Eigentumsinhalt

Wenn in Abs. 1 Satz 2 auch einerseits eine durch Art.14 Abs.1 Satz 2 GG gedeckte Bestimmung des Eigentumsinhalts liegt, die auch zugunsten des betroffenen Grundeigentums wirkt, bestehen andererseits doch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Bedenken. Das BVerwG hat indessen diese Divergenz insofern ausgeglichen, als die individuelle Berücksichtigung für den Betroffenen nicht gelten soll, wenn im Hinblick auf sein Grundstück... immerhin die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach Abs. 1 Satz 3 verlängert werden dürfte. Abs. 1 Satz 2, der keineswegs... als ein an die Gemeinde gerichteter Anrechnungsbefehl verstanden werden muss, verlangt insoweit nicht, dass etwa für den Betroffenen alsdann eine die Zurückstellung berücksichtigende Individual sperre festgesetzt werden müsste, setzt vielmehr voraus, dass ein Baugesuch gestellt wurde, richtet sich somit an die Baugenehmigungsbehörde, die die individuelle Anrechnung der Zurückstellung zu beachten hat. Bereits nach dem Urteil des BVerwG ist die faktische Zurückstellung ebenfalls auf eine nachträgliche Veränderungssperre anzurechnen, weil ansonsten die Genehmigungsbehörde lediglich anstatt einer förmlichen Zurückstellung die faktische zu wählen brauchte und so Abs. 1 Satz 2 in seinen Rechtsfolgen unterlaufen werden könne. Die Gemeinde hat indessen materiell zu prüfen, ob im Hinblick auf das betroffene Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach Abs. 1 Satz 1 verlängert werden dürfte. Da Entsprechendes für die Heranziehung des §17 Abs. 2 und für das dortige Tatbestandsmerkmal der besonderen Umstände gilt, hat die Gemeinde ebenso zu prüfen, ob letztere vorliegen. Als Satzungsgeber ist sie allein hierzu befugt und in der Lage. Sind nach Prüfung durch die Gemeinde die tatbestandlichen Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gegeben, kann dann die Sperre fortgelten, ohne dass auf sie der im Baugenehmigungsverfahren zum Tragen kommende individuelle Fristablauf Einfluss gewinnt. Da in den Fällen, in denen die Gemeinde eine nach ihrer Ansicht nicht mit Entschädigungspflichten verbundene Veränderungssperre erlassen hat und sich über Abs. 1 Satz 2 später ergibt, dass die Sperre in einem Einzelfall zur Entschädigungspflicht führt, die Beantwortung der Frage nach Auswirkung der Anrechnung von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt, lässt das Urteil des BVerwG, wenn es auch bei der Alternative zwischen Freigabe eines Vorhabens und seiner entschädigungspflichtigen Verhinderung nicht dazu kommen dürfe, dass über Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigungspflicht aufgezwungen wird, dennoch Fragen offen, wie dies im einzelnen erreicht werden kann.

Bisheriger § 176 BBauG. Zur Anrechnung der Geltungsdauer von Bausperren früheren Rechts, eine Vorschrift, die durch Zeitablauf erledigt ist und der keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Obwohl sie die Anrechnung der Zurückstellung, die nach früherem Recht erfolgt ist, nicht vorsah, muss doch nach deren Sinn und Zweck §17 Abs. 1 Satz 2 BBauG auch hier gelten.

Erste Fristverlängerung - Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung - Soll der Ablauf der Zweijahresfrist verhindert werden, so kann die Gemeinde nach Abs. 1 Satz 3 die Frist um ein Jahr verlängern. Insoweit hatte der BGH bereits vor Inkrafttreten des BBauG Freiburger Bausperrenurteil - ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung grundsätzlich selbst unter außergewöhnlich schwierigen Verhältnissen bei einer von der Verwaltung zu fordernden Anspannung ihrer Kräfte und bei der gebotenen Umsicht und intensiven Bearbeitung innerhalb von drei Jahren zu Ende geführt werden kann. In offensichtlichem Anschluss an diese Entscheidung hat somit §17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, ebenso wie §17 Abs. 1 Satz 3 BBauG, die für den Erlass von Bauleitplänen grundsätzlich ausreichende Zeit ebenfalls auf drei Jahre bemessen und diesen Zeitraum für besondere Sachlagen um ein zusätzliches Jahr erweitert. Damit ist der Zeitraum ausgeschöpft, der nach Wertung des Gesetzgebers für eine zügig und umsichtig arbeitende Gemeinde für die Aufstellung eines Bebauungsplans ausreichen muss. Es liegt darin eine durch Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckte Bestimmung des Eigentuminhalts. Ein Planverfahren, das in seiner zeitlichen Ausdehnung selbst darüber noch hinausreicht, entzieht sich der Regel in einem Maße, die es in seinen - undogmatisch gesprochen - etwa enteignenden Wirkungen als dennoch dem Gemeinwohl dienend nur erscheinen lassen kann, wenn - und wenn erst recht - besondere Umstände vorliegen.

Eine Gemeinde, die - aus welchem Grunde immer - die Zeit von zwei Jahren unterschritten hat, kann gleichwohl, notfalls mit Hilfe einer Erneuerung drei Sperrjahre in Anspruch nehmen. Es findet dann §16 Anwendung. Eine Verlängerung i. S. von Abs. 1 Satz 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

Die Gemeinde kann die Frist... verlängern. Für die Fristverlängerung gelten die nachstehenden formellen Voraussetzungen: Die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist eine Satzungsänderung. Diese muss wie der ursprüngliche Beschluss nach § 16 als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden Eine Verlängerung kann nur erfolgen, solange die erste Veränderungssperre noch nicht außer Kraft getreten ist; eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde nach Abs. 3 mit Zustimmung nur erneut beschließen. Beschluss und ortsübliche Bekanntmachung der Verlängerung müssen demnach vor Ablauf der ersten Veränderungssperre erfolgen; sie können jedoch nicht bereits gleichzeitig mit Beschlussfassung der ersten Veränderungssperre erfolgen.

Außerdem muss die erste Veränderungssperre rechtlich wirksam gewesen sein. Trifft letzteres nicht zu, so kann der Satzungsbeschluss über eine Verlängerung nicht ohne weiteres im Sinne von Abs. 3 umgedeutet werden. Die Verlängerung ist unwirksam, weil die zu verlängernde Veränderungssperre selbst unwirksam ist.

Zur ersten Fristverlängerung war nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich, wobei die Zustimmung zur Genehmigung und Einwilligung nicht nur nachträglich, sondern auch schon im voraus, jedoch nicht zusammen mit dem ersten erfolgen konnte. Sie war auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Aus der Änderung des Abs. 1 Satz 3 gegenüber der bisherigen Fassung im BBauG ergibt sich, dass die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr nicht mehr der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf; das Erfordernis ist insoweit jedenfalls nach Bundesrecht gegenüber bisher entfallen, weil der Gesetzgeber in der Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung im Verhältnis zum Staat ein wichtiges Anliegen gesehen hat. Es verbleibt insoweit bei der allgemeinen Kommunalaufsicht nach den jeweiligen GOen der Länder. Soweit vor dem 1.7. 1987 der Antrag auf Zustimmung zur erstmaligen Verlängerung gestellt war, ist nach §234 Abs. 2 Satz 2 jedoch weiterhin §17 Abs. 1 Satz 3 BBauG anzuwenden; es bedarf somit dann der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, die auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist.

Fortbestehen der bisherigen tatbestandlichen Voraussetzungen für Erlass einer Veränderungssperre - Wenn die Vorschrift, außer den oben in Rn. 19 dargelegten Erfordernissen, darüber hinaus auch keine tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer die erste Verlängerung beinhaltenden Satzungsänderung vorsieht, folgt doch immerhin aus deren Sinn und Zweck, dass die bisherigen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre fortbestehen müssen. Es muss demnach ein Planaufstellungsbeschluss vorliegen und die Planung wie im Zeitpunkt der Sperranordnung ein Mindestmaß an räumlicher und inhaltlicher Konkretisierung erreicht haben. Die Verlängerung muss räumlich und inhaltlich für den bisherigen Geltungsbereich der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Bestehen diese Voraussetzungen nur teilweise fort, so muss die Verlängerung insoweit, was den Verbotskatalog in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder den Geltungsbereich betrifft, beschränkt werden. Zur Dauer der Verlängerung.