Eintrittspflicht

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gehen jedenfalls dann nicht gemäß § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dessen Eintrittspflicht allein auf § 539I Nr. 9 RVO beruht, es sich nicht um Leistungen gemäß § 765 a I RVO handelt und wenn derjenige, dem Nothilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Abweichung von RGZ 167, 85).

Anmerkung: 1. Die Rechtsprechung billigt Personen, die sich in gefährlichen Lagen für die Interessen des Auftraggebers einsetzen oder die sich als Geschäftsführer ohne Auftrag um die Rettung eines anderen aus einer akuten Gefahr interessengerecht bemühen, Ausgleichsansprüche gegen die Unterstützten zu, wenn der Einsatz zu Schäden an Leib oder Leben geführt hat (vgl. im einzelnen Erman-Hauss, BGB-Komm., 7. Aufl., Rdnr. 7-15 zu § 670 u. Rdnr. 5 vor § 677). Die Begründung dieser Ansprüche wird vielfach aus der entsprechenden Anwendung des § 670 BGB über Aufwendungsersatz hergeleitet. Wenn auch Übereinstimmung darüber besteht, dass § 844 BGB für diese Ansprüche gilt, so sind sie doch nach richtiger Auffassung keine echten Schadensersatzansprüche, die unter dem Prinzip der Totalreparation stehen. Vielmehr muss dem Richter bei diesen stark durch die Billigkeit geprägten Ansprüchen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, eine gewisse Freiheit bei der Bemessung eingeräumt werden, damit den sehr unterschiedlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu Helm, Geschäftsführer ohne Auftrag, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Bd. III, 5.336 [391, 409]). Auch bei der zivilrechtlichen Würdigung ist zu berücksichtigen, dass für die Helfer in aller Regel der Schutz der Unfallversicherung aus § 539I Nr. 9 RVO eingreift und dass die Rechtslage nur im Zusammenspiel mit dieser im öffentlichen Interesse eingeführten Versicherung richtig erfasst werden kann.

2. Es ist aus heutiger Sicht als eine Fehlentwicklung der Rechtsprechung zu bezeichnen, dass man auf diese Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche mit ihrem besonderen Gepräge den § 1542 RVO angewandt hat. Denn diese Anwendung führt dazu, dass die im Allgemeininteresse liegende Förderung mutiger Hilfeleistung zugunsten des Mitbürgers, wie sie mit der Einbeziehung der Helfer in den Schutz der Unfallversicherung erreicht werden sollte, praktisch zu Lasten der in Not geratenen Bürger geht. Damit wird die soziale Hilfe, an der dem Gesetzgeber gelegen war, entscheidend entwertet (vgl. von Caemmerer, DAR 1970, 283 [291]). Das Urteil des IVa-Senats des BGH setzt sich von dieser vom RG eingeleiteten (RGZ 167, 85) und vom BGH übernommenen Rechtsprechung (BGHZ 33, 251 [257] = LM vorstehend Nr. 8 = NJW 1961, 359; BGHZ 38, 270 [281] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1963, 390) deutlich und mit guten Gründen ab. Der Grundgedanke, der den Gesetzgeber bewog, im § 1542 RVO (jetzt: § 116 SGB X) die cessio legis des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger anzuordnen, lag darin, dass zweierlei erreicht werden sollte:

a) Es sollten keine Doppelentschädigungen gezahlt werden.

b) Es sollten nicht diejenigen auf Kosten der Sozialversicherungsträger entlastet werden, die aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (§ 823 BGB) oder kraft der gesetzlichen Vorschriften über die Gefährdungshaftung für den von ihnen verursachten Schaden einzustehen hatten.

Diese Erwägungen treffen auf Körperschäden, die Helfern bei dem Einsatz für in Not geratene Mitbürger entstehen, offenbar nicht zu. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber von 1928, der den Helfern in Notlagen den Schutz der Unfallversicherung gewährte, die staatliche Hilfeleistung auf die Unfallopfer abwälzen wollte. In Katastrophenfällen ist es oft reiner Zufall, wer der Helfer und wer der Bedrängte ist. Wenn man nicht schon vom Wortlaut her die Anwendung des § 1542 RVO (§ 116 SGB X) auf diese Anspruchsgruppe ablehnt, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs unerlässlich. Das Urteil des BGH, das mit der bisherigen Rechtsprechung bricht, entspricht der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Erman-Hauss, § 670 Rdnr. 13; ferner Seiler, in: MünchKomm, § 683 Rdnr. 22, 23).

3. Das Urteil des BGH beschränkt den Leitsatz in vorsichtiger Weise auf den ihm vorliegenden Fall, dass derjenige, dem Nothilfe geleistet wurde, sich nicht selbst nachweisbar in die Notlage gebracht hat. Nach meiner Meinung ist aber allein der Umstand, dass dem Unterstützten hinsichtlich der Entstehung der Notlage ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, noch kein Grund, den Regress des Sozialversicherungsträgers zu bejahen. Nach dem Grundgedanken des § 1542 RVO wären nur dann die Voraussetzungen für den Regress gegeben, wenn dem leichtfertig in Not Geratenen gerade der Vorwurf gemacht werden muss, er habe die mit Gefahr für Leib und Leben verbundene Hilfeleistung durch sein Verhalten herausgefordert und fahrlässig (weil vorhersehbar) die Körperverletzung des Helfers verursacht. Dann ist der Unterstützte deliktsrechtlich für den Schaden des Helfers verantwortlich. Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag sollte für den Regress nicht genügen.

4. Wie es mit dem Ersatz für Sachschäden und für echte Aufwendungen (Vermögensausgaben) des Helfers steht, lässt das Urteil offen. Hier besteht seit 1972 die Sondervorschrift des § 765 a RVO, die vorsieht, dass den nach § 539I Nr. 9 RVO Versicherten auf Antrag solche Schäden und Aufwendungen ersetzt werden können. Abs. 2 der Bestimmung ordnet die entsprechende Anwendung des § 1542 RVO (jetzt: § 116 SGB X) an und räumt dem Versicherungsträger ein Ermessen ein, ob er den Regressanspruch geltend machen will. Dieser Bestimmung liegt natürlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 1542 RVO zugrunde. Der BGH hat sich durch diese Bestimmung m. E. mit Recht nicht gehindert gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung für den Hauptanwendungsfall der Schäden an Leib und Leben abzugehen.

5. Es steht zu erwarten, dass die Haftungsfragen, die den Ersatz der Schäden von Nothelfern betreffen, erheblich an Bedeutung verlieren, wenn die cessio legis von Entschädigungsansprüchen aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag an den Sozialversicherungsträger nicht mehr anerkannt wird. In dem Umfang, in dem den Helfern in Anerkennung ihres auch im öffentlichen Interesse geleisteten Einsatzes Schutz gewährt wird, ist ein Ausgleich zwischen Helfern und Begünstigten nicht erforderlich. Solche Ansprüche rücken dann in eine subsidiäre Stellung. Verschafft man sich ein Bild über die bisherige Kasuistik zu dem Thema, so zeigt sich, dass es durchweg die Sozialversicherungsträger waren, über deren Ansprüche die Gerichte zu entscheiden hatten. Nicht immer überzeugen die Gründe, die zur Ablehnung solcher Ansprüche führten (vgl. die bemerkenswerte Anm. von Rietschel, LM vorstehend Nr. 14). Schon aus menschlichen Gründen werden die Helfer selbst oft eine verständliche Zurückhaltung zeigen, Ersatzansprüche gegen diejenigen geltend zu machen, denen sie mit oder ohne Erfolg in ihrer Not beistanden. In dem viel erörterten Fall der Selbstaufopferung des Kraftfahrers in kritischer Gefahrenlage (BGHZ 38, 270 = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1963, 390) kann man sogar die Frage stellen, ob es nicht mit der Abnahme des Schadens durch die öffentliche Versicherung und der Gewährung einer-nicht kleinlichen - Standardversorgung sein Bewenden haben sollte (vgl. Hauss, Festschr. f. Weitnauer, 1980, 333 [342]). Vielleicht wäre diese - zugegeben zunächst etwas grobschlächtig anmutende - Lösung des vielschichtigen Problems gegenüber den mannigfaltigen anderen Lösungsvarianten doch noch vorzuziehen. Und wäre diese Lösung so unbillig?