Einschreiben

Falls der Bescheid gemäß §4 VwZG durch Einschreiben zugestellt wird, ist auch im Falle eines früheren Zugangs gemäß § 4 Abs. 2 VwZG der 3. Tag nach der Aufgabe zur Post maßgebend. Auch wenn eine förmliche Zustellung des Bescheids nicht vorgesehen ist, muss sich die Behörde, wenn sie in einer bestimmten Weise zustellt, an den für diese Zustellungsart geltenden Vorschriften festhalten lassen. Im übrigen wäre es kaum verständlich, wenn zwar bei Übersenden des Bescheids durch einfachen Brief gemäß § 41 Abs. 2 VwVIG der Bescheid erst am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben und damit als wirksam gilt, nicht aber bei einer Zustellung durch Einschreiben nach § 4 VwZG, obwohl beide Vorschriften inhaltlich identisch sind. Falls der Einschreibebrief allerdings erst später zugestellt wird, ist der tatsächliche Empfang maßgebend; bedeutsam ist vor allem, dass durch ein Niederlegen der Einschreibesendung bei der Post anders als im Fall der Zustellung durch Postzustellungsurkunde keine Zustellung bewirkt wird, solange der Empfänger die Sendung nicht abholt. Grundsätzlich die gleiche Regelung gilt gemäß § 41 Abs. 2 VwVIG auch für das Übersenden des Bescheids durch einfachen Brief. Bestreitet allerdings der Empfänger, den Brief überhaupt oder innerhalb der 3-TagesFrist erhalten zu haben, dann liegt nach § 41 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVIG die Beweislast bei der Behörde. Da diese in aller Regel den Zugang des Bescheids nicht nachweisen kann, andererseits aber ein Überschreiten der 3-Monats-Frist wegen § 19 Abs. 3 Satz 4 erhebliche Konsequenzen hat, sollte eine Übersendung durch einfachen Brief möglichst vermieden werden und stattdessen eine förmliche Zustellung durch Postzustellungsurkunde oder Einschreiben erfolgen. Die Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 wird durch einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nicht in Lauf gesetzt.

Nach § 19 Abs. 3 Satz 4 u. 5 kann die Frist durch einen Zwischenbescheid um höchstens 3 weitere Monate verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Prüfung des Antrags wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten trotz Einsatzes des zumutbaren Verwaltungsaufwands nicht abgeschlossen werden kann; es muss sich mithin um einen außergewöhnlichen Sonderfall handeln. Der Zwischenbescheid ist zwar, wie die Bezeichnung als Bescheid zeigt, ein Verwaltungsakt. Der Zwischenbescheid kann aber entgegen der Ansicht nicht selbständig angefochten werden, sondern wegen § 44 a VwGO nur zusammen mit dem endgültigen Bescheid. Wird die Frist des § 19 Abs. 3 durch Zwischenbescheid verlängert, ohne dass die Voraussetzungen des Satz 4 vorliegen, dann belastet das den Antragsteller letztlich nicht, wenn seinem Antrag auf Teilungsgenehmigung später entsprochen wird. Falls der Antrag aber abgelehnt wird, kann der Antragsteller neben dem Ablehnungsbescheid auch den Zwischenbescheid anfechten und die Feststellung begehren, dass die Teilungsgenehmigung als erteilt gilt. Haben Eigentümer und Erwerber zusammen oder jeweils getrennt einen Antrag gestellt, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn gegenüber beiden innerhalb der jeweils für sie geltenden Frist ein Ablehnungsbescheid ergeht. Die Genehmigungsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 3 wird allerdings nur in Lauf gesetzt, wenn die Teilung, deren Genehmigung beantragt wird, eindeutig zu erkennen gibt, welches Grundstück geteilt werden soll und wie die Grenzlinie verlaufen wird. Hierzu wird es regelmäßig geboten sein, dem Genehmigungsantrag einen Lageplan beizufügen, der die beabsichtigte Teilung wiedergibt, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige Beschreibung der beabsichtigten Teilung - etwa anhand markanter Geländepunkte - ausreicht, um die Teilung eindeutig darzulegen. Lässt sich allerdings aus dem eingereichten Lageplan die vorgesehene Aufteilung des Grundstücks nicht eindeutig bestimmen, dann kann die Teilung nicht genehmigt werden. Soweit im Genehmigungsantrag Bezug genommen wird auf bestimmte Unterlagen, z. B. Pläne, müssen sie beigefügt sein, sonst ist dem Gebot der Eindeutigkeit nicht hinreichend Genüge getan. Dem Gebot der Eindeutigkeit der Teilungserklärung läuft es zuwider, wenn der Behörde mit dem Genehmigungsantrag zwei Lagepläne vorgelegt werden, die eine unterschiedliche Aufteilung des Grundstücks vorsehen. Die Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 läuft in diesem Fall erst, wenn der Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat, welcher Lageplan maßgeblich sein soll.

Über die Form des Genehmigungsbescheides enthält das BauGB zwar keine ausdrücklichen Vorschriften. Aus § 23 Abs. 1, wonach das GBA auf Grund eines nach § 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgangs eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen darf; wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist, ergibt sich jedoch, dass der Bescheid der Schriftform bedarf. Die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids bzw. der Ablehnung des Genehmigungsantrags erfolgt gegenüber dem Antragsteller des Genehmigungsverfahrens. Soweit der Antrag durch einen Vertreter gestellt wurde, ist dieser auch für den Empfang des Bescheids bevollmächtigt. Die Teilungsgenehmigung ist jedoch auch dann wirksam, wenn sie vom Erwerber beantragt wurde und dem Eigentümer zugestellt wurde; im umgekehrten Fall gilt das gleiche.

Der Inhalt des Bescheids besteht in der Genehmigung der Teilung. Ob die Genehmigungsbehörde dabei eine rechtlich gebundene Entscheidung oder aber eine Ermessensentscheidung trifft, richtet sich nach dem Zweck der Teilung. Nur wenn die Teilung zum Zweck der Bebauung des Grundstücks erfolgt und der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung ein Ermessensspielraum zusteht, entscheidet die Behörde auch über die Teilungsgenehmigung nach ihrem Ermessen. Falls ein solcher Fall nicht vorliegt, muss die Genehmigung erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach § 20 Abs. 1 vorliegt oder die Behörde wegen der sog. Missbrauchsklausel des § 20 Abs. 2 die Genehmigung versagen kann. Der Genehmigungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen versehen werden, soweit dies notwendig ist, um ein Genehmigungshindernis zu beseitigen oder der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Die Behörde ist verpflichtet, eine Auflage beizufügen, wenn die Teilung dadurch genehmigungsfähig wird. § 19 Abs. 3 Satz 6 regelt die fingierte Teilungsgenehmigung. Nach dieser Vorschrift gilt die Teilungsgenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 - gegebenenfalls verlängert um weitere drei Monate nach Abs. 3 Satz 4 u.5 - versagt worden ist. Die Wirkung der Vorschrift erschöpft sich dabei in dieser Fiktion des Vorgangs der Genehmigungserteilung; eine über diese verfahrensrechtliche Funktion hinausgehende Bedeutung kommt ihr nicht zu, so dass rechtstheoretisch kein Widerspruch darin gesehen werden kann, wenn eine kraft Gesetzes als erteilt geltende Genehmigung zugleich fehlerhaft sein sollte. Die gesetzliche Fiktion ist zwingend ohne Rücksicht darauf, ob die Fristversäumnis verschuldet ist oder nicht. Sie gilt auch dann, wenn die Gemeinde oder höhere Verwaltungsbehörde nicht beteiligt worden ist und kann so u. U., wenn für die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung der Landkreis oder eine sonstige Behörde und nicht die Gemeinde gemäß Abs. 3 Satz 1 zuständig ist, zur Folge haben, dass die gemeindliche Planungshoheit übergangen wird. Sofern die Genehmigung aus Gründen des § 20 eigentlich hätte versagt werden müssen, kann die fingierte Genehmigung eine geordnete städtebauliche Entwicklung sogar gefährden. Zur Abwehr einer derartigen Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch die Bindungswirkung einer fiktiven Teilungsgenehmigung wird man der Gemeinde die Befugnis zuerkennen müssen, gegen die fiktive Teilungsgenehmigung Rechtsmittel einzulegen. Die Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion, dass die Genehmigung nicht innerhalb der Frist versagt wird, braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden. Auch in der Erteilung einer Negativbescheinigung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 liegt notwendig die Ablehnung des Hauptantrages auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung. Wird nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 ein Negativattest erteilt, dann entfällt bei Bestandskraft des Negativattests die Fiktion des § 19 Abs. 3 Satz 5, da dann aufgrund der Feststellungswirkung des Negativattestes feststeht, dass die Teilung nicht genehmigungsbedürftig ist; dies gilt auch dann, wenn das Negativattest inhaltlich unrichtig war. Voraussetzung dafür, dass nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung die Fiktion des § 19 Abs. 4 Satz 6 eintritt, die Genehmigung also als erteilt gilt, ist es freilich, dass der Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung inhaltlich eindeutig war. Die fingierte Teilungsgenehmigung steht der erteilten Teilungsgenehmigung in jeder Hinsicht rechtlich gleich; sie hat insbesondere dieselben Rechtswirkungen wie eine erteilte Teilungsgenehmigung.