Einlösung

Einlösung - 1. Bezahlung eines Schecks oder Wechsels durch den Bezogenen, einen Rückgriff Schuldner oder Bürgen. Mit der Einlösung durch den Bezogenen erlöschen sämtliche Verpflichtungen aus dem Scheck oder Wechsel. Ansprüche des Bezogenen aus der Einlösung gegen den Aussteller können sich aus den zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen ergeben. Scheck- bzw. wechselrechtliche Ansprüche bleiben bei Einlösung bestehen a) von Rückgriff steurpflichteten gegen ihre Vormänner, b) von Bürgen gegen denjenigen, für den sie sich verbürgt haben und gegen alle, die diesem scheckbzw wechselmässig haften (Regreß). - 2. im Wirtschaftsverkehr die Bezahlung der Ware gegen Aushändigung der Dispositionspapiere bei den Zahlungsformen P Kasse gegen Dokumente sowie Akkreditiv.