Einbau einer Klimaanlage

Der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage in ein Druckereigebäude ist Arbeit bei einem Bauwerk und unterliegt ,daher der jährigen Verjährung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus, es handele sich um einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache, da die Klimaanlage auf die speziellen Bedürfnisse der Druckerei des Klägers Zugeschnitten und entsprechend zusammengebaut worden sei. Das Werk sei im August 1965 abgenommen worden. Für den KI kämen nur Schadensersatzansprüche aus den §§ 635, 651 BGB in Betracht; der vom Kl geltend gemachte Mangel sei Werkmangel. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sei daher nach § 638 BGB zu beurteilen. Arglistiges Verschweigen durch den Beklagten habe sich nicht feststellen lassen. Die einjährige Verjährungsfrist - bei Arbeiten an einem Grundstück - sei bei Einreichung der Klage am 8. 7. 1979 bereits verstrichen gewesen, die fünf jährige Frist - bei Bauwerken - dagegen noch nicht.

Diese Aueführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, werden von der ReV. auch nicht angegriffen.

II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es handele sieh hier um Arbeiten an einem Grundstück und nicht bei Bauwerken. Letztere müssten für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein. Dabei sei in erster Linie auf das Gebäude als solches und nicht so sehr auf dessen Zweckbestimmung, also etwa den in ihm ablaufenden Fabrikationsbetrieb, abzustellen. Zwar seien hier diel zur Klimaanlage gehörenden Teile mit dem Gebäude eng verbunden Und hätten es auch für die Dauer bleiben sollen. Die Monteure der Belt/. hätten jedoch keine Eingriffe in die Substanz des Bauwerks Vorzunehmen gehabt. Die notwendigen Maurerarbeiten und die Anbringen der Luftkanäle, der Luftgitter und der Ventilatoren sei vielmehr vom Kläger in eigener Verantwortung besorgt worden. Möge auch die Klimatisierung der Druckereiräume von Anfang an geplant gewesen sein, so seien diese doch zunächst ohne eine solche Anlage errichtet und gewerblich genutzt worden. Aus alledem folge, dass hier die einjährige Verjährungsfrist maßgebend sei.

Die Rev. hält dem entgegen, die Klimaanlage sei in allen Teilen gemäß einer Planung des Vertreters R. der Beklagte eingebaut worden; so dass es nicht darauf ankommen könne, ob einzelne Arbeiten vereinbarungsgemäß vom Kläger verrichtet worden seien. Der Werkmangel beruhe gerade auf der fehlerhaften Planung. Die mit dem Gebäude fest verbundene Anlage sei für dessen Bestand und Erneuerung von wesentlicher Bedeutung. Es könne hier nichts anderes geiten als bei einer Heizungsanlage.

Die Rev. hat Erfolg.

1. Unter Arbeiten bei Bauwerken i. S. des § 638 Abs. 1 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGHZ 53, 43, 45 vorstehend Nr. 13; BGH, Urteil vom 8. 1. 1970 - VII ZR 35/68 = WM 70, 287. = vorstehend Nr. 14; Urteil vom 8. 3. 1973 - VII ZR 43/71). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als bei Bauwerken geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGHZ 19, 319, 325 = vorstehend Nr. 1; BGH, WM 70, 287 = vorstehend Nr. 14; BauR 71, 128; Urteil vom 8. 3. 1973 - VII ZR 43/71).

2. Zu Recht weist die Rev. darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob alle für den Einbau der Klimaanlage in die Werkräume des Klägers erforderlichen Arbeiten von den Monteuren der Beklagte ausgeführt worden sind. Denn es steht nicht die Güte der vom Kläger in eigener Verantwortung besorgten Arbeiten im Streit, sondern die Haftung der Beklagte für die Untauglichkeit der gesamten, von ihrem Vertreter R. entworfenen und von ihr gelieferten Anlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch (vgl. BGH, NJW 68, 1087 Nr. 3 vorstehend Nr. 10).

3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die zur Klimaanlage gehörenden Teile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden. Aus der Niederschrift des Landgerichts über die Augenscheinseinnahme, auf welche das Berufungsgericht verweist, ergibt sich, dass die Maschinenanlage sich in einer raumhohen, etwa auf der Trennlinie zwischen zwei Räumen aufgestellten Stahlblechzelle befindet und an Kaltwasser-, Heizungs- und Elektroleitungen fest angeschlossen ist. Auf dem Dach der Betriebsräume zwischen zwei Sheds ist in einer an der Dachkonstruktion verankerten Wanne ein Rückkühlturm aufgestellt, der ebenfalls mit Rohren und Kabeln an die Maschinenanlage, angeschlossen ist. Durch die Räume führen kastenartige Luftkanäle an der Decke entlang, die im Mauerwerk verankert sind. In die Fenster der Südfront des Gebäudes sind vier Ventilatoren eingebaut. Neben der Anbringung der Luftkanäle, Luftgitter und Ventilatoren waren auch Maurerarbeiten, also Eingriffe in die Substanz des Gebäudes erforderlich. Die Klimaanlage ist demnach mit dem Gebäude fest verbunden. Dass ihre Rohre hier nicht wie Heizungsrohre in das Mauerwerk verlegt sind, ändert nichts an ihrer festen und dauerhaften Verbindung mit dem Gebäude.

4. Die Klimaanlage ist auch für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung. Dabei kann dessen Zweckbestimmung als Druckerei nicht, wie das Berufungsgericht irrig meint, außer Betracht bleiben. Das Gebäuderist von vornherein als Druckereibetriebsgebäude errichtet worden. Auch seine Klimatisierung war von Anfang an geplant. Die Klimaanlage ist dann auch - allerdings erst später - als für den Druckereibetrieb notwendig eingebaut worden. Insofern liegt der Fall ähnlich wie beim nachträglichen Einbau oder Umbau einer Zentralheizung in einem Wohnhaus (vgl. Urteil des Senats vom 8. 3. 1973 - VII ZR 43/71).

Dass die Klimaanlage nicht schon bei Errichtung des Druckereigebäudes sofort mit eingebaut worden ist, spielt keine Rolle. Das ändert nichts an ihrer wesentlichen Bedeutung für die Benutzbarkeit des Gebäudes als Druckerei. Der Hinweis der Beklagte auf eine an Wasser und Strom angeschlossene Waschmaschine wird dem hier festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Die Senatsentscheidung vom 28. 1. 1971 - VII ZR 173/69 BauR 71, 128) betraf einen anders gelagerten Fall.

III. Die Beklagte hat demnach hier Arbeiten bei einem Bauwerk vorgenommen. Gewährleistungsansprüche des Klägers sind somit nicht verjährt. Das Berufungsgericht durfte daher die Klage nicht wegen Verjährung abweisen. Sein Urteil ist aufzuheben. Es wird nunmehr den Klageanspruch sachlich prüfen müssen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Rev. übertragen.