Einheitlichen Kaufgesetzes

Zur Frage, ob und wie die Parteien eines Kaufvertrages die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes noch durch Erklärung im Rechtsstreit ausschließen können.

Ein Käufer kann mit verjährten Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nur gegenüber dem Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag aufrechnen. Der Umstand allein, dass andere Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen hergeleitet werden, die im Rahmen desselben Eigenhändlervertrages zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind, rechtfertigt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger - eine italienische Firma mit Sitz in A. (Italien) - stellt Verglasungselemente aus Kunststoff her. Mit Vertrag vom 29. 11. 1971 übertrug sie der Beklagte - einer deutschen GmbH mit Sitz in M. - als Eigenhändlerin das Alleinvertriebsrecht dieses Produktes u. a. für die Bundesrepublik. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen zur Gewährleistung, doch haben die Parteien in einem sogenannten Ergänzungsbrief vom selben Tag folgendes vereinbart: (Die Kläger) ist grundsätzlich dazu bereit, (der Beklagte) bzw. deren Kundenkreis die von der deutschen Kundschaft verlangten Garantien zu gewähren, und zwar nach Einsichtnahme der auf dem deutschen Markt geltenden Bestimmungen betreffend die Gewährleistung der Qualität (HGB und VOB) ... (Die Beklagte) wird zu diesem Zweck (der Kläger) die Auszüge der Garantiebestimmungen VOB und HGB unterbreiten; anschließend werden (die Kläger) und (die Beklagte) den endgültigen Text der verlangten Garantie gemeinsam vereinbaren ... Zum 1. 1. 1976 ersetzten die Parteien den vorgenannten Vertrag durch einen neuen Alleinverkaufsvertrag, dessen Nr. 14 wie folgt lautet: Die (Kl.) garantiert bei Lieferung optimale Farben und Qualität. Im Falle der Nichteinhaltung muss über die Ersatzkosten von Fall zu Fall gesprochen werden. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien endeten zum 1. 1. 1977. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kläger von der Beklagte die Begleichung noch offener Rechnungen verlangt. Unter ihnen befindet sich eine an die holländische Firma C gerichtete Rechnung über 12825 DM vom 22. 1. 1975, für deren Bezahlung die Kläger ebenfalls die Beklagte in Anspruch nimmt. Die Beklagte bestreitet ihre Zahlungspflicht nur hinsichtlich der an die Firma C gerichteten Rechnung; sie ist der Ansicht, dass sich die KL insoweit nur an diese Firma, die die Leistung auch unmittelbar von ihr erhalten habe, halten könne; sie - die Beklagte - sei auch deswegen nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die Firma C gegen die Kaufpreisforderung mit höheren Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzuges seitens der Kläger aufgerechnet habe. Im übrigen hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung aufgerechnet; ein solcher Schaden sei ihr daraus entstanden, dass sie infolge der Lieferung von mangelhaften Produkten seitens der Kläger von ihren Abnehmern in erheblichem Umfang mit Nachbesserungs-, Nachlieferungs- und Schadensersatzansprüchen überzogen worden sei. Hierzu hat sich die Kläger auf Verjährung, hilfsweise auf verspätete Mängelrüge berufen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagte führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht wendet auf die Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht an. Zur Bezahlung der an die Firma C gerichteten Rechnung vom 22. 1. 1975 in Höhe von 12825 DM sei die Beklagte deswegen verpflichtet, weil sie - obwohl nicht Käuferin der Ware - mit Fernschreiben vom 22. 1. 1975 auf entsprechende Anfrage der Kläger die Garantie für die Bezahlung des Kaufpreises übernommen habe. Die von der Beklagte auf Schlechtlieferungen in der Zeit vom 21. 7. 1975 bis 30. 1. 1976 gestützten, zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche sind nach Ansicht des Berufungsgerichts, da es zu einer vertraglichen Abänderung der kaufrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 477 BGB) zwischen den Parteien nicht gekommen sei, verjährt, weil die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 19. 9. 1977 im Prozess aufgerechnet habe und zu diesem Zeitpunkt jeweils mehr als sechs Monate seit Auftreten der Schäden verstrichen gewesen seien; soweit möglicherweise im Schadensfall der Firma V die Beklagte die Sechsmonatsfrist eingehalten habe, scheide ein Schadensersatzanspruch gleichwohl deswegen aus, weil die Beklagte den Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Allerdings vermag der Senat der Ansicht der Revision, für die Entscheidung der kaufrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits - insbesondere hinsichtlich der von der Beklagte zur Aufrechnung gestellten Gewährleistungsansprüche - seien nicht die Bestimmungen des deutschen Rechtes, sondern die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. 7. 1973 (BGB l I, 856; EKG) maßgebend, nicht zu folgen.

a) Zwar fallen an sich die hier streitigen Vorgänge unter den zeitlichen Geltungsbereich des Einheitlichen Kaufgesetzes. Dieses ist für Italien am 23. 8. 1972 (vgl. Stötter, Int. Einheitskauf R, S. 440) und für die Bundesrepublik am 16. 4. 1974 (BGB l II, 146) in Kraft getreten, während sowohl die der Klageforderung zugrunde liegenden Lieferverträge als auch diejenigen Verträge, aus deren mangelhafter Erfüllung die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche herleitet, in den Zeitraum 1975/76 fallen. Dass der zunächst für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgebliche Eigenhändlervertrag vom 29. 11. 1971 vor Inkrafttreten des Einheitlichen Kaufgesetzes für die Bundesrepublik abgeschlossen war, ist unerheblich; für die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes bei Eigenhändlerverträgen kommt es nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern auf die in seiner Ausführung abgeschlossenen einzelnen Kaufverträge an (BGHZ 74, 136 = LM EGUbK Nr. 5 [Ls.] = NJW 1979, 1783).

b) Die Parteien haben jedoch die Anwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes auf die Geschäftsvorgänge, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, rechtswirksam abbedungen.

aa) Nach Art. 3 S. 1 EKG steht es den Parteien eines Kaufvertrages frei, die Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschließen. Zu der in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Frage, welches Recht auf schuldrechtliche Verträge zwischen Angehörigen verschiedener Staaten anzuwenden ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die in erster Linie maßgebliche tatsächliche Rechtswahl auch noch während des Rechtsstreits - jedenfalls in den Tatsacheninstanzen - erfolgen kann, die Vertragsparteien sich also gegebenenfalls auch nachträglich auf die Anwendung eines bestimmten Rechts einigen können (Senat, WM 1969, 772 = LM Art. 7ff. EGBGB Nr. 33; WM 1977, 478; vgl. auch Senat, NJW 1962, 1005 m. krit. Anm. Maier, NJW 1962, 1345). Für den einvernehmlichen Ausschluss des Einheitlichen Kaufgesetzes, dessen Maßgeblichkeit die Vertragsstaaten des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 1. 7. 1964 ausdrücklich der Privatautonomie der Vertragspartner unterstellt haben (vgl. dazu die Denkschrift, abgedr. bei Stötter, S. 137f.), gilt nichts anderes. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die Vertragspartner bei der Rechtswahl nach Art. 3 EKG bewusst gewesen sind, das Einheitliche Kaufgesetz auszuschließen; entscheidend ist vielmehr lediglich, dass sie eine Rechtswahl getroffen haben, die zugleich notwendig die Unanwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes zur Folge hat.

bb) Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Kläger in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, sie gehe mit der Beklagte davon aus, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht anzuwenden sei. Dem hatte die Beklagte nicht widersprochen. Folgerichtig geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht gelte. Nun ist allerdings auch das Einheitliche Kaufrecht deutsches Recht. Wie derartige Erklärungen, sofern beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Haager Kaufrechtsübereinkommens haben, im Hinblick auf Art. 3 EKG auszulegen sind, ist im Schrifttum umstritten (vgl. dazu DölleHerber, Komm. z. Einheitlichen KaufR, Art. 3 EKG Rdnr. 9 m. w. Nachw.; Mertens-Rehbinder, Int. KaufR, Art. 3 EKG Rdnr. 9 Art. 4 EKG Rdnrn. 11 ff.; Stötter, Art. 3 EKG Anm. 2 c; Landfermann, NJW 1974, 389). Nach Ansicht des Senats ist für die Auslegung einer derartigen Erklärung der jeweilige Einzelfall maßgebend. Hier ging der Streit der Parteien - abgesehen von der Frage der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge - in erster Linie um die Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wobei beide Parteien ihre Erwägungen auf die §§ 477E BGB stützten. Berücksichtigt man, dass das Einheitliche Kaufrecht beim Verkauf beweglicher Sachen eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht kennt, der Käufer vielmehr gemäß § 49 EKG nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit der Mängelrüge seine Ansprüche verliert, so müssen die Erklärung der Kläger und die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts, es sei deutsches Recht anzuwenden, dahin verstanden werden, dass sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 433 ff ) bemessen.

2. Maßgebend für die Verjährung der von der Beklagte zur Aufrechnung gestellten Gewährleistungsansprüche sind mithin die §§ 477ff. BGB.

a) Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung, wann die Beklagte jeweils von den bei ihren Abnehmern eingetretenen Schäden erfahren hat, nicht an. Wie der Senat in der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidungen vom 2. 6. 1980 (BGHZ 77, 215 = NJW 1980, 1950 = WM 1980, 1035) ausgeführt hat, beginnt die sechsmonatige kaufrechtliche Verjährungsfrist des § 477 I BGB beim Verkauf beweglicher Sachen ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit der durch eine mangelhafte Lieferung hervorgerufenen Schäden - vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung - stets mit der Übergabe der Sache; das gilt bei Schadensersatzansprüchen auch insoweit, als sie auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichtet sind.

b) Hier war die Anlieferung der nach Darstellung der Beklagte mangelhaften Verglasungselemente nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 30. 1. 1976 erfolgt. Durch die in der Klageerwiderung vom 19. 9. 1977 erklärte Aufrechnung - als erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme (§ 209 II Nr. 3 BGB) - konnte daher die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen werden. Dass die Parteien die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB ein verständlich verlängert hätten, hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei verneint; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

c) Die Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Gerade in Fällen, in denen der Käufer einer Ware als Weiterverkäufer seinen Abnehmern längere Verjährungs- oder Garantiefristen einräumen muss, ist es seine Sache, sich rechtzeitig um eine entsprechende Verlängerung, dieser Frist (§ 477 I 2 BGB) auch im Verhältnis zu seinem Lieferanten zu bemühen. Dieser Notwendigkeit ist sich die Beklagte, wie ihr Vorbringen über ihre Bemühungen nach Erhalt des Ergänzungsbriefes vom 29. 11. 1971 erkennen lässt, auch bewusst gewesen. Wenn sie es gleichwohl unterlassen hat, rechtzeitig eine solche Vereinbarung herbeizuführen, so geht dies zu ihren Lasten.

d) Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Beklagte im Einzelfall innerhalb der Gewährleistungsfrist der Kläger die ihr bereits bekanntgewordenen Mängel angezeigt hat (§ 478 BGB). Eine solche Anzeige, wenn sie erfolgt sein sollte, könnte schon deswegen nicht zur Erhaltung der Aufrechnungsbefugnis trotz Verjährungseintritts (§ 479 BGB) führen, weil die Beklagte den Kaufpreis hinsichtlich der beanstandeten Lieferungen unstreitig bereits bezahlt hat (vgl. dazu RGZ 56, 166 [171]). Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. Senat, NJW 1961, 1254 [1256] = LM § 633 BGB Nr. 6) die Aufrechnung mit an sich verjährten Schadensersatzforderungen auch gegenüber solchen Forderungen für zulässig erachtet, die mit der Kaufpreisforderung in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z. B. Forderungen aus Reparaturleistungen an der gekauften Sache). Diese auf den Einzelfall zugeschnittenen Ausführungen können jedoch nicht verallgemeinert werden (vgl. dazu H. P. Westermann, in: MünchKomm., § 479 Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Der bloße Umstand, dass Kaufverträge, aus denen noch Kaufpreisforderungen offenstehen, und solche, aus denen der Käufer Gewährleistungsansprüche herleitet, im Rahmen eines Eigenhändlervertrages abgeschlossen sind, rechtfertigt jedenfalls eine entsprechende Anwendung der §§ 478, 479 BGB nicht.

e) Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es daher auch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob der Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen überhaupt zur Aufrechnung geeignete Schadensersatzansprüche zustehen würden, insbesondere ob auf Seiten der Kläger eine Eigenschaftszusicherung (§§ 459 II, 463 BGB) vorlag.

3. Dagegen erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es eine Haftung der Beklagte für die Bezahlung der an die Firma C gerichteten Rechnung vom 22. 1. 1975 bejaht hat, als von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Zwar geht das Berufungsgericht - unter Heranziehung der Grundsätze einer sogenannten Delkredere-Haftung (§§ 86b, 394 HGB) - rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte mit ihrer auf die Anfrage der Kläger abgegebenen fernschriftlichen Erklärung vom 22. 1. 1975, sie übernehme die Garantie, dass der Kunde zahle, nicht nur die Haftung für die Bonität der Firma C, sondern auch eine selbständige Verpflichtung übernahm, für die Zahlung des Rechnungsbetrages einzustehen. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer solchen Garantieerklärung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch naheliegend.

b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts erweisen sich jedoch insoweit als von Rechtsfehlern beeinflusst, als das Berufungsgericht zwar in entsprechender Anwendung des § 394 HGB grundsätzlich der Beklagte die Geltendmachung der der Firma C gegen die Kaufpreisforderung zustehenden Einwendungen zubilligt, ihr aber gleichwohl die Berufung auf die von dieser Firma erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen Verzuges mit der Begründung versagt, die Beklagte habe ihre Garantie in Kenntnis dieses Verzuges übernommen. Wie die Revision zu Recht ausführt, könnte dem nur gefolgt werden, wenn der Beklagte bei Abgabe ihrer Erklärung vom 22. 1. 1975 nicht nur die Überschreitung der Lieferfrist durch die Kläger, sondern zumindest die Möglichkeit eines bei der Firma C entstandenen Schadens - etwa eine Inanspruchnahme dieser Firma auf Schadensersatz durch deren Abnehmer - bekannt war. Die bloße Kenntnis vom Lieferverzug der Kläger, auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abstellt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, der Beklagte die Befugnis zu nehmen, sich auf eine Aufrechnung durch die Firma C und damit auf eine Tilgung der Kaufpreisforderung zu berufen. Da es insoweit an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt, konnte das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Bei der notwendig werdenden erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit zu einer Prüfung haben, ob die Firma C oder nicht vielmehr die Beklagte selbst - ihrer ersten Sachdarstellung in der Klageerwiderung und der sonst üblichen praktischen Handhabung des Eigenhändlervertrages entsprechend - Käuferin der an C ausgelieferten Ware gewesen ist.