Eigentumserwerb

Eigentumserwerb - Erlangung des Eigentumsrechts in Bezug auf individuell bestimmte Sachen. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Vertrag, Annahme einer Erbschaft, Entscheidung zuständiger staatlicher Organe oder unmittelbar kraft Gesetzes. Die rechtlichen Regelungen für die Formen und den Zeitpunkt der Eingliederung in das Vermögen des Erwerbers finden bei der Fondsinhaberschaft entsprechende Anwendung. - Bei einer vom Recht eines anderen unabhängigen, ursprünglichen Erlangung des Eigentumsrechts spricht man von einem originären Eigentumserwerb. Er liegt vor, wenn erstmalig ein Eigentumsrecht in Bezug auf die betreffende Sache entsteht (z. B. bei einem neu hergestellten Erzeugnis, an Fischen aus dem Meer) oder wenn das Eigentumsrecht im Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsposition des bisherigen Eigentümers selbständig zugunsten des Erwerber begründet wird, z. B. bei Verarbeitung, Vermögenseinziehung, gutgläubigem Erwerb von einem Nichtberechtigten (Erwerb, gutgläubiger). Ein originärer Eigentumserwerb der letztgenannten Art war die Entstehung des staatlichen Eigentumsrechts an Grundstücken und beweglichen Sachen durch die Enteignung der Nazi- und Kriegsverbrecher. Der originäre Eigentumserwerb erfolgt stets lastenfrei. - Wird der Eigentumserwerb von einem anderen abgeleitet, spricht man von einem derivativen Eigentumserwerb, z. B. beim Eigentumserwerb auf Grund eines Vertrages (Übereignung) und bei Erbschaft.