Eigentumsvorbehalt

Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt auf einem Lieferschein steht einer (bedingungslosen) Übereignung dann entgegen, wenn er dem Käufer, falls dieser ihn nicht gelesen hat, zugegangen ist. Der Zugang kann nur dann angenommen werden, wenn es dem Käufer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen, zumutbar war, von dem in dieser Form erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu nehmen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger belieferte die Gemeinschuldnerin seit mehreren Jahren mit Waren. Der Beklagte ist der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 13. 9. 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen schlossen die Kläger und die Gemeinschuldnerin am 2. 3. 1976 einen Konditionsvertrag, der auf Seite 4 die Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der Gemeinschuldnerin (AEZB) enthielt. In dem Konditionsvertrag, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, erkannte die Kläger die AEZB der Gemeinschuldnerin durch ihre Unterschrift an. In Nr. 13 dieser Bedingungen heißt es: Wir kaufen nur zu diesen Bedingungen. Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt sie der Lieferant auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie entweder die Unterschrift eines der in Nr. 12 bezeichneten Herren der Geschäftsleitung oder die Unterschrift des zuständigen Centraleinkäufers tragen. Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder auf Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Auftragsbestätigungen mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Nehmen wir die Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart. Auf den Lieferscheinen und Rechnungen der Kläger war maschinenschriftlich vermerkt: Sämtliche von uns zur Auslieferung gelangenden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Gemeinschuldnerin schuldete der Kläger für Lieferungen von April 1976 bis Ende Juli 1976 138000 DM. Nachdem die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, erwirkte die Kläger eine einstweilige Verfügung auf Sequestration ihrer bei der Gemeinschuldnerin noch vorhandenen Ware.

Die Kläger machte aufgrund des von ihr behaupteten Eigentumsvorbehalts ein Aussonderungsrecht geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: . . . II. Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, dass gegen die Regelung in Nr. 13 der in dem Konditionsvertrag enthaltenen Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) der Gemeinschuldnerin keine Bedenken bestehen. Aus Nr. 13 der AEZB ergibt sich, dass die Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin den Vorrang vor etwaigen AGB der Lieferanten haben und dass Abweichungen von den AEZB schriftlich vereinbart und von einer der in Nr. 12 AEZB genannten Personen unterzeichnet sein müssen. Dass die Gemeinschuldnerin, ein großes Unternehmen mit zahllosen Lieferanten, mit ihren AEZB die Geltung ihrer Einkaufsbedingungen erreichen wollte, ist indessen bei einem Rahmenvertrag unter Kaufleuten grundsätzlich nicht zu beanstanden.

III. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Gemeinschuldnerin mit der Kläger auf der Grundlage der AEZB geschlossenen Kaufverträge keinen Eigentumsvorbehalt enthielten. Es hat nicht verkannt, dass die 1(.1. sich gleichwohl bei der Besitzübertragung das Eigentum (vertragswidrig) vorbehalten konnte und dass dann die Gemeinschuldnerin im Falle ihres Einverständnisses nur bedingtes Eigentum erwarb oder dass mangels einer Einigung überhaupt keine Übereignung zustande kam. Das Berufungsgericht hat aber gemeint, dass die Vermerke auf den Lieferscheinen für die Annahme eines Eigentumsvorbehalts nicht eindeutig genug seien, weil sich aus Nr. 13 AEZB ergebe, dass es für zusätzliche Abreden bestimmter und formgebundener Einzelabsprachen bedurft hätte, die nicht erfolgt seien.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübergabe ist allerdings grundsätzlich zulässig, weil nach herrschender Meinung der Verkäufer an eine vor der Lieferung erfolgte Einigung über einen Eigentumgsübergang nicht gebunden ist (vgl. insb. Palandt-Bassenge, BGB, 37. Aufl., § 929 Anm. 2c; Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., § 455 Rdnr. 4; Pikart, in: RGRK, § 929 Rdnr. 52; Soergel-Mühl, BGB, 10. Aufl., § 929 Rdnr. 12; Würdinger-Röhricht, in: Großkomm. z. HGB, 3. Aufl., Vorb. § 373 Rdnr. 78). Auch der BGH hat einen nachträglichen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübertragung für zulässig gehalten (BGH, NJW 1953, 217 = LM § 930 BGB Nr. 2; BGHZ 64, 395 = LM § 929 BGB Nr. 24 = NJW 1975, 1699 m. w. Nachw.).

b) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wurde bei der Besitzübergabe der von der Kläger gelieferten Waren den Angestellten der Gemeinschuldnerin ein Lieferschein ausgehändigt, der einen Eigentumsvorbehalt enthielt.

aa) Die Übergabe der Ware ist vom Käufer, falls nicht zuvor ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, als Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu verstehen. Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt auf einem mit der Ware übergebenen Lieferschein steht daher, falls der Eigentumsvorbehalt nicht zur Kenntnis genommen wurde, nur unter besonderen Voraussetzungen der bedingungslosen Übereignung entgegen.

bb) Der nachträgliche Eigentumsvorbehalt muss deutlich erklärt sein und darf nicht an versteckter Stelle oder in kleiner Schrift angebracht sein (Würdinger-Röhricht, Vorb. § 373 Rdnr. 78; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung I, § 5 II 4b).

Hier ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass der in den Lieferscheinen der Kläger enthaltene Eigentumsvorbehalt deutlich erkennbar war. Dass der Eigentumsvorbehalt nicht eindeutig genug gewesen sei, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist nicht dahin zu verstehen, dass der Wortlaut des Eigentumsvorbehalts nicht klar sei. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf Nr. 13 AEZB hingewiesen und dargelegt, dass nach dieser Regelung für die Lieferungen an die Gemeinschuldnerin nur deren AEZB maßgebend seien und dass Abweichungen von den AEZB besonderer und formgebundener Absprachen bedürften. Wie sich auch aus den folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat das Berufungsgericht also gemeint, dass der Eigentumsvorbehalt angesichts der in Nr. 13 AEZB getroffenen Regelung nicht ausreichend sei, um einen Eigentumsübergang zu verhindern.

cc) Das ist zutreffend. Voraussetzung eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts ist nämlich weiter, dass dieser dem Käufer zuging. Das kann nur dann angenommen werden, wenn diesem zuzumuten war, von dem nachträglichen Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein Kenntnis zu nehmen. Es ist daher zu fragen, ob der Käufer mit einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt rechnen musste oder nicht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Es ist insbesondere auch von Bedeutung, ob dem Käufer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer zuzumuten war, gerade diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu lesen. Denn diese ist nur dann im Rechtssinne zugegangen, wenn vom Käufer erwartet werden konnte, dass er von dem gerade in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen würde. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil in dem Verhalten des Verkäufers eine Vertragsverletzung liegt, auf welche der Käufer sich grundsätzlich nicht einzustellen braucht. Kommt man unter Berücksichtigung dieser Erwägungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die Erklärung des Eigentumsvorbehalts dem Käufer nicht zugegangen ist, so hat dieser ein unbedingtes Übereignungsangebot angenommen und hat also bedingungslos Eigentum erworben (Serick, § 5 II 4 b; vgl. insb. auch BGH, LM § 930 BGB Nr. 2 = NJW 1953, 217 m. zust. Anm. Raiser; Kuhn, WM 1955, 425; Mezger, § 455 Rdnr. 4; Staudinger-Ostler, BGB, § 455 Rdnrn. 9, 10; Würdinger-Röhricht, Vorb. § 373 Rdnr. 78).

Im vorliegenden Fall waren die Bedingungen, zu denen die Gemeinschuldnerin einkaufte, in ihren AEZB im einzelnen und umfassend geregelt. Eine Abweichung von dieser Regelung war nur unter begrenzten, in Nr. 13 AEZB genannten Ausnahmefällen möglich. Die Gemeinschuldnerin durfte sich daher darauf verlassen, dass die Kläger zu den vertraglichen Bedingungen lieferte. Da es ihr infolgedessen nicht zumutbar war, den Lieferschein der Kläger daraufhin zu überprüfen, ob dieser vertragswidrig einen Eigentumsvorbehalt enthielt, war der Eigentumsvorbehalt ihr nicht zugegangen und infolgedessen eine bedingungslose Übereignung erfolgt. Mit dieser wird nicht der schuldrechtlichen Vereinbarung quasidingliche Wirkung beigemessen und wird das Sachenrecht nicht durch Parteivereinbarung unterlaufen, wie Behr (NJW 1978, 223) gemeint hat. Denn der Verkäufer kann auf mannigfache andere Weise als durch bloßen Aufdruck auf dem Lieferschein sicherstellen, dass sein vertragswidriger Eigentumsvorbehalt dem Käufer zur Kenntnis gelangt oder zumindest als im Rechtssinne zugegangen anzusehen ist.

Es kommt hier übrigens hinzu, dass es sich bei der Gemeinschuldnerin um ein Großunternehmen handelte, das von verschiedenen Lieferanten Waren in erheblicher Menge bezog. Auch das spricht dafür, dass es der Gemeinschuldnerin, die infolgedessen auf möglichst einheitliche Vertragsbestimmungen Wert legte, nicht zuzumuten war, bei jeder Lieferung den Lieferschein daraufhin durchzusehen, ob er entgegen ihren vom Vertragspartner wiederholt akzeptierten AEZB einen Eigentumsvorbehalt enthielt.