Einzelhandel

Zum Sachverhalt: Die Kläger, die unter der Bezeichnung INTERMARKT den Einzelhandel im Selbstbedienungssystem für Lebensmittel und Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs betreibt, verlangt von den Beklagten den Ersatz des Schadens, der ihr durch die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Benutzung ihres Firmenbestandteils INTERMARKT in der Zeit vom 23. 7. 1975 bis 31. 10. 1979 durch die Beklagten zugefügt worden sei. Den Beklagten wurde vom Berufsgericht mit Urteil vom 24. 10. 1979 rechtskräftig unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung INTERMARKT zur Kennzeichnung ihrer Unternehmen oder Waren zu verwenden. Seit November 1979 firmieren die Beklagten in einer Weise, die von dem Kläger nicht beanstandet wird.

Die Kläger hat am 17. 4. 1980 die vorliegende Stufenklage eingereicht, mit der sie wegen der Benutzungszeit vom 23. 7. 1975 bis 31. 10. 1979 die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung beantragt hat und anschließend die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz begehrt. Die Beklagten hat sich auf Verjährung berufen, jedenfalls seien etwaige Ansprüche verwirkt, da die Kläger die Verwendung bis Februar 1977 geduldet und dann lediglich Unterlassungsklage erhoben habe.

Das Landgericht hat der Kläger durch Teilurteil den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Bruttoumsätze der Beklagten für den gesamten Zeitraum wie beantragt zugesprochen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ØRP 1982, 107) nur zur Auskunft über die Zeit vom 17. 10. 1979 bis 31. 10. 1979 verurteilt, den übrigen Auskunfts- und den gesamten Rechnungslegungsanspruch dagegen abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte nur teilweise, die Anschlussrevision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Den Auskunftsanspruch der Kläger zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen Firmenrechtsverletzung hat das Berufsgericht grundsätzlich bejaht, ihn jedoch bis auf die Zeit vom 17. 10.-31. 10. 1979 als verjährt angesehen. Den Rechnungslegungsanspruch hat es abgewiesen.

Firmenrechtsverletzung. Die Anschlussrevision rügt als fehlerhaft die Auffassung des Berufsgerichts, die Beklagten hätten das Firmen- recht der Kläger verletzt. Damit hat sie keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufsgericht zu Recht angenommen hat, diese Rechtsverletzung sei bereits durch die Verurteilung der Beklagten im vorangegangenen Unterlassungsprozess rechtskräftig festgestellt worden. Auch nach der genannten BGH-Entscheidung würde dies nur für die Zeit ab Erhebung der Unterlassungsklage gelten können, während im Streitfall Schadensersatz bereits für die Zeit ab 23. 7. 1975 beansprucht wird, für die ein rechtskräftiges Erkenntnis auch nach Maßgabe jener Entscheidung nicht vorliegt, so dass es in jedem Fall einer erneuten Beurteilung der streitigen Frage bedurfte. Das Berufsgericht hat im Hinblick auf die insoweit nicht eindeutige Rechtslage deshalb mit Recht alternativ auch materiellrechtlich die Frage der Firmenrechtsverletzung geprüft und bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Dies gilt für die Rüge, es fehle dazu, weil das Berufsgericht sich lediglich auf die Entscheidungsgründe des früheren Urteils berufen habe, eine ausreichende Begründung. Das Berufsgericht hat insoweit ausgeführt, es halte an seiner Würdigung im Urteil vom 24. 10. 1979 aufgrund erneuter Überprüfung auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest und nehme auf diese Bezug. Der Erhebung eines demoskopischen Gutachtens bedürfe es daher nicht. Diese Bezugnahme war nach der Rechtsprechung des BGH ausreichend, da das Unterlassungsurteil zwischen den gleichen Parteien ergangen ist und die Akten des Vorprozesses ausweislich des Tatbestandes Gegenstand der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Prozess gewesen sind. Auch inhaltlich bestehen gegen die in Bezug genommene Begründung keine Bedenken. Das Berufsgericht war entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht gehalten, dem Antrag auf Einholung eines demoskopischen Gutachtens über das Verkehrsverständnis der Bezeichnung INTER- MARKT zu entsprechen. Der Senat hat auch die dazu weiter erhobenen Prozessrügen geprüft, jedoch nicht für begründet befunden.

Verschulden. Das Berufsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, das Verschulden der Beklagten nur für die nach seiner Ansicht nicht rechtsverjährte Zeit festgestellt. Die Rüge der Anschlussrevision, zumindest bis zur Erhebung der Unterlassungsklage hätten die Beklagten davon ausgehen können, die Kläger habe ernsthaft gegen die Verwendung der Bezeichnung INTERMARKT nichts einzuwenden, betrifft den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht. Soweit das Berufsgericht fahrlässiges Verhalten für die Verletzungshandlungen in der Zeit vom 17. 10. bis 31. 10. 1979 mit der Begründung bejaht hat, die Beklagten hätten zumindest durch das Unterlassungsurteil gewusst, dass die Kläger mit der Benutzung der Bezeichnung INTERMARKT nicht einverstanden war und ihnen sei jedenfalls nach diesem Urteil bewusst gewesen, dass die missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen mit der Firma der Kläger hervorzurufen, ist aus Rechtsgründen nichts zu beanstanden.

Ohne Erfolg ist auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das Berufsgericht habe verkannt, dass der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist entgegenstehe. Den von der Revision dazu geltend gemachten Sachvortrag hat das Berufsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft und rechtsfehlerfrei nicht als durchgreifend erachtet. Auch Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede als missbräuchlich erscheinen lassen könnten, etwa, dass die Beklagten die Kläger durch ihr Verhalten davon abgehalten hätten, vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs die Klage zu erheben, hat die Revision nicht geltend zu machen vermocht.

Schaden. Die Rüge der Anschlussrevision, eine Schadensberechnung nach Lizenzanalogie komme nicht in Betracht, weil die Kläger anderen Unternehmen die Benutzung der Bezeichnung ohne gesondertes Entgelt gestattet habe, ist nicht, wie geltend gemacht wird, im Hinblick auf das MissPetite-Urteil des Senats begründet; denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile nicht selten gegen Entgelt in Lizenz vergeben werden. Wenn in zwei Einzelfällen ein Entgelt nicht verlangt worden sein sollte, so betrifft das allein diese Vertragsbeziehungen, lässt aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, auch jede anderweitige Firmenbenutzung werde ohne Entgelt gestattet werden.

Verjährung. Die Revision der Kläger war zurückzuweisen, soweit sie die Verjährungseinrede für die Zeit vom 23. 7. 1975 bis zum 16. 4. 1977 für unbegründet erachtet. Insoweit macht die Revision geltend, der Lauf der Verjährung habe nicht vor der Aufgabe der unbefugten Benutzung der Bezeichnung INTERMARKT beginnen können, weil die Zuwiderhandlung als Dauerhandlung anzusehen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist das Berufsgericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, wonach zwischen der einmaligen Handlung und der wiederholten Handlung zu unterscheiden ist und die Verjährung bei der wiederholten Handlung mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung beginnt, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufsgericht im Streitfall die Verwendung der Firma der Kläger durch die Beklagten bei den täglichen Umsatzakten als jeweils wiederholte Handlung angesehen hat und nicht, wie hinsichtlich der fortdauernden Eintragung der Bezeichnung im Handelsregister, als einmalige Handlung. Dem steht nicht, wie die Revision geltend macht, entgegen, dass die Kläger den Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie berechnet sehen will. Denn diese, neben anderen Berechnungsarten zulässige Methode, berührt nicht die Entstehung des Anspruchs i. S. des § 21 UWG und demnach auch nicht den Beginn der Verjährung. Eine andere Auffassung wäre auch unverträglich mit der dem Verletzten in diesem Zusammenhang eingeräumten Möglichkeit, von einer Berechnungsart, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint, auf eine andere überzugehen. Es kann auch aus der Tatsache, dass, in Fortführung der Lizenzanalogie, Lizenzen nur für längere Zeitabschnitte berechnet zu werden pflegen, nichts gegen die Annahme von einzelnen, sich wiederholenden Verletzungshandlungen hergeleitet werden.