Einsichtnahme

Zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt. Eine Beschränkung etwa auf Bürger der Gemeinde oder auf betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige an der Grundstücksnutzung Berechtigte ist unzulässig. Ein berechtigtes Interesse braucht nicht vorzuliegen. Unbeschadet des bestehenden Rechtsanspruchs kann eine Einsichtnahme verweigert werden, falls das Verlangen rechtsmißbräuchlich ist, z.B. wenn Zeit und Arbeitskraft der in Betracht kommenden Behörde schikanös in Anspruch genommen werden oder eine Zerstörung des Plans zu befürchten ist.

Das Recht auf Einsichtnahme kann notfalls durch verwaltungsgerichtliche Leistungsklage nach §113 Abs. 2 VwGO erzwungen werden. Da die Gewährung der Einsichtnahme kein Verwaltungsakt ist, kommt eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht. Da das Bereithalten Teil der Ersatzverkündung ist, darf für die Einsichtnahme keine Gebühr verlangt werden.

Das Recht auf Einsichtnahme kann grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden. Die früher in § 12 BBauG enthaltene Regelung ist, da überflüssig, entfallen. Die Beschränkung auf die Dienststunden ergibt sich jedoch mittelbar auch daraus, dass die gegebenenfalls erbetene Auskunft nur während der Dienststunden erteilt werden kann. Die Dienst- bzw. Besuchszeiten sollen so gestaltet werden, dass auch berufstätige Bürger nach Feierabend die Gelegenheit haben, den Plan einzusehen. Die Einsichtmöglichkeit darf insgesamt nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.

Auskunftserteilung - Über den Bebauungsplan ist nach § 12 Satz 2 Halbsatz 2 Auskunft zu erteilen, wenn jemand dies wünscht. Diese Auskunftserteilung gehört nicht zum Verkündungsvorgang, sondern tritt zu diesem hinzu. Es besteht nur eine äußerliche Verknüpfung mit dem Recht auf Einsichtnahme. Kann die Auskunft nicht oder vorübergehend nicht erteilt werden oder ist eine erteilte Auskunft fehlerhaft, so ist dies auf die Verkündung und damit auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Einfluss. Das BauGB begründet in § 12 einen eigenständigen Anspruch auf 1 Auskunft, der zu den allgemeinen Rechten nach dem Verwaltungsverfahrensrecht hinzutritt. Die Auskunft kann - wie die Einsichtnahme - von jedermann begehrt 1 werden. Ein berechtigtes Interesse braucht nicht vorzuliegen. Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind in erster Linie der Inhalt 1 des Bebauungsplans und der Inhalt der Begründung. Darüber hinaus ist auch über den Gang des Planverfahrens Auskunft zu erteilen. Der Bürger muss, um seine Rechte verfolgen zu können, in der Lage sein zu prüfen, ob z.B. Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind und ob gegebenenfalls eine Rüge nach §215 Abs. 1 angebracht ist. Die Gemeinde muss auch mitteilen, ob von anderer Seite die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bzw. von Mängeln der Abwägung gemäß §215 Abs.1 geltend gemacht worden ist, da hiervon abhängt, ob der betreffende Fehler weiterhin beachtlich bzw. nach Fristablauf unbeachtlich geworden ist. Nach Maßgabe des §29 VWVIG besteht auch das Recht auf Einsichtnahme in die Planakten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift des § 29 VwVIG betrifft zwar nur das Verwaltungsverfahren, sie ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens jedoch auf das Bebauungsplanverfahren entsprechend anzuwenden. Gebühren können für die Auskunft nicht verlangt werden. Die Auskunft muss eindeutig und vollständig sein. Wenn Verfahren zur 1 Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans oder zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans bereits laufen, ist auch hierauf hinzuweisen, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Ist ein Bediensteter unzuständig, hat er die Auskunft abzulehnen und gegebenenfalls die zuständige Stelle oder den zuständigen Bediensteten zu benennen.

Die Auskunft soll grundsätzlich am gleichen Ort und zu den gleichen Zeiten möglich sein wie die Einsichtmöglichkeit. Kann vorübergehend eine Auskunft nicht erteilt werden, ist dies unschädlich.

Bei einer fehlerhaften Auskunft kann ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB gegeben sein. Die Umstände, die einen Mangel des Bebauungsplans begründen können, dürfen nicht verschwiegen werden.

Die Auskunft ist kein Verwaltungsakt, da sie nur die Mitteilung eines Wissens der Behörde zum Gegenstand hat. Eine besondere Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt; es wird auch keine diesbezügliche Entscheidung eines Einzelfalls getroffen. Die Auskunftserteilung kann daher nicht mit der Verpflichtungsklage, sondern nur mit einer Leistungsklage erzwungen werden.

Inkrafttreten des Bebauungsplans - Mit der Vollendung der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach §12 Satz 4 in Kraft. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Eine besondere Regelung im Bebauungsplan bzw. in einer begleitenden Mantelsatzung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens ist weder nötig noch zulässig. Das BauGB lässt es insbesondere nicht zu, dass im Bebauungsplan oder in der ihn begleitenden Satzung ein abweichender Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen des §215 Abs. 3 Satz 2; hiernach kann nach Fehlerheilung ein bis dahin ungültiger Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Aus dieser Regelung kann jedoch kein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden. Die von § 12 abweichenden Bestimmungen des Gemeinderechts gelten nicht für Bebauungspläne; sie werden von § 12 als lex specialis verdrängt. Wann die Bekanntmachung vollendet und damit wirksam ist, hängt von 11 der Art der Bekanntmachung ab. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist in jedem Falle, dass der 11 Bebauungsplan zeitgleich oder kurze Zeit später zur Einsichtnahme bereit liegt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens verschiebt sich bei einer kurzen Verspätung des Bereithalten nicht. Inkrafttreten bedeutet, dass die Rechtswirkungen des Bebauungsplans gegenüber jedermann eintreten. Entgegenstehende Bebauungspläne treten damit außer Kraft, auch wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Das Inkrafttreten bewirkt, dass der Bebauungsplan als Satzung grundsätzlich nur durch einen neuen Bebauungsplan wieder geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann, der wiederum das vorgeschriebene Verfahren durchlaufen muss. Zu den Rechtswirkungen des Bebauungsplans. Die Rechtswirkungen des Bebauungsplans treten unabhängig von seiner Verwirklichung ein.