Eigentümer

In die Stellungnahme sind nur noch einzubeziehen die Eigentümer der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke. Damit ist die zuvor in § 2 a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 BBauG enthaltene Regelung entfallen, die es außerdem noch auf die den betroffenen Grundstücken benachbarten Grundstücke abgestellt hatte. Die bisher bei der Auslegung insoweit aufgetretenen Unklarheiten sind damit gegenstandslos geworden. Angesichts eines bereits vorausgegangenen förmlichen Anregungsverfahrens wird davon ausgegangen werden können, dass im Rahmen der vom Gesetzgeber bewusst vorgenommenen Einschränkung der Beteiligung in aller Regel nur die Eigentümer einzubeziehen sind, jedenfalls eine allgemeine sonstige Nutzungsberechtigung ausgeschlossen werden sollte. Sofern es sich jedoch im Einzelfall tun etwa einen eingerichteten und ausgeübten ins Auge fallenden Gewerbebetrieb handelt, der seinerseits sogar unmittelbaren Schutz nach Art. 14 GG genießt und dieser Gesichtspunkt erkennbar ist und sich in einer eventuell Betroffenheit geradezu aufdrängen musste, ist, wenn das Verfahren keinen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll, nicht auszuschließen, dass auch derartige Nutzungsberechtigte in das Verfahren einzubeziehen sind.

Betroffen sind diejenigen Grundstücke, auf die sich die planerischen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden, beziehen. Zum Begriff Träger öffentlicher Belange s. § 4 Rn. 7-14. Zur Eingrenzung der berührten Träger. Gelegenheit zur Stellungnahme ist innerhalb angemessener Frist zu geben. Zum letzteren Begriffs. Damit ist einer Beschleunigung des Verfahrens gedient. Die Länge der Frist wird sich nach den Umständen des Einzelfalls und insoweit nach Art und Umfang der Planänderung oder -ergänzung zu richten haben. Zu berücksichtigen sind dabei auch eine inzwischen eventuell beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planung und sonstige Maßnahmen der von der Änderung oder Ergänzung berührten Träger öffentlicher Belange, zu denen auch die Nachbargemeinden gehören, und deren Verwaltungskraft. Eine Fristverlängerung ist nicht ausgeschlossen. Sofern von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht wird, aber Gründe angeführt werden, aufgrund deren eine Verlängerung der gesetzten Frist angemessen sein dürfte, hat die Gemeinde nach Prüfung die bisher gesetzte Frist gegebenenfalls zu verlängern. Ist keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingegangen, gilt dies nicht etwa als erteilte Zustimmung zu der vorgesehenen Änderung oder Ergänzung des Plans. Die Gemeinde kann dann in der Regel davon ausgehen, dass man nicht widersprechen wollte; sie muss jedoch hiervon nicht ausgehen und wird es nicht tun können, wenn ihr aus eigener Erkenntnis das Gegenteil bekannt ist. Auf keinen Fall bedeutet das Verschweigen Ausschluss vom weiteren Verfahren. Es kann sich daraus nur insoweit eine Beschränkung des Abwägungsmaterials für die Gemeinde ergeben, als solche Interessen unberücksichtigt bleiben können, die u. U. in ihrem Betroffensein nicht erkennbar sind. Formell stellt das Verschweigen somit jedenfalls eine Vereinfachung des Verfahrens dar.

Nach Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme gesetzten oder eventuell verlängerten Frist richtet sich das weitere Verfahren danach, ob innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen widersprochen worden ist. Ist dies nicht der Fall, so gelten die Ausführungen entsprechend. Da es im Verfahrensrecht allgemein zulässig ist, eine Gesetzeslücke durch Analogie zu schließen, wird alsdann aus der gleichen Interessenlage heraus auch § 13 Satz 4 entsprechende Anwendung finden können. Widerspricht auch nur ein Eigentümer oder Träger öffentlicher Belange, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, so sind derartige Stellungnahmen als Bedenken und Anregungen zu behandeln, die sich aber allein nur auf die Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, also dessen materiellen Inhalt und nicht auf das Verfahren als solches beziehen können.

Verletzung von Vorschriften - Überleitungsvorschriften - §4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, möglichst frühzeitig beteiligt werden. In Ihrer Stellungnahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.

Einer im Hinblick auf § 1 Abs. 4 bis 6 erforderlichen Koordinierung der Bauleitplanung wäre unzureichend Rechnung getragen, wollte man sie nicht auch im Verhältnis der Gemeindeplanung zu den Interessen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts sehen. Deswegen sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen schlechthin die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können. Abgesehen hiervon verfolgt die Vorschrift den weiteren Zweck, den Gemeinden die speziellen Fachkenntnisse solcher Behörden und Stellen überhaupt erst einmal im Rahmen einer erforderlichen raumrelevanten Bestandsaufnahme zu eröffnen. Der Ertrag der nach Abs. 1 Satz 1 gebotenen Beteiligung ergibt zusammen mit dem Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 den Boden, auf dem der - abschließende - Vorgang des Abwägens stattzufinden hat. Die Vorschrift wird schließlich der Notwendigkeit der formellen Abstimmung von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden gerecht insofern zu den Trägern öffentlicher Belange auch die Nachbargemeinden gehören; s. zum Begriff Träger öffentlicher Belange auch unten Rn. 7 und zur Unterscheidung zwischen der nach § 4 erforderlichen formellen und der sich nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 richtenden materiellen Abstimmungspflicht § 2 Rn. 37 f.