Elemente

Die Bekanntmachung nach § 12 muss alle erforderlichen Elemente enthalten. Eine Aufteilung dieser Elemente in zwei oder mehrere Bekanntmachungen wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Die Gemeinde darf z.B. nicht Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit gleichsam für alle künftigen Bebauungspläne in einer Sammelbekanntmachung vorab veröffentlichen und bei der Bekanntmachung für den jeweiligen Plan hierauf verweisen.

Wirksamwerden der Bekanntmachung - Die Bekanntmachung ist nach dem insoweit maßgebenden Landes- bzw. Gemeinderecht vollendet und damit wirksam,

- bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde bzw. des Landkreises oder der Bezirksregierung: am Erscheinungs- bzw. Ausgabetag des vorgeschriebenen Verkündungsblatts. Die Rechtsfolge tritt dadurch ein, dass das für die Verkündung zuständige Organ durch das willentliche Inverkehrbringen des ersten Stückes der Nummer des Amtsblattes unwiderruflich die Bedingung dafür setzt, dass der Normadressat sich Kenntnis von dem Inkrafttreten und dem Inhalt der Norm verschaffen kann. Mehr wird auch bei der Verkündung von Gesetzen nicht gefordert. Aufgabe bei der Post ist nicht erforderlich; auf die Zustellung an Festbezieher kommt es nicht an;

- bei der Veröffentlichung in einer bestimmten oder in mehreren Tageszeitungen: am Erscheinungs- bzw. Ausgabetag der bestimmten Tageszeitung oder sonst vorgeschriebenen Zeitung. Ist eine Bekanntmachung in mehreren Zeitungen vorgesehen, so ist das Erscheinen der letzten Zeitung maßgebend;

- bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Verkündungstafel der Gemeinde oder durch Anschlag nicht schon durch den Akt des Aushanges selbst, sondern erst mit dem Ablauf der für den Aushang erforderlichen und eingehaltenen Frist. Dabei müssen Anfang und Ende der Frist bestimmt sein, da sich sonst das Inkrafttreten nicht feststellen lässt. Der Nachweis der fristgerechten Bekanntmachung kann durch einen Vermerk auf dem Aushang selbst oder durch andere Beweismittel geführt werden.

Bereithalten zur Einsichtnahme - Funktion der Einsichtmöglichkeit - Zur Ersatzverkündung nach §12 gehört, dass der Bebauungsplan mit 74 Begründung für jedermann zur Einsicht bereitgehalten wird. Dies ist - neben der Bekanntmachung - der zweite Teil der Ersatzverkündung. Das Bereithalten des Plans nebst Begründung zum Zwecke der Einsichtmöglichkeit darf nicht mit der Auslegung des Planentwurfs nach §3 Abs. 2 verwechselt werden. Die Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung hat eine andere Funktion. Sie dient der Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials für die Planungsentscheidung; das Verfahren nach § 12 dient dagegen der Verkündung des beschlossenen Plans.

Gegenstand für die Einsichtnahme - Bebauungsplan - Zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist der Bebauungsplan, der Gegenstand der Ersatzverkündung ist. Entwürfe des Bebauungsplans oder Niederschriften über Sitzungen der Gemeindeorgane brauchen nicht bereitgehalten zu werden; sie sind jedoch nach Maßgabe der Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht vorzulegen, wenn es hierauf ankommt; z.B. bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Im Regelfall ergibt sich jedoch der Gang des Planverfahrens aus den Verfahrensvermerken auf dem Bebauungsplan bzw. aus der Begründung.

Bei Änderungen oder Ergänzungen sind die Erstfassung des Bebauungsplans und - gegebenenfalls - die zwischenzeitlich bis dahin erfolgten Änderungen und Ergänzungen ebenfalls bereitzuhalten, wenn dies zur Ermittlung des Planinhalts erforderlich ist.

Bei der Aufhebung eines Bebauungsplans sind sowohl der Aufhebungsbebauungsplan als auch der aufgehobene Bebauungsplan zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Das Verkündungserfordernis nach § 12 gilt auch für die Planaufhebung, die ebenfalls nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Da andererseits der Aufhebungsplan aus sich heraus nicht verständlich ist, muss auch der aufgehobene Bebauungsplan eingesehen werden können. Im übrigen kann ein Bürger auch ein Interesse daran haben, einen aufgehobenen Bebauungsplan einzusehen, z.B. aus Gründen der §§39ff. Das Aufhebungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn der Rechtsschein eines nichtigen Bebauungsplans beseitigt werden soll.

Es reicht aus, wenn eine beglaubigte Abschrift der Originalurkunde des Bebauungsplans und der Begründung bereitgehalten wird. Die Urschrift braucht nicht bereitgehalten zu werden. Dies empfiehlt sich schon deshalb nicht, weil die Urschrift nach allgemeinen Grundsätzen urkundensicher zu verwahren ist und deshalb nicht als laufende Arbeitsunterlage benutzt werden soll. Die Originalurkunde ist herbeizuziehen, falls Zweifel an der Übereinstimmung der Abschrift bestehen.

Geht die bereitgehaltene Abschrift des Bebauungsplans verloren, ist unverzüglich eine andere beglaubigte Abschrift der urkundensicher verwahrten Urschrift des Bebauungsplans zu beschaffen. Zum Verlust der Urschrif.

Neben dem Bebauungsplan ist auch die Begründung bereitzuhalten. Sie ist allerdings nicht Gegenstand der Ersatzverkündung. Die Regelung in § 12 Satz 2 betrifft die Planbegründung, nicht die Entwurfsbegründung. Die Planbegründung hat vor allem die Planentscheidung, insbesondere den Planinhalt und die ihn tragende Abwägung zu rechtfertigen. Sie bezieht sich auf das Ergebnis des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans. Die Begründung muss dem letzten Stand des Bebauungsplans entsprechen. Bei Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans ist der entsprechend fortgeschriebene Stand der Begründung zur Einsichtnahme bereit zu halten. Zur inhaltlichen Kongruenz von Plan und Begründung §9 Rn. 693. Wird die maßgebliche Begründung nicht bereitgehalten, liegt kein Verkündungsfehler vor. Allerdings kann dieses Ergebnis nicht aus §214 Abs. l Satz 1 Nr.2 gefolgert werden, wonach Begründungsfehler unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sind. Diese Vorschrift gibt für die Anwendung von §12 nichts her. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Verkündungsgebot nur die normativen Teile einer Rechtsvorschrift unterliegen. Die Begründung ist aber kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans.