Eigentumsübertragung

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die privatschriftliche Vereinbarung vom 2.1. 1967, wie das Landgericht bejaht, das Berufungsgericht jedoch verneint hat, der Form des § 313 BGB bedurfte und damit der Kaufpreis wirksam um 18000 DM auf 65000 DM herabgesetzt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Formvorschrift des § 313 BGB nicht nur für die Erklärung des Verkäufers, durch die er sich zur Grundstücksveräußerung verpflichtet, sondern auch für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das Grundstücksveräußerungsgeschäft zusammensetzt, bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen somit auch für die Abreden, welche die Gegenleistung des Grundstückserwerbers betreffen. Diese Beurkundungspflicht gilt in aller Regel auch für nachträgliche Vereinbarungen, durch die ein formgültig zustande gekommener, noch nicht durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung erfüllter Grundstücksveräußerungsvertrag abgeändert wird (Urteile des Senats vom 1. 2. 1966 V ZR 120/63 vorstehend Nr.27 und vom 29. 3. 1966 V ZR 145/63 BB 1966, 720 = WM 1966, 656). über die hier vorliegende Frage, ob auch solche nachträgliche Änderungen der Form des § 313 BGB bedürfen, die zeitlich nach der Auflassung liegen, hat der Senat bisher noch nicht entschieden. Er folgt jedoch insoweit der auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des RG, wonach Abänderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrags, die zeitlich der Auflassung nachfolgen, nicht der Form des § 313 BGB bedürfen, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit der Auflassung in vollem Umfang erfüllt ist und deshalb nach erklärter Auflassung nicht mehr besteht (Ra, WarnRspr. 1911 Nr. 226; RG, Recht 1925 Nr. 2203 ; RG, HRR 1933 Nr. 1410; RG, SeuffA 94 Nr. 53; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 313 Anm. 10; BGB, .RGRII, 11. Aufl., § 313 Anm. 41; Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 313 Anm. 65; Erman, BGB, 4. Aufl., § 313 Anm. 10 b dd; Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 313 Anm. 22; Haegele, DNotZ 1958, 17, 19). Es entfällt somit auch der gesetzgeberische Grund des § 313 BGB, den Veräußerer vor übereilten Entschließungen zu bewahren und ihm die Bedeutung des Rechtsgeschäfts zum Bewusstsein zu bringen (RG, WarnRspr. 1911 Nr. 226; RG, HRR 1933 Nr. 1410).

Die Rev. bezieht sich demgegenüber auf die in § 3 des Kaufvertrags getroffene Vereinbarung über die Weiterleitung des Antrags auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Sie meint, hieraus ergebe sich, dass mit der Auflassung und dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch die Pflichten des Klägers als Verkäufer noch nicht erfüllt gewesen seien; dieser habe vielmehr die weitere Pflicht gehabt, nach Zahlung des vollen vereinbarten Kaufpreises den Käufern eine Bestätigung über den Empfang des Kaufpreises auszuhändigen Dadurch wird jedoch, wie das BerG er. mit Recht ausführt und worauf es allein ankommt, die bereits erfüllte Übereignungspflicht des Klägers nicht betroffen.

Die Rev. erblickt sodann in der Vereinbarung vom 2. 1. 1967 deshalb eine Erschwerung der Verkaufsbedingungen, weil der Klägerdadurch hätte verpflichtet werden sollen, nicht erst nach Zahlung des in dem notariellen Vertrag vom 7. 6. 1966 vereinbarten Kaufpreises von 83000 DM, sondern bereits nach Zahlung eines um 18 000 DM niedrigeren Kaufpreises von 65 000 DM die Bestätigung auszustellen und den Käufern auszuhändigen. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die privatschriftliche Vereinbarung vom 2. 1. 1967 ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Erschwerung der Verkäufer pflichten zur Folge hatte oder nicht, ausschließlich deshalb wirksam ist, weil sie nach erklärter Auflassung getroffen wurde.