Einkaufszentrum

Zum Sachverhalt: Die Kläger vermietete dem Beklagten mit Verträgen vom 19. 1. und 13. 8. 1970 gewerbliche Räume in ihrem Einkaufszentrum Forum S. Zu den Mietverträgen gehörten - wie auch bei den anderen Mietern - formularmäßige Zusatzvereinbarungen, in deren Abschnitt X es unter Nr. 2 heißt: Für die Eröffnung des Forums und die laufende Werbung wird eine Werbegemeinschaft gegründet. Der Mieter verpflichtet sich, Mitglied dieser Werbegemeinschaft zu werden. Der Kostenbeitrag für diese Werbegemeinschaft soll zunächst 1% des Brutto-Umsatzes nicht übersteigen... Für die laufenden Werbemaßnahmen werden monatliche Abschlagbeträge vom Mieter erhoben. Die Werbegemeinschaft Forum S ist 1970 gegründet worden. Nach ihrer Satzung verfolgt sie den Zweck, das allgemeine Käuferinteresse am Besuch des Einkaufzentrums zu wecken und durch eine Gemeinschaftswerbung die Individualwerbung der einzelnen Fachgeschäfte zu ergänzen und zu stärken. Mitglieder sind die Mieter der Geschäftsräume im Forum S. Sie leisten einen Werbebeitrag, dessen Mindesthöhe den in den Mietverträgen eingegangenen Verpflichtungen entsprechen und von der Werbegemeinschaft näher festgesetzt werden soll. Die Mitgliedschaft ist auf die Dauer des Mietverhältnisses festgelegt und beschränkt. Organe sind die Versammlung und der Vorstand. Die aus allen Mitgliedern bestehende Versammlung ist insbesondere für die Wahl und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Werbebeitrags und die Änderung der Satzung zuständig; dazu tritt sie mindestens einmal im Jahr und auf Verlangen des Vorstands oder eines näher bestimmten Teils der Mitglieder auch darüber hinaus zusammen; ihre Beschlüsse fasst sie mit Mehrheit. Der aus mehreren Personen bestehende Vorstand bestimmt die Zielsetzung der Werbegemeinschaft, beschließt die Werbemaßnahmen und verwaltet den Werbeetat. Die Satzung ist in Einzelheiten mehrfach geändert worden. Während die Werbegemeinschaft in der ersten Fassung als Verein, die in ihr verbundenen Einzelhändler als Mitglieder und das oberste Organ als Mitgliederversammlung bezeichnet worden sind, ohne dass jedoch eine Eintragung im Vereinsregister vorgesehen war, heißt es in den späteren Fassungen, die Einzelhändler schlössen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, statt Mitglieder heißt es Gesellschafter und statt Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung. Die Parteien streiten, ob der Beklagten der Werbegemeinschaft angehört oder jedenfalls gemäß der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag der Kläger gegenüber verpflichtet ist, der Werbegemeinschaft beizutreten. Nachdem die Kläger im ersten Rechtszuge beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, den Beitritt zu erklären, verfolgt sie das seit dem zweiten Rechtszuge nur noch hilfsweise; in erster Linie klagt sie nun auf Feststellung, dass er Mitglied der Werbegemeinschaft sei. Der Beklagten hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem KG vorsorglich seinen Austritt erklärt. Landgericht und KG haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Kläger abgewiesen, weil der Beklagten der Werbegemeinschaft zwar beigetreten, aus wichtigem Grunde aber wirksam ausgeschieden sei. Dem kann nach den bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gefolgt werden.

1. Da der Beklagten sich wie ein Mitglied verhalten, nämlich in seinem Schreiben an die Werbegemeinschaft vom 1. 7. 1973 für Zwecke der Beitragsfestsetzung seine Umsatzzahlen genannt sowie sinngemäß um Stundung gebeten hat, lässt sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten habe der Werbegemeinschaft angehört, aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Rechtsverbindlichkeit der in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag enthaltenen Beitrittsverpflichtung braucht daher nicht erörtert zu werden.

2. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagten seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt hat, käme es nicht an, wenn er, wie die Revisionserwiderung meint, jederzeit auch ohne besonderen Grund hätte ausscheiden können. In der Satzung ist aber eine solche ordentliche Kündigung nicht vorgesehen. Nach ihrem § 4 ist die Mitgliedschaft auf die Dauer des Mietverhältnisses festgelegt und beschränkt, die vorzeitige Kündigung ohne wichtigen Grund also gerade ausgeschlossen. Gegen eine solche Bestimmung lässt sich unter dem Gesichtspunkt des für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden § 723 BGB nichts einwenden. Danach ist zwar ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis jederzeit kündbar, und dieses Kündigungsrecht kann auch durch vertragliche Vereinbarung nicht abgedungen werden. Da der Mietvertrag des Beklagten, an dessen Dauer die Zugehörigkeit zur Werbegemeinschaft nach § 4 der Satzung geknüpft ist, zunächst auf bestimmte Zeit, nämlich auf zehn Jahre, abgeschlossen worden ist, ist mittelbar auch die Mitgliedschaft für diese bestimmte Zeit festgelegt; das genügt, um nach Gesellschaftsrecht die jederzeitige ordentliche Kündigung auszuschließen.

Unter Darlegung ihrer Ansicht, dass es sich bei der Werbegemeinschaft nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen nichtrechtsfähigen Verein handele, hat die Revisionserwiderung die ganz andere, vom Berufungsgericht nicht berührte Frage aufgeworfen, ob überhaupt § 723 BGB einschlägig sei oder nicht vielmehr die Satzung mit Rücksicht auf § 39 BGB die ordentliche Kündigung gar nicht rechtswirksam für die Dauer des Mietvertrages ausschließen könne. Nach § 39 BGB ist das Mitglied eines eingetragenen Vereins grundsätzlich jederzeit zum Austritt berechtigt, und das Recht kann nur durch eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren erschwert werden. Zwar sollen nach § 54 S. 1 BGB auf die nichtrechtsfähigen Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden sein. Es besteht aber heute, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, weitgehend Einigkeit, dass diese Vorschrift wegen ihres nicht mehr vertretbaren rechtspolitischen Zwecks keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann. Im Einklang mit dem hieraus vielfach gezogenen Schluss, auf den nichtrechtsfähigen Verein sei nicht Gesellschafts-, sondern Vereinsrecht anzuwenden, folgert die Revisionserwiderung, infolgedessen habe auch die strenge vereinsrechtliche Austrittsregelung des § 39 BGB für den vorliegenden Fall zu gelten. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Erkenntnis, dass die Verweisung des § 54 BGB auf Gesellschaftsrecht überholt ist, hat zwar den Weg eröffnet, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die wie ein rechtsfähiger Verein mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet sind, im Zweifel Vereinsrecht gelten zu lassen. Bei dessen entsprechender Anwendung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Bereich der bürgerlichen Gesellschaft und des nichtrechtsfähigen Vereins ein beträchtlicher Freiraum zur beliebigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse offen steht, der nicht als beseitigt angesehen werden kann, weil jene Verweisung weitgehend überholt ist.