Einspielergebnisse

Verletzt der Gastwirt die dem Automatenaufsteller gegenüber eingegangene Vertragspflicht, den Charakter der Gaststätte nicht in der Weise zu verändern, dass die Einspielergebnisse der Automaten spürbar zurückgehen, so verjährt der hieraus erwachsende Schadensersatzanspruch nicht in den kurzen Fristen der §§ 196,197 BGB, sondern in 30 Jahren.

Die Verjährung der Ansprüche des Gastwirts wegen Beschädigung der im Rahmen eines Pensionsvertrages überlassenen Räume und Gegenstände richtet sich nicht nach § 196I Nr. 4 sondern nach § 558 BGB.

Auf die kurze Verjährung des § 558 BGB kann sich auch die vom Mieter gemäß dem Mietvertrag bestellte Aufsichtsperson berufen, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist und vom Vermieter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen wird.

Anmerkung: Die Kläger hatte aufgrund eines mit der Erstbeklagte geschlossenen Vertrages einer Gruppe von Kindern im Alter von 12 bis 15 Jahren und deren Betreuern, darunter dem Zweitbeld und der Drittbeklagte, Unterkunft und Kost in ihrem Gasthof in Österreich gewährt. Nach dem Vorbringen der Kläger haben die Kinder kurz vor ihrer Rückreise die Einrichtung der Unterkunft demoliert. Das Berufsgericht hat angenommen, die hier wegen mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt. Es hat österreichisches Recht angewendet, jedoch angenommen, nach Art. 12 EGBGB müsse die für die Beklagten günstigere Verjährungsvorschrift des § 196 I Nr. 4 BGB angewendet werden, die deshalb, weil die Beklagten als Hilfspersonen der Erstbeklagte in den Schutzbereich des Beherbergungsvertrages einbezogen worden seien, auch im Verhältnis zwischen ihnen und der Kläger gelte.

Der BGH hat die Anwendung österreichischen Rechts und des Art. 12 EGBGB gebilligt. Er hat angenommen, der hier in Betracht kommende Pensionsvertrag sei ebenso wie der Hotelaufnahmevertrag in seinem Kern Wohnungsmietvertrag, weshalb die Ersatzansprüche des Wirtes wegen Verschlechterung der vermieteten Sache nach § 558 BGB in sechs Monaten verjährten. Diese Bestimmung gehe als lex specialis der vom Berufsgericht angewendeten allgemeineren Vorschrift des § 196I Nr. 4 BGB vor. Der im Schrifttum - ohne Begründung - vertretenen Auffassung, der Verjährung nach § 196I Nr. 4 BGB unterlägen auch die Ersatzansprüche des Gastwirts wegen Beschädigung der dem Gast aufgrund des Beherbergungsvertrages zur Verfügung gestellten Räume und Gegenstände, hat er sich nicht angeschlossen.

Da die Beklagten nicht Vertragspartner der Kläger waren, hatte der BGH darüber zu befinden, ob die Beklagten in die Schutzwirkung des Mietvertrages einbezogen, wurden und sie sich deshalb auf die Verjährung nach § 558

BGB berufen konnten. Er hat eine Einbeziehung angenommen. Unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung hat er die Auffassung vertreten, die Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung des Mietvertrages habe zur Folge, dass der Dritte, wenn er den Vermieter geschädigt habe, die Mög4ichkeit habe, sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB zu beruf en. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat er ausgeführt, die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB werde bei Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung des Mietvertrages durch § 558 BGB verdrängt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob etwa dann, wenn die Mietsache vorsätzlich beschädigt wird, eine Berufung des Dritten auf § 558 BGB ausgeschlossen ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil die Beklagten nur wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommen wurden.