Einzugsermächtigung

An dem Grundsatz, dass im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch gegen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckte Lastschriften nicht missbräuchlich ist, wird festgehalten.

Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seine Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren zum Nachteil der Kläger, einer Volksbank, missbräuchlich ausgeübt hat. Der Beklagte ist Landproduktengroßhändler. Er stand mit der Firma F, einer Eier-Großhandlung, in Geschäftsverbindung. F bezog von der E in großem Umfange Eier. Die E verlangte für ihre Lieferungen sofortige Bezahlung, während F seinen Abnehmern Zahlungsziele von 4 bis 6 Wochen gewähren musste. Da F den dadurch entstandenen Finanzierungsbedarf nicht selbst decken konnte, gewährte ihm der Beklagte einen Kredit von 500000 DM. Dieser wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen F, dem Beklagten und der E ab Oktober 1978 auf folgende Weise abgewickelt: F erhielt die Eier unmittelbar von der E. Diese stellte die Rechnungen auf den Beklagten aus und zog die Rechnungsbeträge aufgrund einer Einzugsermächtigung des Beklagten im Lastschriftverfahren von diesem ein. Die Lastschriften mit dem Vermerk Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor übergab sie der Kläger zum Einzug. Diese schrieb die Lastschriftbeträge dem Konto der E Eingang vorbehalten gut. Die E konnte alsbald nach Gutschrift darüber verfügen. Die Kläger zog die Lastschriften von der Hausbank des Beklagten, der Kreissparkasse Mein. Der Beklagte stellte für F, der die Eierlieferungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen musste, neue Rechnungen mit einem bis zu 2,5% erhöhten Preis aus und zog diese mit Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren von F ein. Am 14./15. 3. 1981, einem Wochenende, entdeckte der Beklagte, dass ein Großteil der ihm zugesandten Rechnungen Luftrechnungen waren, denen keine Eierlieferungen zugrundelagen. Die Ausstellung dieser Rechnungen hatte F mit der E hinter dem Rücken des Beklagten vereinbart. Der Beklagte erhob am 16. 3. 1981 bei seiner Sparkasse Widerspruch gegen die Belastungen seines Kontos mit 45 Lastschriften aus den letzten 6 Wochen im Gesamtbetrage von 1575368,25 DM. Dabei handelte es sich um Lastschriften, denen Luftrechnungen zugrundelagen. Am 19. 3. 1981 widersprach der Beklagte der Belastung seines Kontos mit dem Betrag von weiteren 4 Rechnungen vom 9. bis 13. 3. 1981 in Höhe von 171045,96 DM, nachdem er erfahren hatte, dass die letzten, vom Konto F abgebuchten Beträge mangels Deckung nicht mehr hereingeholt werden konnten. Hinsichtlich dieser Rechnungen streiten die Parteien, ob ihnen Eierlieferungen zugrundelagen oder ob es sich ebenfalls um Luftrechnungen gehandelt hat. Die Kläger musste der Hausbank des Beklagten, der Sparkasse M, den Gesamtbetrag aus den 49 Lastschriften wieder vergüten. Weitere 5 Lastschriften im Betrage von 168385,32 DM hat die Kreissparkasse M unbezahlt zurückgegeben, weil der Beklagte sie angewiesen hatte, keine Lastschriften mehr aufzunehmen. Der Betrag der widerrufenen und nicht eingelösten Lastschriften beläuft sich einschließlich Unkosten in Höhe von 70 DM auf 1914869,53 DM. Da die Kläger von der E bislang nur 294490,27 DM zurückerlangen konnte, beziffert sie ihren Schaden auf 1620379,26 DM, den sie vom Beklagten ersetzt verlangt, weil die E nicht mehr zahlungsfähig sei.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Betrags von 3 Rechnungen vom 9. und 11. 3. 1981 in Höhe von 127606,10 DM stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Die Lastschriften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beruhten auf der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der E erteilt hatte. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen), das hier in der bis 30. 6. 1982 geltenden Fassung vom 1. 1. 1964 anzuwenden ist (vgl. ZIP 1982, 750), durfte die Sparkasse M als Zahlstelle (Schuldnerbank) die Lastschriften an die Kläger als erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem der Beklagte den Belastungen innerhalb von 6 Wochen widersprochen hatte. Dementsprechend hat die Kläger einen Betrag in Höhe der Summe aller Lastschriften zuzüglich Unkosten von 70 DM für die Rücklastschriften an die Schuldnerbank zurückgewährt. Da das Berufungsgericht zu der bestrittenen Behauptung der Kläger keine Feststellungen getroffen hat, in Höhe des Klagebetrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Rückgriff gegen die E zu nehmen und diese sei auch nicht mehr zahlungsfähig, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen, dass sie in diesem Umfange geschädigt worden ist

III. Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der IG. kommt § 826 BGB in Betracht.

Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriften die Kläger vorsätzlich geschädigt hat. Deshalb ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen, der Beklagte habe bei Ausübung des Widerspruchs gewusst oder mindestens in Kauf genommen, die Kläger werde dadurch Schaden erleiden.

Die Haftung des Beklagten hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Kläger Gebrauch zu machen.

1. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt haben den vier Rechnungen vom 9., 11. und 13. 3. 1981 über insgesamt 171045,96 DM und den entsprechenden Lastschriften, deren Belastung der Beklagte am 19. 3. 1981 widersprochen hat, Eierlieferungen der E an F zugrundegelegen. Der Beklagte schuldete also diese Beträge der E.

Alle übrigen Lastschriften, denen der Beklagte widersprochen hat, basierten auf Luftrechnungen. Insoweit bestanden keine Forderungen der E gegen den Beklagten; folglich waren sie von der Einzugsermächtigung, die der Beklagte der E erteilt hatte, nicht gedeckt. Die Frage, ob ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbeträgen widerspricht, seine Widerspruchsmöglichkeit missbräuchlich ausnutzt und dadurch in sittenwidriger Weise das Insolvenzrisiko des Gläubigers der Gläubigerbank zuschiebt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 74, 300 = LM § 675 BGB Nr. 68 [L] = NJW 1979, 1652; Senat, WM 1979, 830, und 1979, 831): Der Inhaber eines Kontos, der von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, soll sich vor einem Missbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Da die Belastung eines Kontos schon erreicht werden kann, wenn nur auf dem von der Gläubigerbank der Schuldnerbank übersandten Einzugspapier der Vermerk enthalten ist Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor, ist das Einzugsermächtigungsverfahren in hohem Maße missbrauchsanfällig (vgl. Hauß, ZGesVersW 1981, 747). Deswegen muss der in der Lastschrift als Zahlungspflichtiger Bezeichnete in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfalle zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. In diesem Fall ist der Zahlungspflichtige nicht nur gegenüber der Schuldnerbank berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen, weil diese den Lastschriftbetrag ohne seine Weisung abgebucht hat, sondern auch gegenüber dem Zahlungsempfänger (im Valutaverhältnis), der keinen Anspruch auf den Lastschriftbetrag hat. Der Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften ist daher grundsätzlich nicht missbräuchlich. Wenn dabei die Gläubigerbank Schaden erleidet, weil sie den Zahlungsempfänger über die gutgeschriebenen Lastschriftbeträge vor Eingang der Deckung hat verfügen lassen und sie nicht mehr zurückholen kann, verwirklicht sich hier das Risiko, in dessen Kenntnis das Kreditgewerbe das Einzugsermächtigungsverfahren eingerichtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können.

Der Widerspruch des Beklagten gegen die Belastung seines Kontos mit den von seiner Einzugsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften ist daher nicht missbräuchlich. Ein Missbrauch könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Machenschaften von F und der E schon früher erkannt und mit Rücksicht auf die Widerspruchsmöglichkeit geduldet hätte. Dies war aber nicht der Fall. Die Kläger hat in der Berufungsinstanz nicht mehr behauptet, der Beklagte habe bereits vor Mitte März 1981 Kenntnis von den Luftrechnungen gehabt.

2. Was die vier Lastschriften angeht, denen nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Eierlieferungen zugrundelagen, so ist ein Widerspruch auch gegen die Belastung dieser Beträge nicht ausgeschlossen, obwohl ihnen eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zugrundeliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es noch im Rahmen des Widerspruchszwecks, wenn der Schuldner anerkennenswerte Gründe hat, die ihn im Zeitpunkt der Kenntnis der Lastschriften davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu begleichen (BGHZ 74, 300 =- LM § 675 BGB Nr. 68 [L] = NJW 1979, 1652). Wann es sich in diesem Zusammenhang um anerkennenswerte Gründe handelt, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte solche Gründe für den Widerspruch auch gegen diese Lastschriften. Als er am 14./15. 3. 1981 von den Machenschaften der E und F zu seinem Nachteil erfuhr, kannte er das Ausmaß des ihm zugefügten Schadens nicht. Aus diesem Grunde kann bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass er diese Beträge am 14./15. 3. 1981 noch überwiesen hätte. Dass er ihnen nicht schon am 16., sondern erst am 19. 3. 1981 widersprochen hat, nachdem er erfahren hatte, dass die letzten auf das Konto von F gezogenen Lastschriften nicht mehr gedeckt waren, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Widerspruch ist insoweit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist ausgeübt worden.

Dem Beklagten kann aus diesen Gründen kein sittenwidriger Gebrauch seiner Widerspruchsmöglichkeit vorgeworfen werden. Deshalb hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.