Eigenschaft der Kaufsache

Zur Frage, ob eine Eigenschaft der Kaufsache zugesichert ist, wenn diese von dem ausländischen Hersteller als patentiert bezeichnet wird.

Der Käufer kennt einen Mangel im Recht auch dann, wenn er beim Abschluss des Kaufvertrages mit einem ausländischen Hersteller weiß, dass er durch den Vertrieb der eingeführten Ware gegen ein in Deutschland angemeldetes und bekanntgemachtes, aber noch nicht erteiltes Patent verstößt, selbst wenn Käufer und Verkäufer geglaubt haben, das Patent werde nicht erteilt oder vernichtet werden.

Die Kläger (ein italienisches Unternehmen) stellt Rollädenstäbe aus Kunststoff her und vertreibt sie unter der Bezeichnung Kosmoplastick. Das Herstellungsverfahren ist für die Kläger mit Wirkung vom 3. 12. 1963 durch das italienische Patent Nr. X geschützt.

Die Beklagte, die Rolläden ursprünglich aus Holz herstellte, ging später zur Kunststoffproduktion über und vertrieb außer kompletten Rolläden auch Rollädenstäbe aus Kunststoff an andere Rollädenhersteller.

Zunächst auf Grund eines Vertrages mit der italienischen Firma T. vom 5. 8. 1964 hatte die Beklagte für die Bundesrepublik den Alleinvertrieb der von der Kläger hergestellten, für sie in Italien geschützten Kunststoffstäbe übernommen. Schon bald war es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, so dass nach der letzten Lieferung vom 25. 4. 1965 die Firma T. ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Verfahren Landgericht Heilbronn 1 KfH 0 178/67 einklagte; das dort ergangene Urteil vom 4. 2. 1970 wurde auf Grund eines in der BerInstanz geschlossenen Vergleiches schließlich rechtskräftig.

Durch Vertrag vom 1. 12. 1965, also schon bald nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu T., hatte die Beklagte unmittelbar gegenüber der Klägerden Alleinvertrieb der für die Kläger in Italien geschützten Rolladenstäbe übernommen. In der Folgezeit ließ die Beklagte allerdings auch Profile, die nach ihrem eigenen deutschen Gebrauchsmuster konstruiert waren, bei der Klägerherstellen und vertrieb diese in zunehmendem Maße. Der Vertrag vom 1. 12. 1965 sah eine Laufzeit bis Ende 1970 vor, jedoch endeten infolge von Meinungsverschiedenheiten schon im Jahre 1968 die Geschäftsbeziehungen der Parteien.

Mit der Klage hat die Kläger Zahlungsansprüche aus den Geschäftsbeziehungen gegenüber der Beklagte geltend gemacht. Die Beklagte hat Mangelhaftigkeit der letzten Lieferungen behauptet und ferner geltend gemacht, die von der Kläger gelieferten Stäbe verletzten die in der Bundesrepublik bestehenden Schutzrechte der Firmen D. und R.-KG; für die sich hieraus ergebenden Schäden habe die Kläger nach dem Vertrag vom 1. 12. 1965 einzustehen.

Das Landgericht hat der Kläger zuerkannt: 7932,28 DM nebst Zinsen und 149,10 DM Belastungsspesen sowie weitere 34 791,33 DM nebst Zinsen. Auf die Ber. beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerweitere 10 765,43 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die erst in der Berinstanz erhobene Widerklage, die auf Zahlung von 139 854,59 DM sowie auf Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Kläger gegenüber der Beklagte hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Firmen D. und R.-KG gerichtet ist, hat das Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen. Die Rev. der Beklagte hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. Zur Widerklage. Die Rev. ist der Auff., die Kläger habe für die der Beklagte entstandenen Patentschwierigkeiten einzustehen. Darunter versteht sie zweierlei: Zum einen das Fehlen eines eigenen wirksamen patentrechtlichen Schutzes der Kläger in der Bundesrepublik für die von ihr gelieferten Stäbe sowie zum anderen die Unbenutzbarkeit dieser Stäbe für die Verarbeitung und den Weitervertrieb in der Bundesrepublik infolge entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte Dritter, nämlich der Firmen D. sowie R.-KG. Beide Einwände sind in der rechtlichen Beurteilung zu trennen, denn der erstgenannte RevAngriff betrifft die Frage des Kaufgegenstandes und hierzu etwa gemachter Zusicherungen (§ 463 BGB), der letztgenannte RevAngriff dagegen die kaufrechtliche Gewährleistung, nämlich die Frage, ob die Kläger einer etwaigen Verpflichtung, den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen (§ 434 BGB), genügt hat.

1. Die Rev. behauptet, die Kläger habe der Beklagte zugesichert, die von ihr hergestellten Kunststoffstäbe seien patentiert. Diese im Vertrag der Parteien vom 1. 12. 1965 verwendete Formulierung will die Rev. dahin verstanden wissen, die KL habe dort zugesichert, die von ihr hergestellten Stäbe genössen in der Bundesrepublik patentrechtlichen Schutz, und zwar auch bei etwaigem Vorhandensein von Schutzrechten dritter Personen wegen dann vorhandener Vorrangigkeit der Rechte der Kläger

Es kann dahinstehen, ob diese erstmals in der Rev-Begründungsschrift substantiiert vertretene und deshalb im BerUrt. nicht beschiedene Auslegung des Vertrages vom 1. 12. 1965 neues Parteivorbringen enthält und deshalb gemäß § 561 ZPO im- berücksichtigt zu bleiben hat. In den Vorinstanzen war der Urkunde vom 1. 12. 1965 rechtliche Bedeutung jedenfalls nur insoweit beigemessen worden, als die Frage zur Klärung stand, ob die Kläger für den ungestörten Vertrieb der von ihr hergestellten und eingeführten Stäbe in der Bundesrepublik, mithin für das Nichtbestehen von Rechten Dritter einzustehen habe. Die von der Rev. jetzt erstmals vertretene Vertragsauslegung, die entscheidend auf den Gebrauch des Wortes patentiert abgestellt ist, widerspricht jedenfalls allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, wie sie für Verträge der hier in Rede stehenden Art gelten: Bezeichnet ein ausländischer Verkäufer gegenüber seinem deutschen Abnehmer seine Ware ganz allgemein und ohne erläuternden Zusatz als patentiert, so kann letzterer hieraus nicht mehr entnehmen, als dass der Verkäufer das Bestehen eines Patentes für seine Ware oder deren Herstellung in seinem eigenen (ausländischen) Heimatstaat behauptet und dass er das Bestehen eines solchen - für den Vertrieb der Ware in der Bundesrepublik rechtlich ganz unerheblichen - Schutzrechtes gerade deswegen hervorkehrt, um seine Ware als technisch hervorragend und als der Verleihung eines gewerblichen Schutzrechtes an sich fähig in ganz allgemeiner Form seinem Abnehmer anzupreisen (vgl. RGZ 163, 1, 7). Dass der Beklagte, wie die Rev. in der Sache vorbringt, das Territorialitätsprinzip, welches die Patentrechtsordnung sämtlicher Kulturstaaten beherrscht, unbekannt gewesen wäre, so dass die Beklagte die Verwendung des Wortes patentiert im Vertrag vom 1. 12. 1965 als Hinweis auf das Bestehen eines patentrechtlichen Schutzes auch in der Bundesrepublik verstanden hätte, ist nicht dargetan. Hiergegen spricht eindeutig, dass die Beklagte sich überhaupt nicht darum kümmerte, was denn eigentlich der Gegenstand des patentrechtlichen Schutzes war: ob etwa die Vorrichtung Rolladenstab in der besonderen konstruktiven Gestaltung, oder das Verfahren zu deren Herstellung, oder gar die Verwendung eines besonderen zur Herstellung benutzten Stoffes. Wer als Kaufmann Waren kauft, die vom Verkäufer als patentiert bezeichnet werden, und wer solche Anpreisung als Zusicherung einer Eigenschaft i. S. des § 463 BGB verstanden wissen will, um gegebenenfalls gegen seinen Verkäufer Gewähleistungsansprüche herzuleiten, legt schon im Interesse einer richtigen Kenntnis der ihm eingeräumten Monopolstellung und auch im Interesse einer wirksamen Abwehr etwaiger Verletzungshandlungen von dritter Seite äußersten Wert darauf, die Art, den Umfang, die Dauer usw. des ihm für das Kaufobjekt angeblichen zugesicherten patentrechtlichen Schutzes genauestens zu erkunden. Dass aber die Beklagte in dieser Richtung sich irgendwie bemüht hätte, ist nicht behauptet; nach dem gesamten Akteninhalt ging es ihr darum, die Kunststoffstäbe möglichst preiswert und frei von Sachmängeln zu erhalten. Hiervon abgesehen, könnte ein etwaiges Missverstehen des im Vertrag vom 1. 12. 1965 gebrauchten Wortes patentiert, wie es die Rev. jetzt für die Beklagte behauptet, nicht zur Folge haben, dass eine solche lebensunwirkliche Auslegung nunmehr auch für die Kläger verbindlich wäre, dass mithin das verwendete Wort patentiert als echte Zusicherung verstanden werden müsste und nicht als bloße Anpreisung der eigenen Ware unter Hinweis auf das im Heimatland bestehende Schutzrecht. Nur diese letztgenannte Auslegung ist möglich, denn nur sie wird den Grundsätzen gerecht, wie sie unter Kaufleuten bei Importgeschäften der hier in Rede stehenden Art gelten.

2. Auch der Angriff der Rev., die Kläger habe die der Bell. gelieferten Kunststoffstäbe nicht frei von Rechten Dritter verschafft (§ 434 BGB), kann keinen Erfolg haben. Zwar kann das Patent eines Dritten, das der Benutzung des gekauften Gegenstandes entgegensteht, ein Recht i. S. des § 434 BGB sein, für dessen Nichtbestehen bzw. umgehende Beseitigung der Verkäufer grundsätzlich einzustehen hat (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 32. Aufl., § 434 Anm 2b sowie RGZ 163, 1, 8, wo der besonders liegende Fall der Generallizenzierung eines Geheimverfahrens behandelt wird, dessen Benutzung ein Patent entgegensteht). Gleiches wie für das erteilte Patent gilt insoweit für die bekanntgemachte Patentanmeldung, da ihr der Schutz des § 30 Abs. 1 PatG zukommt. Die Vorläufigkeit des dort gewährten Schutzes und der rückwirkende Fortfall des Schutzes bei Nichterteilung des Patentes hindern nicht, dass der Schutz aus einer bekanntgemachten Anmeldung ebenso wie der Schutz, den das erteilte Patent gewährt, von jedermann zu beachten ist; demgemäß steht zumal im Verletzungsprozess die bekanntgemachte Anmeldung dem erteilten Patent ranglich völlig gleich (vgl. Benkard, PatG, 5. Aufl., § 30 Rdnr. 12 und die dort mitgeteilte umfangreiche Rechtsprechung und Literatur).

a) Rechte aus § 434 BGB stehen der Beklagte jedoch nicht zu, weil sie bei Abschluss des Vertrages vom 1. 12. 1965 wusste, dass eine bekanntgemachte, somit nach § 30 Abs. 1 PatG geschützte Anmeldung der Firma D. bestand. Soweit dies für die Beklagte von Nachteil war, hatte die Kläger den Mangel im Recht, d. h. die von der Firma D. ausgehende Gefahr, bei einem Weiterverkauf der Stäbe gegen die Beklagte als Verletzerin des Schutzrechtes vorzugehen, nicht zu vertreten (§ 439 Abs. 1 BGB).

Unstreitig hatte die Firma D. bereits mit Schreiben vom 5. 5. 1965 - also fast 7 Monate vor Abschluss des Vertrages der Parteien vom 1. 12. 1965 - darauf hingewiesen, dass die von der Beklagte in der Bundesrepublik vertriebenen Rolladenstäbe die Rechte aus ihrer eigenen in Deutschland bekanntgemachten Patentanmeldung verletzten. Dieses Schutzrecht von D. war am 18. 10. 1956 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 3. 2. 1956 angemeldet und schon am 14. 3. 1963 - mithin mehrere Jahre vor dem Vertragsabschluss der Parteien vom 1. 12. 1965 und selbst noch vor dem Vertrag, den die Beklagte zuvor mit T. am 5. 8. 1964 abgeschlossen hatte - in einer deutschen Auslegeschrift bekanntgemacht worden. Es genoss von diesem Zeitpunkt an den vorläufigen Schutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG.

Das bei solcher Sachlage D. gegen die Beklagte vorgehen konnte und auch vorgehen werde und dass D. bei sachlicher Berechtigung ihrer Verwarnung dabei auch Erfolg haben musste, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der RevEinwand, die Parteien hätten damit gerechnet, dass die Anmeldung von D. nicht zur Erteilung eines Patentes führen und dass der vorläufige Schutz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG rückwirkend wieder fortfallen werde, hatte, wie übrigens das im Rechtsstreit D. Beklagte ergangene Urteil erweist, schon für die Frage der Haftung der Beklagte gegenüber der Firma D. angesichts der sehr strengen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Schutzrechtsbenutzers nach Erhalt einer Verwarnung stellt, keinen Erfolg. Der Einwand kann aber hier, wo es um die Rechtsbeziehungen des Schutzrechtsbenutzers (Bekl.) gegenüber seinem Lieferanten (KI.) geht, als rechtlich unerheblich auf sich beruhen. Von Bedeutung sind nämlich allein die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, und insoweit ist entscheidend, dass eine Gewährleistungspflicht der Kläger nach §.434 BGB durch den Vertrag vom 1. 12. 1965 nicht begründet wurde, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den hinsichtlich des Kaufgegenstandes jetzt beanstandeten Mangel im Recht (nämlich die bekanntgemachte Patentanmeldung der Firma D.) kannte.

b) Nun glaubt allerdings die Beklagte, ungeachtet ihrer eigenen Haftung gegenüber D. - oder besser: gerade wegen dieser ihrer Haftung gegenüber D. - Ausgleichsansprüche gegen die Kläger nach § 840 BGB zu haben, da auch die Kläger die für die Firma D. geschützte Patentanmeldung verletzt habe. Dieser Einwand ist unbegründet.

Entsprechend dem das Patentrecht beherrschenden Territoritätsprinzip ist der Schutz, den das erteilte Patent und die bekanntgemachte Patentanmeldung gewährt, grundsätzlich auf solche Verletzungen begrenzt, die im Inland begangen werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel allerdings auch dann erfüllt, wenn im Ausland hergestellte, durch ein deutsches Patent (bzw. durch eine bekanntgemachte deutsche Patentanmeldung) geschützte Gegenstände in das Inland geliefert werden (vgl. hierzu die bei Benkard, aaO § 6 Rdnr. 10 und 11 zusammengestellte umfangreiche Judikatur und Literatur).

Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die Entfaltung der geschäftlichen Tätigkeit vorwiegend im Ausland eine von der Kläger durch Import begangene Verletzung des D. - Schutzrechtes nicht ausschließt. Das gleiche gilt, soweit die RevErwiderung unter Hinweis auf den hier zwischen den Parteien vereinbarten ausländischen Erfüllungsort eine von der Klägerin begangene Verletzung des D.-Plastik-Schutzrechtes in Abrede stellen möchte.

Zweifelhaft könnte jedoch schön sein, ob bei der Klägerauch die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung aus einer von ihr begangenen Verletzung des D.-Schutzrechtes gegeben sind, denn immerhin wurde nur die Beklagte und nicht die Kläger von D. verwarnt. Dieser Frage der Verantwortlichkeit der Kläger für eine etwa von ihr selbst begangene Verletzung des D.-Schutzrechtes würde für den mit der Widerklage geltend gemachte Ausgleichsanspruch Bedeutung dann zukommen, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander als nebeneinander verantwortliche Verletzer des D.-Schutzrechtes sich nach der Grundregel des § 840 BGB bestimmen würden.

Gerade dies aber ist, wie das angef. Urteil überzeugend ausführt, hier nicht der Fill. Entscheidend ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die besondere Art der hier getroffenen vertraglichen Regelung. Wiederum wird bedeutsam, dass die Kenntnis der Beklagte von der Schutzrechtsanmeldung der Firma D. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Kläger nach dem Gesetz (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Folge hatte, dass eine Verpflichtung der Kläger nach § 434 BGB, der Beklagte die verkauften Kunststoffstäbe frei von Rechten Dritter zu verschaffen, nicht entstand. Hat aber die Beklagte trotz ihrer Kenntnis von der geschützten Patentanmeldung der Firma D. Rückgriffsansprüche dieser halb gegenüber der Kläger im Vertrag vom 1. 12. 1965 sich nicht ausdrücklich einräumen lassen, sondern statt dessen - möglicherweise in Erwartung einer späteren Versagung der Patenterteilung und des rückwirkenden Fort- . falls des für die Anmeldung gewährten Schutzes - die mit dem Rechtsmangel der D.-Anmeldung belasteten Kunststoffstäbe als vertragsgemäße Leistung hingenommen, so hat sie damit nicht nur in eine Übernahme der von der Firma D. ausgehenden Risiken eingewilligt, sondern auch in einen völligen und endgültigen Verbleib dieser Risiken bei ihr selber und nur bei ihr allein; von anderer Seite aus betrachtet: Sie hat eingewilligt in eine gänzliche und endgültige - freilich nur intern zwischen den Parteien wirksame - Freistellung der Kläger von Risiken, welche für die eine oder die andere Partei möglicherweise dann bestanden, wenn die importierten und weiterverarbeiteten Kunststoffstäbe eine Verletzung des D.-Schutzrechtes darstellen sollten. Die gegenteilige, von der Rev. vertretene Auff., die Hinnahme der mit einem Rechtsmangel behafteten Kaufgegenstände als einer vertragsgemäßen Leistung habe gleichwohl jedenfalls interne Ausgleichsansprüche gegen die Kläger im Falle der Inanspruchnahme der Beklagte aus Patentverletzung unberührt gelassen, würde bedeuten, dass die Beklagte bei Abschluss ihres Vertrages mit der Klägerdieser gegenüber arglistig hätte handeln dürfen, indem sie - entgegen der im Vertrag erklärten Hinnahme der mit dem Rechtsmangel behafteten Gegenstände als einer vertragsmäßigen Leistung - im Endergebnis schließlich doch die Folgen einer etwaigen eigenen Inanspruchnahme aus der Schutzrechtsanmeldung D. ganz oder teilweise wirtschaftlich auf die Kläger hätte abwälzen dürfen. Dies kann schon um deswillen nicht Rechtens sein, weil die Kläger nur daran interessiert war, die von ihr hergestellten Kunststoffstäbe günstig zu verkaufen, auf die Weiterverarbeitung und den Vertrieb der Kaufgegenstände aber keinen Einfluss hatte. Zutreffend führt das angef. Urteil aus, der Inhaber der Beklagte habe schon bei Vertragsabschluss voraussehen können, dass, falls überhaupt eine der Parteien von der Firma D. künftig in Anspruch genommen werde, dies die Bed. und nicht die El. sein werde. Dem ist zuzustimmen: Die die fertige Rolläden herstellte, stand dem umworbenen inländischen Kundenkreis näher und war somit für die Firma D. der gefährlichere Wettbewerber, verglichen mit der Kläger, die nur ein Halbfabrikat (die Stäbe) lieferte.

c) Auch soweit mit der Widerklage die Feststellung verlangt wird, die Kläger müsse der Beklagte die möglicherweise in Zukunft zu erbringenden Leistungen wegen einer etwaigen Verletzung des R.-Patentes ersetzen, sind die gegen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen RevAngriffe unbegründet. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, die genannte Firma habe für das Jahr 1969 Lizenzgebühren verlangt, nicht aber für die vorangehende Zeit. Wegen der Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien schon im Jahre 1968 könne aber die Kläger für etwa erst im Jahr 1969 oder gar in der Folgezeit begangene Patentverletzungen der Beklagte auf keinen Fall in Anspruch genommen werden.

Nun Ist der Rev. zuzugeben, dass das an die Beklagte gerichtete Verwarnungsschreiben der Firma R.-KG vom 21. 7. 1969 auch ein Verlangen nach Auskunft über die Umsätze der durch das R.-Patent angeblich geschützten Artikel für die vorangehenden Jahre enthält. Die Firma R.-KG hat jedoch - aus welchen Gründen auch immer - in der verhältnismäßig langen, seit ihrem Verwarnungsschreiben verflossenen Zeit keine irgendwie gearteten Maßnahmen gegen die Beklagte wegen der angeblichen Patentverletzung in der Zeit vor 1969 ergriffen. Der Rev. kann nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte noch für die Zukunft eine Inanspruchnahme seitens der Firma R.-KG zu besorgen habe, wogegen sie sich schon jetzt im Wege der begehrten Feststellung schützen müsse. Ein solches Verlangen ist - jedenfalls bei der derzeitig gegebenen Lage - sachlich unberechtigt, weil die Firma R.-KG in der Vergangenheit von einem Zugriff gegen die Beklagte abgesehen hat, obwohl erfahrungsgemäß unmittelbar nach begangener Patentverletzung bessere Beweismittel als erst in späterer Zeit verfügbar sind, die den Nachweis der begangenen Patentverletzung und der Verantwortlichkeit des Verletzers gestatten.