Eigentumsrecht

Eine Bauleitplanung stellt nicht das mildeste Mittel dar, wenn sie die Möglichkeiten des Eigentümers in unvertretbarer Weise verengt. So kann die Festsetzung, nach der in einem Gewerbegebiet nur holz verarbeitende Betriebe zulässig sein sollen, das Übermaßverbot verletzen; private Belange wie das Eigentumsrecht dürfen... durch Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht stärker eingeschränkt werden als dies zur Wahrung anderer entgegenstehender privater oder öffentlicher Belange erforderlich ist. Nicht in diesem Sinne erforderlich ist die Festsetzung für ein Industriegebiet, dass dort nur Betriebe zulässig sind, die Kugel-, Gleit- und Rollenlager herstellen oder vertreiben. Müsste dieser Betrieb an dieser Stelle aufgeben, könnte jeder andere Betrieb nur im Wege der Befreiung angesiedelt werden; eine derart enge Regelung, die bei praktisch jeder wirtschaftlichen Änderung ein Abweichen vom Plan erfordert, erfüllt nicht die Zwecke der Bauleitplanung. Bei der Planung eines Buswendeplatzes kann es geboten sein, auf eine optimale verkehrliche Lösung zu verzichten, wenn dies zugleich einen existenzgefährdenden Eingriff in einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeuten würde. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets für einen Bereich mit vorhandenen Produktions- und Großhandelsbetrieben mit dem Ziel, dort großflächige Einzelhandelsbetriebe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, einen Kurhauskomplex mit Restaurants, Hotels und Nebeneinrichtungen unmittelbar neben ein reines Wohngebiet zu planen. Die Planung ist im Hinblick auf die Wahl des Mittels nicht erforderlich, wenn die mit der Planung verbundenen Lasten auf die beteiligten Grundstückseigentümer grob ungleichmäßig verteilt werden. In diesem Sinne kann die Festsetzung eines im Außenbereich gelegenen Hofes und einer angrenzenden Splittersiedlung als Dorf- bzw. allgemeines Wohngebiet wegen der damit verbundenen ungleichen Lastenverteilung gegen § 1 Abs. 3 verstoßen. Bei der Ausweisung eines Dauerkleingartengebiets ist der Plangeber gehalten zu prüfen, ob das Dauerkleingartengebiet nicht auf stadteigenem Gelände in der Nähe der Wohnsiedlung, für deren Bewohner die Dauerkleingärten vorgesehen sind, ausgewiesen werden kann, bevor privateigenes Gelände in Anspruch genommen wird.

B. Verletzung von § 1 Abs. 3, Rechtsfolgen a) Verletzung der Planungspflicht -

Wird eine nach § 1 Abs. 3 erforderliche Bauleitplanung nicht aufgestellt, so kann die Verletzung der Planungspflicht im Wege der Kommunalaufsicht mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln durchgesetzt werden. Kommt die Gemeinde der Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der als Organ der Gemeinde tätig wird und die erforderlichen Handlungen im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Planverfahrens vornimmt. Die Ersatzvornahme als Mittel der Kommunalaufsicht scheidet aus, da hierdurch die Planungstätigkeit auf eine staatliche Stelle bzw. auf das Organ eines Landkreises als Träger der Kommunalaufsicht verlagert würde. Dies wäre bedenklich, da der Gesetzgeber die Bauleitplanung den Gemeinden zugewiesen hat. Eine Ersatzvornahme käme im übrigen auch nur in Betracht, wenn die vorzunehmende Bauleitplanung von vornherein bereits einen sinnvollen und zugleich greifbaren und fest umrissenen Inhalt hätte. Eine solche Situation ist aber bei Planungen grundsätzlich nicht gegeben. Ein der Einleitung des Planverfahrens vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von der Kommunalaufsicht erzwingbarer Planinhalt würde sich innerhalb des Planverfahrens nahezu notwendig als eine zu mißbilligende Verkürzung des gebotenen Abwägungsvorgangs darstellen. Aus den gleichen Gründen wird auch ein Anspruch Dritter auf eine bestimmte Bauleitplanung verneint. Die für die Planaufsicht zuständige Behörde kann erforderliche Planungen nicht durchsetzen, sondern muss sich an die Kommunalaufsichtsbehörde wenden. Daneben können sich für die Gemeinde sonstige Nachteile ergeben, wenn ein Bauleitplan nicht aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird. Fehlt ein Flächennutzungsplan, so kann, falls die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 nicht greift, ein Bebauungsplan nicht aufgestellt werden. Fehlt ein Bebauungsplan, so dürfen planakzessorische Durchführungsmaßnahmen nicht vollzogen werden. Die Gemeinde kann auch aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Risikoübernahme verpflichtet sein, einen Ausgleich für nutzlos erbrachte Aufwendungen zu gewähren, falls eine Bauleitplanung nicht zustande kommt. Die Gemeinde haftet schließlich auch privatrechtlich, wenn sie gemeindeeigene Grundstücke als Bauland veräußert und die Bebaubarkeit als Eigenschaft der Kaufsache zusichert, die entsprechende Bauleitplanung aber unterlässt. Eine solche Haftung ist nicht deshalb unwirksam, weil dadurch - mittelbar - ein vom Gesetz nicht gestatteter Einfluss auf die Ausübung der Planungshoheit ausgeübt würde. Der vom Kaufvertrag ausgehende indirekte Zwang zu einer den Wünschen des Vertragspartners entsprechenden Bauleitplanung kann den Wirkungen einer öffentlichen Zusage bestimmter Planinhalte nicht gleichgesetzt werden, weil er der Einhaltung der zu beachtenden Bindungen rechtlich nicht im Wege steht. Ein Anspruch Dritter auf Durchsetzung einer erforderlichen Bauleit- Planung besteht nicht. Die Nichtbeachtung des § 1 Abs. 3 allein verletzt daher Dritte nicht in ihren Rechten. Darum kann aus der unterbliebenen Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans grundsätzlich auch kein Amthaftungsanspruch und auch kein Anspruch wegen Entschädigung abgeleitet werden. Es fehlt die drittbezogene Amtspflicht.