Einheitswert

Einheitswert - Wert wirtschaftlicher Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögen, Betriebsvermögens sowie der Betriebsgrundstücke. Der Einheitswert wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes festgestellt und einheitlich bei bestimmten Steuern (z. B. Vermögen-, Grund-, Gewerbe-, Erbschaftsteuer) als Bemessungsgrundlage (Vermögenswert) angewandt. Der Einheitswert wird in im Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Zeitpunkt (Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt. Änderungen hinsichtlich des Wertes, der Art und Zurechnung des Gegenstandes werden zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten durch Fortschreibung (Wert-, Art-, Zurechnungsfortschreibung) berücksichtigt. Für nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu gegr. wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung). Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswert für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurde auf den 1.1.1935, die letzte Hauptfeststellung der Einheitswert des Betriebsvermögens (mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke) auf den 1.1.1955 vorgenommen. Bei der Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswert für Grundbesitz ist von den Wertverhältnissen vom 1. 1. 1935 auszugehen.