Eisenbahn - Güterverkehr

Abkommen über den internationalen Eisenbahn- Güterverkehr, Abk. SMGS - Regierungsabkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr zwischen sozialistischen Ländern vom 1.11.1951 mit nachfolgenden Änderungen. Es ist eines der beiden Hauptdokumente der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD). Das SMGS regelt die Voraussetzungen für einen schnellen und ungehinderten Gütertransport im direkten internationalen Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Planung internationaler Transporte. Es legt einheitliche Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und der Form des Eisenbahnfrachtvertrages fest. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beförderung im internationalen Verkehr möglich ist, werden ausführlich geregelt. Die Eisenbahnen sind für Verlust, Verderb und Beschädigung des Frachtgutes von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger verantwortlich. Materielle Verantwortlichkeit besteht auch bei Lieferfristüberschreitung. Die Eisenbahnen werden bei Vorliegen höherer Gewalt, unabwendbarer Ereignisse und bei Vorliegen bestimmter Haftungsausschließungsgründe von der Verantwortlichkeit befreit. Es besteht Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen.

Abkommen über den Internationalen Direkten Kombinierten Eisenbahn-Schiffs-Güterverkehr, Abk. MShWS - am 14. 12. 1959 in Sofia zwischen den europäischen RGW-Ländern abgeschlossenes Regierungsabkommen. Es regelt die Rechtsbeziehungen, die beim kombinierten Eisenbahn-Donau-Schiffsverkehr von Gütern entstehen. Die Geschäftsführung obliegt der Ständigen Kommission Transport des RGW. Die zum A. gehörenden Vorschriften sind für die Eisenbahnen, Donauhäfen, Schifffahrtsunternehmen sowie für die Absender und Empfänger von Frachtgütern verbindlich. Die Güterbeförderung erfolgt gegebenenfalls unter Anwendung des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) auf Grund eines einheitlichen Frachtbriefes.