Eintritt in den Vertrag

Eintritt in den Vertrag - Übernahme der aus einem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten eines Betriebes, der aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, durch einen dritten, den eintretenden Betrieb. Der eintretende Betrieb wird an Stelle des ausscheidenden Partner des verbleibenden Betriebes (Partnerwechsel). Der Eintritt in den Vertrag kommt bei innerstaatlichen Wirtschaftsverträgen durch dreiseitige Vereinbarung zustande, soweit er nicht nach abweichenden Regelungen bewirkt wird. Er wird z. B. bei Produktionsverlagerungen erforderlich und zur Herstellung direkter Vertragsbeziehungen zwischen den Auftraggebern von Einkaufsbetrieben und den Lieferbetrieben genutzt. Nach dem Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge kommt der Eintritt in den Vertrag durch Einigung zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Partner zustande. Ist der verbleibende Partner Gläubiger und hat er dem Eintritt in den Vertrag nicht zugestimmt, so haften der alte und der neue Schuldner als Gesamtschuldner.