dies gilt auch im Verhältnis der Großhändler zweiter Stufe zu den Großhändlern der ersten Stufe, soweit nicht etwa die vertragliche Treuepflicht im Einzelfall auch noch für die Zeit nach Vertragsende eine besondere Rücksichtnahme gebietet. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem von der Rev. angezogenen Fall schon dadurch, dass dort ein ausgeschiedener Angestellter des Herstellers nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten, und zwar in Unselbständiger Tätigkeit für seinen Arbeitgeber geworbenen. Kundenkreis mit den Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma belieferte und damit die wirtschaftliche Grundlage seines früheren Geschäftsherrn vernichtetet. Der Kläger und die beiden anderen Händler versuchten hingegen nur das durch eine vertragliche Wettbewerbsbeschränkung für Südwestdeutschland erlangte Alleinbezugsrecht des Beklagten für den von ihnen bearbeiteten Raum aufzuheben und die vom Beklagten gehandelten Erzeugnisse unmittelbar vom Hersteller zu erwerben. Auch war nach dem unbestrittenen Sachverhalt nicht die gesamte Kundschaft des Beklagten in der Hand der Eigenhändler zweiten Grads. Es ist schließlich nicht unter Beweis gestellt, dass das Bestreben des Klägers auf die Existenzvernichtung des Beklagten gerichtet gewesen wäre, oder dass er für sich ein Alleinvertriebs- recht angestrebt hätte.