Eingang vorbehalten
Eingang vorbehalten, Abk. E.v. - Recht einschränkender Zusatz bei der Gutschrift des Betrages eines Schecks auf dem Bankkonto des Einreichers, durch den die Wirkung der Gutschrift von der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank abhängig gemacht wird. Die Bank des Einreichers behält sich dadurch das Recht zur nachträglichen Belastungsbuchung bei Nichteinlösung vor. Die Bank kann zwischenzeitlich Verfügungen über den Betrag zulassen.