Einigungsvertragsgesetz

Das BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 wurde durch das Einigungsvertragsgesetz nicht auf die neuen Bundesländer und Ost-Berlin erstreckt. Jedoch waren in der Überleitungsregelung des §246a Abs. 1 des Baugesetzbuchs einzelne Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG für anwendbar erklärt worden. Durch die weitere Rechtsentwicklung wurde dies bald überholt.

Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 - Die Wohnungsnot, die schon Anlass zu dem Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 17. Mai 1990 gegeben hatte, war bis zum Ende des Jahres 1992 nicht geringer geworden, hatte sich im Gegenteil - insbesondere durch weitere Zuwanderungen - weiter verschärft. Der Aufbau in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin machte den Einsatz öffentlicher Mittel in nicht vorausgesehener, wohl auch in vollem Umfang nicht voraussehbarer Höhe notwendig, was zu einer Staatsverschuldung in bisher nicht gekanntem Ausmaß führte; er erforderte aber auch Investitionen der Wirtschaft und anderer privater Hände, die es stärker anzureizen galt. Hinzugekommen war eine - übrigens weltweit zu verzeichnende - wirtschaftliche Rezession, verbunden mit einer zunehmenden Zahl von Firmenzusammenbrüchen und steigenden Arbeitslosenzahlen. Alle diese Umstände ließen ein erneutes gesetzgeberisches Handeln angezeigt erscheinen. Zudem schien schon jetzt der Zeitpunkt gekommen zu prüfen, welche Vorschriften des BauGB-MaßnahmenG, aber auch aus dem nach §246a des Baugesetzbuchs befristet weitergeltenden Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, als Dauerrecht in das Baugesetzbuch übernommen werden könnten. Das Ergebnis aller Überlegungen war das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von. Wohnbauland vom 22. April 1993. Die besondere Zielrichtung des Gesetzes wird aus der langatmigen Bezeichnung bereits hinreichend deutlich. Selten war ein Gesetzgebungsverfahren im Gebiet des Baurechts von so mkurzer Dauer wie bei diesem Gesetz. Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf am 3. Dezember 1992 und leitete ihn noch am selben Tage als Eilvorlage gemäß Art. 76 Abs. 2 Satz 3 GG dem Bundesrat zu; der Deutsche Bundestag erhielt die Vorlage am 29. Dezember 1992. Dort war jedoch schon am 8.Dezember 1992 ein gleich lautender Gesetzentwurf als Initiativantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und F.D.P. eingebracht worden. Der Bundesrat beschloss seine Stellungnahme am 14.Januar 1993, zu der die Bundesregierung am 28. Januar 1993 Stellung nahm. Der zuständige Bundestagsausschuss konnte sein Beratungsergebnis so schnell vorlegen, dass der Deutsche Bundestag bereits am 12. Februar 1993 das Gesetz beschließen konnte. Der Bundesrat rief am 5. März 1993 den Vermittlungsausschuss nach Art. 77 GG an, dessen Beschlussempfehlung vom 25. März 1993 beide Häuser zustimmten. Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung der neuen Fassung des Baugesetzbuchs wurde nicht vorgesehen, wohl aber eine Neubekanntmachung des BauGB-MaßnahmenG ermöglicht. Die neue Fassung dieses Gesetzes ist unter dem 28. April 1993 im BGB1. I S.622 bekannt gemacht worden.