Einvernehmen

Beteiligung bedeutet nicht die Herstellung des Einvernehmens, also der völligen Willensübereinstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Sie umfasst auch nicht ein bloßes Benehmen, das nur Fühlungnahme bedeutet. Der Begriff wird in Abs. 1 Satz 2 vielmehr dahin konkretisiert, dass eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden soll, wobei die beteiligten Träger öffentlicher Belange auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben haben; er läuft somit auf Entgegennahme, Prüfung und auf Verlangen Erörterung der abgegebenen Stellungnahmen hinaus. Der Ertrag der Beteiligung ergibt zusammen mit dem Anregungsverfahren des § 3 Abs. 2 den Boden, auf dem der - abschließende - Vorgang des Abwägen stattzufinden hat, womit also die Gemeinde im Einzelfall im Rahmen einer solchen Abwägung sehr wohl die von einem Träger öffentlicher Belange wahrgenommenen öffentlichen Belange hinter anderen zurückstellen kann. Verfahrensmäßig wird für die Handhabung in der Praxis in der Regel ein Rundschreiben mit geeigneten Planunterlagen genügen, womit die in Betracht kommenden Behörden und Stellen von der Aufstellung des Plans und seinen Grundzügen unterrichtet und zur Abgabe ihrer Stellungnahme, nötigenfalls auch zur Erörterung des Planentwurfs mit der Gemeinde eingeladen werden. Werden die Belange einzelner Beteiligter in besonders starkem Maße von der Bauleitplanung berührt, so etwa, wenn eine Behörde in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange ist, ist die Übersendung einer entsprechenden Anzahl von Unterlagen ratsam.

Während noch nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BBauG die Gemeinde für die Abgabe der Stellungnahme eine angemessene Frist setzen sollte und damit u. U. das Verfahren hemmende, die Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde betreffende Zweifelsfragen auftreten konnten, soll nunmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nur schlechthin eine angemessene Frist gesetzt werden. Der Gesetzgeber hat dadurch, wie bereits auch schon in § 2 Abs. 1, herausgestellt, dass das Bundesrecht, schon allein, weil ihm die Kompetenz, das für den Verfahrensabschnitt der Beteiligung zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen, fehlt, sich insoweit einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Regelung enthalten und diese dem Landesrecht überlassen wollte.

Wenn auch die Vorschrift nur die Aufstellung von Bauleitplänen anspricht, umfasst sie dennoch aufgrund von § 2 Abs. 4 ebenso die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Zu beachten bleiben jedoch die Vorschriften über die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans in § 13 Abs. 1 Satz 2, wonach unter den dort näher geregelten Voraussetzungen für eine Verfahrenserleichterung an Stelle der entfallenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur fristgebundenen Stellungnahme für die berührten Träger öffentlicher Belange zu geben ist, wobei diese Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Bebauungsplanentwurf oder der Flächennutzungsplanentwurf nach förmlicher Auslegung geändert oder ergänzt werden soll und dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder wenn die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind.

Zur Anpassungspflicht öffentlicher Planungsträger, die dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben. Die Begriffe Behörden und Stellen entsprechen im wesentlichen dem im Verwaltungsverfahren verwendeten funktionalen Behördenbegriff. Hierzu gehören

- Behörden und sonstige Dienststellen oder unmittelbaren Staatsverwaltung,

- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind,

- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzession berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.

Der Begriff Träger öffentlicher Belange ist weiter als der der öffentlichen Planungsträger i. S. von § 7 oder § 205 Abs. 1; letztere sind jedoch in jedem Fall Träger öffentlicher Belange. Er umfasst keine Träger privater Belange, die nach § 3 geltend zu machen sind, wobei allerdings öffentliche und private Belange sich nicht nur überlagern, sondern ineinander übergehen. können. Beispiel: Die Festsetzung einer nuklearen Anlage, die zwangsläufig eine gewisse Strahlungsbelastung der Umgebung mit sich bringt, berührt das Interesse der Bewohner im Einwirkungsbereich der Anlage, von künstlicher Strahlenbelastung verschont zu bleiben. Dabei handelt es sich nicht nur um kollektive Sicherheitsinteressen der ortsansässigen Bevölkerung, vielmehr bilden erst die individuellen Sicherheitsinteressen das kollektive Sicherheitsinteresse. Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind; s. insoweit auch § 37, der, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Bebauungsplan nicht aufstellt bzw. ihr Einvernehmen nach § 36 verweigert, trotz fehlender Mitwirkung der Gemeinde eine Errichtung von öffentlichen Bauten des Bundes oder eines Landes ermöglicht. Beispiele: Öffentliche Bauten, die andernfalls nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten, weil sie erfahrungsgemäß von einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung in der unmittelbaren Nachbarschaft ihrer Wohnungen abgelehnt werden wie etwa Strafanstalten, psychiatrische Kliniken u. a.