Einzelhandelsbetriebe

§ 34 Abs. 3 Satz 1 ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Einzelhandelsbetriebe, die eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen, nicht anzuwenden. Damit soll gewährleistet werden, dass derartige Einrichtungen, soweit sie sich weder in die nähere Umgebung einfügen noch nach § 34 Abs. 2 i. V. m. §11 Abs. 3 BauNVO zulässig sind, nicht ausgebaut werden können, auch wenn dies aus betrieblichen Gründen geboten oder sogar notwendig sein sollte. Die Regelung verhindert aber nicht nur den Ausbau bestehender Einzelhandelsgeschäfte, sondern steht zugleich auch der Umwandlung eines Großhandelsbetriebs in ein Einzelhandelsgeschäft entgegen. § 34 Abs. 3 Satz 2 setzt nicht voraus, dass es sich um ein Einkaufszentrum oder ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft i. S. des §11 Abs. 3 BauNVO handelt, sondern erfasst grundsätzlich alle Einzelhandelsgeschäfte, unabhängig von ihrer Größe. Freilich wird bei kleineren Betrieben die Voraussetzung des §34 Abs. 3 Satz 2, dass sie nämlich die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen können, nur selten gegeben sein; letztlich kommt es dabei aber nicht auf bestimmte Größenverhältnisse, sondern auf die konkrete Einzelfallsituation an. Dabei kann für die Frage, ob die verbrauchernahe Versorgung gefährdet werden kann, auf die Vermutung des § I1 Abs.3 Satz 3 BauNVO zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese gesetzliche Vermutung sich nicht nur auf eine Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung bezieht, sondern auch andere städtebaulich relevante Auswirkungen einschließt, nämlich die Infrastruktur, die Verkehrssituation und den Umweltschutz; diese Belange spielen bei § 34 Abs. 3 Satz 3 aber keine Rolle. Das BVerwG hat in den Urteilen vom 3.2. 1984 ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vermutung des §11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für atypische Betriebsgestaltungen nicht angewandt werden kann; das gleiche gilt auch für §34 Abs.3 Satz3. So ist es z.B. wohl ausgeschlossen, dass durch einen großen Möbelmarkt, Baustoffhandel oder Kfz-Handel verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt wird, weil derartige Waren üblicherweise nicht im Nahbereich des Konsumenten, sondern in einem Spezialgeschäft erworben werden. Auderartige Spezialmärkte kann § 34 Abs. 3 Satz 3 daher keine Anwendung finden. Die Vorschrift ist ihrem Sinn nach beschränkt auf Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs.

Nachgezogene Altenteilshäuser - Der durch die Novelle 1976 eingefügte Abs. 1 Nr.2 dient dem Zweck, bisherige Schwierigkeiten in der Praxis zu beseitigen, die darin bestanden, dass der Privilegierungstatbestand in Abs. 1 Nr. 1 mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes entfallen ist, ein Altenteilerhaus nach der letzteren Vorschrift somit nicht zugelassen werden kann, wenn die Hofstelle nicht mehr bewirtschaftet wird. Abs..1 Nr. 1 hat insoweit in der Landwirtschaft bei dem anhaltenden strukturellen Anpassungsprozeß deshalb zu Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten geführt, weil die Landwirte regelmäßig erst dann ihren Hof und damit zu spät übergeben, wenn ein Altenteilerhaus tatsächlich errichtet ist. Denn bei einer Hofaufgabe durch den Nachfolger kann der übergebende Landwirt das Altenteilerhaus selbst dann nicht mehr errichten, wenn es im Übergabevertrag vereinbart ist. Durch Abs. 1 Nr.2 soll darum ermöglicht werden, dass der weichende Landwirt noch nach Hofübergabe in der Nähe der Hofstelle nachträglich ein Altenteilerhaus errichten darf, auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb - im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1 nicht also auch der forstwirtschaftliche Betrieb - inzwischen aufgegeben worden ist. Insoweit dient die neue Vorschrift auch dem Zweck, dass kein weichender Landwirt von seiner alten Scholle vertrieben wird; er kann, wenn er will, in seiner bisherigen Heimat in einem ihm gehörenden Haus wohnen und ist nicht gezwungen, den Hof erst nach Errichtung dieses Vorhabens zu übergeben. Das Vorhaben muss einem Landwirt zu Wohnzwecken dienen, und zwar zu Wohnzwecken desjenigen Landwirts, dessen Betrieb später aufgegeben worden ist. Die Vorschrift erfasst infolgedessen nur solche Personen, die an Ort und Stelle für längere Zeit einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Weise selbst geführt haben, dass der Betrieb für sie eine wesentliche Erwerbsquelle war. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung dessen Betrieb, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang. Personen, die lediglich für kürzere Zeit einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, um ihn dann einer Übergabe zuzuführen, können nicht als Landwirte im Sinne der Vorschrift angesehen werden. Abs. 1 Nr.2 kann somit nicht dadurch umgangen werden, dass etwa alte Bauernhöfe von Angehörigenanderer Berufe aufgekauft werden, um daran anschließend nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes Wohnhäuser für landwirtschaftsfremde Personen zu errichten.

Der früher selbst geführte Betrieb des privilegierten Landwirts muss von dem Übernehmer aufgegeben worden sein, wobei die Gründe für die Aufgabe unerheblich sind, letztere muss nur endgültig erfolgen, so dass der Landwirt nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer angesehen werden kann. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift sind von ihr nur solche Vorhaben erfasst, die nach der Hofübergabe errichtet werden sollen. Aus Abs. 1 Nr. 2 a ergibt sich, dass sich vor der Übergabe des Betriebes die Zulässigkeit eines Altenteilerhauses allein nach Abs. 1 Nr. 1 bestimmt. Als Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes kommt spätestens der der Entscheidung über den Bauantrag und nicht bereits der der Antragstellung in Betracht ; denn mit der Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass ein Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Recht übereinstimmt.