Einfamilienhaus

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 28. 5. 1976 von der Beklagten ein Teilgrundstück mit einem von der Beklagten zu errichtenden Einfamilienhaus. Über den Preis und etwaige Mehrkosten wurde in dem Vertrag folgendes vereinbart:

Mitverkauft ist das... zu errichtende Einfamilienhaus,... gemäß den dieser Urkunde als Anlagen beigefügten Bauplänen und der beigefügten Baubeschreibung. Die Verkäuferin darf von den in der Baubeschreibung näher festgelegten Ausführungen abweichen, wenn die Abweichungen... durch Auflagen der zuständigen Behörden bedingt, angeordnet bzw. genehmigt sind. Soweit durch behördliche Auflagen nachweislich Mehrkosten entstehen, haben diese die Käufer zu tragen...

Die Käufer sind verpflichtet, alle durch Sonderwünsche entstehenden Kosten und Lasten einschließlich anteiliger Architekten-, Betreuungs- und Verwaltungskosten zu tragen. Solche Mehrkosten müssen von den Käufern auf Verlangen sofort und vor Ausführung der Sonderwünsche bezahlt werden.

Der Kaufpreis für das gesamte Kaufobjekt beträgt 317000 DM

In den von den Käufern nach der vorstehenden Nummer 1 zu erbringenden Zahlungen sind alle für das Bauvorhaben anfallenden Erschließungskosten enthalten... Erschließungsmaßnahmen, die nach dem heutigen Tage beschlossen werden, gehen zu Lasten der Käufer...

Der Kaufpreis von 317000 DM ist wie folgt zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen auf die vorgenannten Kaufpreisraten haben zu erfolgen auf das Konto... Die Käufer werden nur dann von ihren Zahlungsverpflichtungen frei, wenn sie ihre Zahlungen auf dieses Konto erbringen, und zwar auflagefrei... Kommen die Käufer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, so haben sie vom Fälligkeitstage ab bis zur Zahlung 12 vom H. jährlich Zinsen von... zu entrichten.

Die Besitzübergabe der Kaufobjekts erfolgt durch schriftliche Übergabeverhandlung... Dabei wird in einem von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll gemeinsam festgestellt, ob Mängel vorhanden sind und noch Leistungen ausstehen... Die Übergabe des Kaufobjekts kann von der Verkäuferin davon abhängig gemacht werden, dass die eventuell noch ausstehenden Zahlungen auf die ersten vier Kaufpreisraten sowie die Zahlung sonstiger von den Käufern zu tragender Kosten durch die Käufer erfolgt sind.

Während der Bauzeit forderte die Beklagten von dem Kläger mit besonderen Rechnungen - über den vereinbarten Kaufpreis hinaus - Mehrkosten und Verzugszinsen. Sie berief sich hierfür auf Sonderwünsche der Kläger und behördliche Auflagen sowie auf von dem Kläger nicht eingehaltene Zahlungsfristen. Da die Kläger die verlangten Sonderzahlungen nicht leisteten, mahnte die Beklagten die Summe sämtlicher Rechnungen mit Schreiben vom 5. 4. 1979 an. In einem zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten am 4. 4. 1979 geführten Telefongespräch machte sie die Übergabe des Hauses von der Zahlung dieses Betrages abhängig. Die Kläger zahlte daraufhin am 2. 5. 1979 20000 DM unter Vorbehalt an die Beklagten Bei den Übergabeverhandlungen am 15. 4. 1979 legte der von der Beklagten für die Übergabe bevollmächtigte, nicht aber bei ihr angestellte Vertreter R den Kläger ein von der Beklagten vorgeschriebenes Übergabe- und Übernahmeprotokoll vor, in dem - teilweise handschriftlich - unter anderem folgendes ausgeführt ist: Die Käufer erkennen alle bisherigen Rechnungen und Zahlungsforderungen der Verkäuferin dem Grunde und der Höhe nach als berechtigt an... Mit Ausnahme der in diesem Protokoll getroffenen Vereinbarungen, sind alle Ansprüche der Käufer aus dem Kaufvertrag unwiderruflich abgegolten und erledigt sowie alle Vorbehalte aufgehoben. Die Käufer erklären außerdem, dass sie zur Unterzeichnung dieses Protokolls nicht durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt und veranlasst worden sind und auch nicht dadurch, dass sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Da R zu Änderungen des Protokolls nicht bevollmächtigt war und das Haus nur nach Unterzeichnung der Verzichts- und Anerkenntniserklärung durch die Kläger übergeben durfte, unterschrieben die Kläger das ihnen vorgelegte Protokoll, fochten es jedoch mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 17. 5. 1979 wegen Sittenwidrigkeit an. Die Kläger haben auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten 20000 DM sowie auf Zahlung von Verzögerungsschaden in Höhe von 33000 DM geklagt.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 20000 DM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die - zugelassene - Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht ist der Auffassung, die Beklagten habe die in dem Übergabe- und Übernahmeprotokoll enthaltene Erklärung der Kläger über die Anerkennung aller bisherigen Rechnungen der Beklagten sowie über die gleichzeitig erklärte Aufhebung aller Vorbehalte widerrechtlich durch Drohung erreicht.

Die Beklagten habe mit dem Auftreten ihres Vertreters R bei den Übergabeverhandlungen auf die Willensbildung der Kläger Druck ausüben wollen. Die Kläger seien dadurch - zumindest nach ihrer subjektiven Einschätzung - in eine Zwangslage geraten, zumal unmittelbare Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten - insbesondere nach dessen vorangegangenem Verhalten - zwecklos erschienen seien. Die Drohung sei auch widerrechtlich gewesen, weil ein unangemessenes Verhältnis zwischen der angekündigten Verweigerung der Übergabe des Hauses und den erstrebten Verzichts- und Anerkenntniserklärungen zu bejahen sei. Während die Zahlungen der Kläger unter Vorbehalt keine unzumutbaren Nachteile für die Beklagten gebracht habe, seien die Nachteile, die sich bei einer weiteren Vorenthaltung des Kaufobjekts für die Kläger ergeben hätten, unverhältnismäßig gewesen. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass es in Anbetracht der beiderseitigen Interessenlage nicht gerechtfertigt gewesen sei, die Übergabe des Hauses von der Unterzeichnung der Verzichts- und Anerkenntniserklärung abhängig zu machen. Die Beklagten habe die von den Kläger unter Vorbehalt gezahlten Rechnungsbeträge in der vom Landgericht festgestellten Höhe ohne Anspruchsgrund gefordert, weil diese Kosten entweder vor Vertragsschluss entstanden seien oder zu den durch den Gesamtkaufpreis abgegoltenen Erschließungskosten gehörten oder keine Zusatzausführungen beträfen. Die geltend gemachten Verzugszinsen stünden der Beklagten nicht zu, weil die jeweiligen Kaufpreisraten noch nicht fällig gewesen seien.