Einwendungsverzicht

Zur Auslegung der gegenüber dem Zessionar abgegebenen Erklärung des Schuldners als Einwendungsverzicht, wenn in ihr nach Abtretung nur einer Teilforderung der Empfang der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung bestätigt und eigene Gegenansprüche verneint werden.

Zum Sachverhalt: Die Kläger macht gegen die Beklagte Kaufpreisansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund folgenden Sachverhalts geltend: Mit schriftlichem Kaufvertrag Nr. 480420 vom 9. 6. 1978 und zwei Ergänzungen vom 29. 6. und 8. 8. 1978 kaufte die Beklagte von der Firma S eine Datenverarbeitungsanlage mit zwei Matrix-Druckern (Hardware) für 193705 DM sowie mehrere Programme Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Cosmos (Software) für 27000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 30% des Kaufpreises waren bei Vertragsabschluss fällig, weitere 50% bei Betriebsbereitschaft der Geräte und die restlichen 20% bei Übergabe der Software. Unter dem 21. 8. 1978 erteilte die Firma S der Beklagte die Rechnung Nr. 69803 nur für die Hardware über 216949,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und bat - unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 60000 DM - um Begleichung des Restbetrages von 156949,60 DM bei Installation der Anlage. Im Oktober 1978 war das Gerät (Hardware) aufgestellt und technisch einsatzbereit. Von der Software wurde nur ein Teil geliefert; der Rest blieb aus, so dass die Beklagte die Anlage nur teilweise in Betrieb nehmen konnte. Bereits am 25. 8. 1978 hatte die Firma S von ihrer Forderung gegen die Beklagte 150000 DM an die Kläger abgetreten. Die Abtretungserklärung lautet auszugsweise: Hiermit treten wir die umseitig näher bezeichnete Gesamtforderung ... in Höhe von 150000 DM (abgerundete Summe in Worten: einhundertfünzigtausend DM/Originalrechnung ltd. auf 156949,60 DM) ... an Sie ab. Auf der Rückseite des Formulars ist u. a. vermerkt: Zusammensetzung der umstehenden Gesamtforderung: Forderungsgrund: Lieferung einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Kaufvertrag Nr. 480420 und Rechnung Nr. 69803 vom 21. 8. 1978 Hauptforderung: 156949,60 DM. Die Kläger legte die Abtretung sofort gegenüber der Beklagte offen und erhielt von ihr unter dem 30. 8. 1978 folgende Erklärung auf der Rückseite des von der Kläger vorbereiteten, bei ihr ständig verwendeten Abtretungsformulars: Von umseitiger Forderungsabtretung haben wir Kenntnis genommen. Rechte Dritter an den angetretenen Forderungen sind uns nicht bekannt; auch bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs-, Zurückhaltungsrechte usw.). Die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen haben wir sämtlich ordnungsgemäß erhalten ... Am 6./7. 11. 1978 bezahlte die Beklagte der Firma S durch Scheck 116396 DM und teilte ihr und der Kläger in einem Schreiben vom 7. 11. mit, dass davon 108500 DM auf die Rechnung vom 21. 8. 1978 entfielen; die Abtretung ... ermäßige sich damit auf 48 449,60 DM. In der Folgezeit bat die Beklagte die Firma S mehrfach vergeblich um Fertigstellung der Computer-Programme. Am 16. 7. 1980 stellte sie der Firma S eine Gegenrechnung wegen Ausbleibens der Software und deshalb notwendig gewordenen weiteren Aufwands, den sie mit 105055,35 DM bezifferte. Ein Ausgleich erfolgte nicht. Die Firma S ist inzwischen zahlungsunfähig geworden und hat ihren Betrieb eingestellt. Mit der Klage hat die Kläger den nach der Rechnung vom 21. 8. 1978 noch nicht bezahlten Restbetrag von 48449,60 DM gefordert.

Das Landgericht hat ihr 5059,68 DM zugesprochen und die weitere Klage abgewiesen, weil 20% des Rechnungsbetrages über die Hardware noch nicht fällig seien und die Beklagte auf diesen Einwand auch nicht verzichtet habe. Auf die Berufung der Kläger hat ihr das Oberlandesgericht den vollen Klagebetrag zuerkannt. Die Revision der Beklagte hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der eingeklagte Anspruch der Kläger ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts in voller Höhe von 48 449,60 DM begründet, weil die Beklagte diesen Betrag in ihren Erklärungen vom 30. 8. und 7. 11. 1978 als zugunsten der Kläger offenstehend anerkannt und am 30. 8. außerdem auf jegliche Einwendungen aus der Nichtlieferung der Software und aus Gewährleistungs- und Aufrechnungsrechten gegenüber der Kläger verzichtet habe.

Die verwendete Formulierung, die Beklagte habe die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Leistungen bzw. Leistungen ... sämtlich ordnungsgemäß erhalten ... Es bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs- und Zurückhaltungsrechte usw.), gehe noch weiter als die in der Rechtsprechung als Einwendungsverzicht anerkannten ähnlichen Klauseln. Sie habe bei objektiver Auslegung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte Einwendungen aus Leistungsstörungen bzw. wegen Ausbleibens von Gegenleistungen - auch der Software - gegenüber der Kläger nicht mehr geltend machen wolle. Als Kaufmann habe sich die Beklagte darüber klar sein müssen, dass die Kläger die Erklärung nicht anders habe verstehen können und dass sie auf diesen Inhalt vertraut habe; auf Rückfragen der Klägerbei der Zedentin über den Inhalt des Kaufvertrages und der Rechnung vom 21. 8. 1978 habe sich die Beklagte deshalb nicht verlassen dürfen. Aus der Sicht der Kläger sei auch der Zusatz- Zahlungen werden wir bei Fälligkeit nur noch an Sie.., entrichten nur so zu verstehen gewesen, dass allenfalls die Fälligkeit wegen eines vereinbarten Zahlungszieles, nicht aber wegen einer ausbleibenden Gegenleistung aufgeschoben sein könne.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II. 1. Die Wirksamkeit der Abtretung eines Teilanspruchs aus der Kaufpreisforderung der Firma S und damit die Entstehung eines Anspruchs der Kläger von ursprünglich 150000 DM ist zwischen den Parteien nicht Umstritten. Die von der Beklagte bei Vertragsabschluss geleistete Anzahlung von 60000 DM war bei der Abtretung bereits berücksichtigt. Unstreitig ist ferner, dass nach der am 6.17. 11. 1978 geleisteten Scheckzahlung für die Kläger die in dem jetzigen Rechtsstreit eingeklagte Forderung von 48449,60 DM verblieb und entsprechend der von der Beklagte anerkannten Rechnung vom 21. 8. 1978 bei Lieferung der Hardware fällig geworden war.

2. Da die Firma S die Software nicht geliefert hat, stand der Beklagte ihr gegenüber ein für die Revisionsinstanz zu unterstellender Schadensersatzanspruch wegen der durch die Nichterfüllung entstandenen Aufwendungen zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf diese Einwendung mit ihrer Erklärung vom 30. 8. 1978 gegenüber der Kläger verzichtet. Dem tritt die Revision jedoch mit Erfolg entgegen.

a) Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Anfrage des Zessionars, dass die Forderung zu Recht bestehe oder dass sie >anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muss (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31 = WM 1970, 124 [unter IH]; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11, jeweils m. w. Nachw.). Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmissverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11; ferner Senat, NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8 = WM 1972, 1398). Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muss. (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH, NJW 1973, 39 = LM 781 BGB Nr. 8; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11).

b) Von diesem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber bei der Auslegung der Erklärung vom 30. 8. 1978 einen wesentlichen, von ihm in anderem Zusammenhang selbst festgestellten Umstand unberücksichtigt gelassen und ist damit unter Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt.

aa) Die Erklärung der Beklagte ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine bei der Kläger ständig verwendete Formularerklärung. Ob sie des- halb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom RevGer. als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31; NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH, NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11), kann dahingestellt bleiben. Denn auch die auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

bb) Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung der Erklärung als umfassenden Einwendungsverzicht entscheidend darauf, dass die Beklagte den ordnungsmäßigen Empfang der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung einschließlich der Software bestätigt habe. Wäre von diesem Erklärungsinhalt auszugehen, wäre mit dem Berufungsgericht ein umfassender Einwendungsverzicht anzunehmen. Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegen- rechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlass besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH, LM § 133 [C] BGB Nr. 31 = NJW 1970, 321 [unter 11 4]; vgl. ferner BGH, NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11). Von den in den zitierten Urteilen entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, dass der Verkäufer nicht seine gesamte Forderung abgetreten hat, sondern nur einen Teil davon, der nach der Formulierung der Abtretungserklärung und der darin als Forderungsgrund genannten Rechnung vom 21. 8. 1978 den Gegenwert nur für die Hardware darstellen sollte. Bestätigte die Beklagte unter diesen Umständen den ordnungsmäßigen Empfang der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferung, ist nicht ersichtlich, wie darin - mit dem Berufungsgericht - die Bestätigung auch des Erhalts der Software gesehen werden kann. Denn wenn die Abtretung als ihren Gegenstand nur die Hardware und deren Gegenwert bezeichnete, konnte bei unbefangener und objektiver Auslegung auch aus der Sicht der Kläger die Empfangsbestätigung nur auf die Hardware bezogen werden. Das gilt besonders bei Berücksichtigung der Kenntnis- und Interessenlage der Beklagte Ihr war eine nach dem Wortlaut auf die Hardware beschränkte Abtretung mitgeteilt. Sie hatte deshalb keinerlei Anlass, die Bestätigung des Leistungsempfängers auf etwas anderes als die Hardware zu beziehen und - wie das Berufungsgericht meint - erläuternde oder einschränkende Hinweise zu geben. Hätte das Berufungsgericht den auf die Hardware beschränkten Inhalt der Lieferungsbestätigung berücksichtigt, hätte es notwendigerweise auch keinen unzweideutigen Verzicht (BGH, LM § 781 BGB Nr. 8 = NJW 1973, 39 [unter 2b]) auf noch unbekannte Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechtlieferung der Software annehmen können. Denn wenn die Beklagte nur den Erhalt der Hardware bestätigte, bezog sich auch die damit verbundene Erklärung, keine Gegenansprüche oder sonstigen Rechte zu haben, nicht auf die Software.

Auf die hiervon möglicherweise abweichenden Vorstellungen der Kläger über den Inhalt der Verzichtserklärung kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an. Die von der Kläger gewählte Formulierung sowohl der Abtretungserklärung als auch der Äußerung der Beklagte enthielt objektiv alle Hinweise und Anhaltspunkte für die oben erörterte einschränkende Auslegung. Da der Verzicht auf Einwendungen eine dem Interesse des Schuldners an sich zuwider laufende Ausnahme darstellt, muss der diese Erklärung veranlassende und formulierende Zessionar sie so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Angaben objektiv zu verstehen ist. Will sich der Zessionar bei einer Teilabtretung umfassend auch gegen Einwendungen sichern, die wie hier im Zusammenhang mit der Gegenleistung für den nicht abgetretenen Forderungsteil entstehen können, muss er dafür sorgen, dass dies in der Verzichtserklärung des Schuldners auch für diesen erkennbar eindeutig zum Ausdruck kommt. Das kann etwa durch eine Erklärung geschehen, in der ausdrücklich gegenüber dem abgetretenen Forderungsteil auf alle - auch künftig entstehenden - Einwendungen verzichtet wird, die sich aus Leistungsstörungen bei der bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Gegenleistung auch für den nichtabgetretenen Teil der Forderung ergeben. Da hier ein derart umfassender Einwendungsverzicht nicht festzustellen ist, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es sich auf den angenommenen Einwendungsverzicht stützt.

c) Die Revision hat auch darin recht, dass in der Erklärung der Beklagte im Schreiben vom 7. 11. 1978 kein Verzicht auf Einwendungen wegen der Software zu sehen ist. Insoweit lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, welche Bestandteile der Erklärung als Grundlage für die Annahme eines Verzichts herangezogen worden sind. Das Schreiben befaßt sich nach seinem Wortlaut nur mit der geleisteten Scheckzahlung, mit der Anrechnung auf die Rechnung für die Hardware und mit der dadurch herbeigeführten Verminderung der abgetretenen Forderung. Inwiefern darin ein so weitgehender Einwendungsverzicht liegen soll, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang zu entnehmen. Die tatrichterliche Auslegung kann daher als nicht nachvollziehbar nicht hingenommen werden.

d) Unberechtigt ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch den Verzicht auf Einwendungen wegen Schlechtlieferung für Hardware zu Unrecht angenommen. Wie bereits oben ausgeführt, muss der Schuldner das Risiko später auftretender Mängel tragen, wenn er den ordnungsmäßigen Empfang der (tatsächlich noch nicht erbrachten) Leistung anerkennt und - wie hier - eigene Gegenrechte unter besonderer Hervorhebung von Minderungs- und Zurückbehaltungsrechten verneint. Dem Berufungsgericht ist darin recht zu geben, dass der Zessionar gerade dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erst später zu erbringen ist, in einer derartigen Erklärung einen beabsichtigten Verzicht auch auf noch unbekannte Einwendungen sehen darf.

III. 1. Mangels wirksamen Verzichts kann die Beklagte nach § 404 BGB gegenüber der Kläger die Einwendungen geltend machen, die ihr ohne die Abtretung gegen die Firma S zustanden und bereits vor der Abtretung begründet waren. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche wegen der Kosten anderweitiger und verzögerter Beschaffung der Software, die die Beklagte nach ihrer Aufstellung vom 16. 7. 1980 als Nichterfüllungsschaden nach § 326 BGB geltend machen will. Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag ge- schlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Beklagte ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH, LM § 326 [Ea] BGB Nr. 3 = NJW 1958, 1915; LM vorstehend Nr. 12). Daran änderte sich durch die Erteilung der Rechnung vom 21. 8. 1978 nichts. Zwar woll- te die Firma S mit dieser Rechnung möglicherweise abweichend von dem Kaufvertrag eine selbständige Teilforderung nur für die Lieferung der Hardware begründen. Dem hat die Beklagte als Vertragspartnerin nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht zugestimmt. Ihr späteres, am 30. 8. und am 7. 11. 1978 konldudent erklärtes Einverständnis mit der Änderung der Fälligkeitsregelung gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag bedeutete nicht zwangsläufig auch die Zustimmung zu einer Aufteilung der einheitlichen Kaufpreisforderung in zwei selbständige, rechtlich unabhängige Teile. Anders als bei bewusster Annahme einer Teilleistung, Verzicht auf die restliche Erfüllung und - statt dessen - Geltendmachung eines (Teil-)Nichterfüllungsschadens (BGHZ 36, 316 = LM § 387 BGB Nr. 37 = NJW 1962, 907) ist hier bisher kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass es die Beklagte schon zur damaligen Zeit bei der Teilerfüllung bewenden lassen und nur noch Schadensersatz wegen der ausbleibenden Software fordern wollte. Bei dieser Sachlage war die an die Kläger abgetretene Teilforderung also keine gegenständlich abgetrennte, selbständige Forderung nur für die Hardware, sondern der unselbständige Teil einer Gesamtforderung, auch wenn er seiner Höhe nach durch die Rechnungsfaktoren der zu liefern- den Hardware bestimmt war. Durch die Abtretung änderte sich an diesem Inhalt und Charakter der Forderung nichts. Denn grundsätzlich soll und kann der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung mögliche Teilabtretung nicht schlechter gestellt werden als er vorher stand (BGHZ 19, 156 = NJW 1956, 257), wie das bei Verselbständigung eines Forderungsteils und dadurch notwendig werdender Auf-rechnung infolge ihrer nach § 406 BGB möglichen Einschränkung denkbar wäre. Konnte die Beklagte demnach vor die Abtretung Schadensersatzforderungen nach § 326 BGB gegen den gesamten Kaufpreisanspruch im Wege der Verrechnung geltend machen, steht ihr dieses Recht nach der Abtretung auch gegen die Kläger zu, ohne dass es in einem solchen Fall auf die Voraussetzungen des § 406 BGB ankommt (BGH, LM vorstehend Nr. 12; Roth, in: MünchKomm, § 406 Rdnr. 5, § 404 Rdnr. 9 m. w. Nachw.).

2. Feststellungen darüber, ob der abgetretene Forderungsteil bereits vor der Abtretung in dem oben erörterten Sinne rechtlich verselbständigt war, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Da diese Frage wegen des in der Vorinstanz angenommenen Einwendungsverzichts noch nicht erörtert war, muss den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hierzu gegeben werden. Schon aus diesem Grunde konnte das RevGer. nicht selbst entscheiden, sondern musste die Sache zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Auch die Begründetheit der von der Beklagte in ihrer Aufstellung vom 16. 7. 1980 geltend gemachten Ersatzansprüche ist noch nicht geklärt. Sollten sie sich als begründet erweisen und auch der Kläger entgegengehalten werden können, jedoch die Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreisteils für Hard- und Software nicht voll erreichen, wird zu beachten sein, dass sie in einem solchen Falle nur anteilmäßig auf den abgetretenen und den nicht abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen sind (vgl. BGHZ 46, 242 = LM § 398 BGB Nr. 17 = NJW 1967, 388; Senat, LM § 398 BGB Nr. 44 = NJW 1983, 1902).