Einwendungsdurchgriff

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Abzahlungsgeschäft regelmäßig voraus, dass der Darlehensnehmer nicht die zumutbare Möglichkeit hat, zuvor den Partner des finanzierten Rechtsgeschäfts in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzung war in den dem Senat zur Entscheidung gestellten Fällen zu bejahen, in denen der kaufvertragliche Teil des Abzahlungsgeschäfts wegen Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung nichtig war oder eine Sittenwidrigkeit des finanzierten Vertrags in Betracht kam. In den Fällen einer Nichtigkeit des kaufvertraglichen Teils des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts, zumindest einer Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Übervorteilung durch den als Vertrauensperson der Bank erscheinenden Verkäufer, kann dem Darlehensnehmer nicht angesonnen werden, zunächst gegenüber dem Verkäufer eine bereicherungsrechtliche Abwicklung des Kaufvertrags durchzusetzen, bis dahin aber die Darlehensvaluta an die Bank zurückzahlen zu müssen. Die vorrangige Inanspruchnahme des Verkäufers dient einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Käufer/Darlehensnehmer auf der Grundlage eines bestehenden Vertrags in zumutbarer Weise Ansprüche auf Vertragserfüllung, Gewährleistungsrechte oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer verwirklichen kann. Dieser Gedanke gilt nicht, wenn der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag nichtig ist.

Die Eheleute H haben die Rückzahlungsraten auf das an den Verkäufer ausgezahlte Darlehen in der Annahmegeleistet, sie seien zu deren Zahlung verpflichtet. Einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten stand und steht jedoch dauernd die Sittenwidrigkeit des mit dem Darlehen zu einem wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäft verbundenen Kaufvertrags entgegen. Der Kläger hat mit den von der Revision angeführten Schreiben vom 29. 8. 1974 an die Beklagten und vom 21. 1. 1975 an den Verkäufer den sittenwidrigen Kaufvertrag nicht bestätigt und nicht bestätigen können. Ein Verzicht auf irgendwelche Rechte gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber der Beklagten ist den Schreiben nicht zu entnehmen. Sie ergeben insbesondere nicht, dass der Kläger den wahren Sachverhalt damals schon erkannte. Die Beklagten hat die Rückzahlungsraten daher ohne Rechtsgrund erhalten.

Auch der Sohn der Eheleute H, der seinen Anspruch dem Kläger abgetreten hat, leistete die von ihm an die Beklagten gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund. Die Eheleute H waren nicht gehalten, Rückzahlungsraten an die Beklagten zu leisten. Für ihren Sohn entfällt daher gleichfalls eine Haftung als Bürge. Zwar enthält der vorgedruckte Text des von der Beklagten verwendeten Formulars der Bürgschafts- und Garantieerklärung, mit der sich der Bürge für Forderungen der Beklagten gegen den Kläger verbürgte, u. a. die Erklärung: Ich/wir garantieren darüber hinaus die Rückzahlung des von der Bank ausgelegten Betrages einschließlich Kreditgebühren und Nebenkosten auch dann, wenn die Bank das Finanzierungsobjekt nach ihren Geschäftsbedingungen verwertet oder sonstige Einreden gegen Bestand oder Höhe der Forderung erhoben werden. Der von der Beklagten verwendete Begriff Einrede ist schon objektiv nicht eindeutig. Er schließt im Sprachgebrauch des bürgerlichen Rechts den Begriff der Einwendung nicht ein. Die Beklagten hat in dem von ihr festgelegten Text des Formulars nicht eindeutig bestimmt, was der Personenkreis, an den sie sich mit dem Text wendet, unter sonstigen Einreden verstehen soll. Sie hat zumindest im Formulartext den Willen nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dem Bürgen als Garantieübernehmer begründete Einwendungen gegen die gesicherte Forderung abzuschneiden, wie sie sich hier nach den Grundsätzen des so genannten Einwendungsdurchgriff ergeben. Nichtkaufleute, an die sich die Beklagten mit dem Formulartext wendet, werden diese Klausel, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht als derart weitgehenden Verzicht auf die Geltendmachung aller, auch begründeter Einwendungen und Einreden gegen Bestand und Höhe der Hauptforderung verstehen. Auf das Verständnis dieses Formulartextes durch einen Durchschnittsleser im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr kommt es entscheidend an. Für einen Bürgen, der die Erklärung unterschreibt, wird daher eine Vertragsgestaltung nicht bindend festgelegt, nach der die Beklagte die Kreditrisiken, auch die ihr selbst zuzurechnenden, einseitig auf den Bürgen und Übernehmer der Garantie abwälzt. Eine solche Klausel mit einem für den Bürgen nachteiligen, für ihn aber nicht ohne weiteres durchschaubaren Inhalt wäre für ihn im übrigen auch so überraschend, dass sie der gebotenen Inhaltskontrolle des als Muster verwendeten Formulars einer Bürgschafts- und Garantieerklärung jedenfalls im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr nicht standhielte. Sie wäre daher unwirksam.

Die Beklagten ist damit zur Rückzahlung der von den Eheleuten H und ihrem Sohn geleisteten Zahlungen verpflichtet. Sie kann dem Bereicherungsanspruch nicht entgegenhalten, sie sei nicht mehr bereichert, weil sie die Darlehensvaluta an den Verkäufer ausgezahlt habe. Das Risiko dieser Auszahlung muss sie nach dem Zweck der zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führenden Norm und nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes auch bei der gebotenen bereicherungsrechtlichen Abwicklung der verbundenen Verträge im Verhältnis zum Kläger selbst tragen. Es ist unzulässig, dass die Beklagten die an sie geleisteten Beträge zum Ausgleich der Darlehensvaluta verwendet und dieses Risiko dadurch auf die Eheleute H verlagert. Die Eheleute H konnten durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäufer, wie das Berufsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht von einer Kaufpreisforderung frei werden, weil der Kaufvertrag nach § 138 I BGB nichtig ist. Die Leistung der Darlehensvaluta an den Verkäufer kann nicht als Leistung an sie gelten. Denn sie haben die Valuta nicht zur eigenen Verfügung erhalten. Sie wurde nicht Bestandteil ihres Vermögens. Der Umstand, dass die Beteiligten den nichtigen Kaufvertrag in Vollzug gesetzt haben, kann dafür sprechen, sowohl das Verhältnis zwischen den Eheleuten H und dem Verkäufer als auch das Verhältnis zwischen ihnen und der Beklagten bereicherungsrechtlich gesondert abzuwickeln. Jedenfalls ist der Zweck der Nichtigkeitsnorm und der Schutzgedanke des Abzahlungsgesetzes zu berücksichtigen, der für beide Teilstücke des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts gilt. Danach sind die Eheleute H nicht gehalten, die an den Verkäufer geleistete Darlehensvaluta der Beklagten unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu erstatten oder Wertersatz für sie zu leisten. Sie sind auch bei einer gesonderten Abwicklung der beiden Rechtsverhältnisse gegenüber der Beklagten nur verpflichtet, das herauszugeben, was sie aufgrund des abzuwickelnden finanzierten Abzahlungskaufs tatsächlich erhalten haben, d. h. hier die Heißmangel herauszugeben und ihren möglichen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer abzutreten. Dementsprechend hat das Berufsgericht - unangefochten - dem hilfsweise gestellten Zug-um-Zug-Antrag der Beklagten stattgegeben.

Zu den in den Bereicherungsausgleich einzubeziehenden Leistungen können allerdings - zumindest im Verhältnis zum Verkäufer - auch die Gewinne gehören, die die Eheleute H aus der Verwendung der Heißmangel etwa gezogen haben. Die Beklagten hat jedoch keine Umstände dargelegt, die auch nur eine Schätzung dieser Gewinne möglich machen. Überdies hat sie die von den Eheleuten H und ihrem Sohn geleisteten Geldbeträge ohne Rechtsgrund genutzt. Zinsen hat sie hierfür nicht gezahlt. Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass die ihr dadurch zugeflossenen Nutzungen geringer sind als der gleichfalls in den Bereicherungsausgleich einzubeziehende Gewinn der Eheleute H.