Einfuhr

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 134 BGB nur nichtig, wenn sich das gesetzliche Verbot gerade gegen seine Vornahme richtet. Daran fehlt es hier. Als gesetzliches Verbot kommt hier das Außenwirtschaftsgesetz in Betracht, das in § 10 die Einfuhr von Waren in das deutsche Wirtschaftsgebiet in bestimmten Fällen von Einfuhrgenehmigungen abhängig macht, in § 33 II die ungenehmigte Einfuhr für ordnungswidrig erklärt und sie damit verbietet. Gegenstand des Verbots ist also die Einfuhr, d. h. die Verbringung der Waren über die Zollgrenze. Das aber war nicht Inhalt oder auch nur ein Teil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Unstreitig sollten die Hemden nicht von der Beklagten aus dem Ausland an die Kläger im Inland geliefert werden. Vielmehr war es Sache der Beklagten, sich zuvor die Ware aus dem Ausland durch von ihr und ihrem Vorlieferanten zu bewerkstelligende Einfuhr zu verschaffen. Das ergibt sich zum einem mittelbar aus dem Inhalt des zwischen den beiden im Inland ansässigen Parteien geschlossenen Vertrages, der ohne jeden Hinweis auf eine Auslandsbeziehung nur die Ablieferung frei N. vorsah, zum anderen aus den allein von der Beklagten unternommenen Versuchen, die Einfuhr - eventuell durch Einschaltung eines britischen Käufers zwischen sich und ihrem Vorlieferanten - zu erreichen oder zu umgehen. Die Anwendung von § 134 BGB scheidet deshalb von vornherein aus. Ob der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein könnte, wenn die Kläger eine Umgehung der Einfuhrbestimmungen gemeinsam mit der Beklagten vereinbart und geplant hätte, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht festgestellt ist.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der Pilot-Hemden war entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet, so das der Kaufvertrag auch nicht nach § 306 BGB nichtig ist.

Das Berufsgericht führt aus, die versprochene Leistung - die Übereignung der Pilot-Hemden - sei nicht tatsächlich unmöglich gewesen, weil die Hemden unter Umgehung der Einfuhrvorschriften wie anderes Schmuggelgut in das Inland hätten verbracht werden können und es deshalb an der rein tatsächlichen Möglichkeit der Vertragserfüllung nicht gefehlt habe. Mit dieser Begründung lässt sich - wie die Revision mit Recht rügt - die Unmöglichkeit der Leistung allerdings nicht verneinen, weil die vom Berufsgericht als möglich angesehene Schmuggeleinfuhr nicht als ernsthaftes Argument für die Durchführbarkeit des Vertrages angesehen werden kann. Abgesehen davon, dass nach der Behauptung der Revision die Zollbehörde das im Hafen liegende Schiff bereits beobachtete und eine vorschriftswidrige Einfuhr schon deshalb nicht möglich gewesen wäre, kann es nicht von einem rechtswidrigen Verhalten eines Beteiligten abhängig gemacht werden, ob eine Lieferung oder Leistung verwirklicht werden kann. Vielmehr muss die Rechtsordnung und -anwendung von einem rechtmäßigen Verhalten der am Handelsverkehr beteiligten Personen ausgehen. Eine dem widersprechende Schmuggeleinfuhr darf daher nicht als Möglichkeit kaufmännischen Handelns in die Auslegung von Rechtsbegriffen und ihre Anwendung auf Lebenssachverhalte einbezogen werden.

Im Ergebnis ist dem Berufsgericht aber dennoch zuzustimmen, weil die Beklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für die anfänglich objektive Unmöglichkeit nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob auch der Ansicht des Berufsgericht gefolgt werden kann, eine der tatsächlichen gleichzustellende juristische Unmöglichkeit scheide schon deshalb aus, weil es sich bei den Einfuhrbestimmungen nur um Ordnungsvorschriften handele. Unmöglich ist nicht nur eine denkgesetzlich unausführbare oder infolge rechtlicher Hindernisse auf keiner Weise zu erbringende Leistung, sondern auch eine solche, deren Erfüllung erheblich praktische Schwierigkeiten entgegenstehen, so dass jeder vernünftige Mensch von einem Erfüllungsversuch Abstand nehmen würde. Den praktischen Schwierigkeiten stehen diejenigen gleich, die auf inländischen oder auf ausländischen rechtlichen Verboten beruhen. Auch ein Einfuhrhindernis kann daher unter Umständen die Unmöglichkeit einer Leistung verursachen. Voraussetzung ist aber stets die dauernde Unausführbarkeit nicht nur für den Schuldner, sondern für jeden Dritten. Das ist hier nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der darin in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien war eine Einfuhrgenehmigung für die an die Kläger verkauften Hemden zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht zu erhalten, weil das Einfuhrkontingent für Hemden aus Korea erschöpft war. Dann aber war schon nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter über eine bereits erteilte Einfuhrgenehmigung verfügt, die er - falls ihm die Hemden dafür überlassen worden wären - zur Einfuhr hätte benutzen können. Im Übrigen hat die Beklagten selbst vorgetragen, die Einfuhrgenehmigungen würden jährlich neu zugeteilt. Sie hat damit nicht schlüssig dargelegt, im Jahre 1980 ebenfalls keine Aussicht auf Genehmigung gehabt zu haben. Zwar hat sie in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, eine koreanische Exportlizenz habe überhaupt nicht mehr für diesen Warenposten erteilt werden können, weil die Hemden bereits nach Japan ausgeführt worden seien. Das ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, zumal die Beklagten gleichzeitig behauptet haben, für die Warenausfuhr von Korea nach Japan bedürfe es einer Ausfuhrgenehmigung nicht. Von einer dauernden Unmöglichkeit der Leistung für jedermann kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dass die Parteien die Vertragsabwicklung bis zum 20. 11. 1979 vorgesehen hatten, ist dabei ohne Belang. Die Vereinbarung des Lieferzeitpunktes war für das Rechtsgeschäft offensichtlich nicht von solcher Bedeutung, dass der Vertrag nur innerhalb der Fälligkeitsfrist hätte erfüllt werden können. Jedenfalls hat die Beklagten für die Voraussetzungen eines Fixgeschäfts nichts dargelegt.

Für ihr dauerndes subjektives Unvermögen haben die Beklagten einzustehen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzuges und seiner Folgen nach § 326 BGB ankommt. Ginge man im Hinblick auf eine noch mögliche Lizenzerteilung im Jahre 1980 nur von einem zeitweiligen Unvermögen aus, würden sich die Rechtsfolgen aus § 326 BGB ergeben. Insoweit hat das Berufsgericht mit Recht ausgeführt, es habe keiner Nachfristsetzung durch die Kläger bedurft, nachdem die Beklagten die Erfüllung des Vertrages mit ihrem Schreiben vom 7. 11. 1979 endgültig abgelehnt habe. Der Kläger steht danach der von ihr geltend gemachte Anspruch auf den unstreitig entgangenen Gewinn von 58898 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.