Elternteil

Für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der zwei Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen hat, ist eine Erwerbstätigkeit nicht von vornherein unzumutbar. Das gilt vor allem, wenn es nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern, wie hier, darum geht, ob dem Elternteil die Fortsetzung einer bereits ausgeübten Arbeit obliegt.

So hat der Senat in einem Fall, in dem die Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern schon vor der Trennung der Eheleute mit halber Arbeitskraft als Lehrerin berufstätig gewesen war und diese Tätigkeit nach der Trennung fortgesetzt hatte, die Zumutbarkeit bejaht. Ob das jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger nicht nur mit halber Arbeitskraft, sondern ganztags erwerbstätig ist, ebenso beurteilt werden kann, muss bisher zweifelhaft erscheinen, zumal das Berufungsgericht auf Seiten der Beklagte neben der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter K nur eine Halbtagstätigkeit für zumutbar gehalten hat. Zur abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es noch einer näheren tatrichterlichen Prüfung, insbesondere der dem Kläger zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seine Berufstätigkeit und die Betreuung der beiden Kinder zu bewältigen und beides miteinander zu vereinbaren.

Mit der vorstehend erörterten Frage der Anrechenbarkeit des Einkommens des Klägers steht die weitere Frage in Zusammenhang, inwieweit von der Beklagte neben der Betreuung des nunmehr einzigen bei ihr lebenden ehelichen Kindes eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Gegen die hierzu vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zuzumuten sei, erhebt die Revision zu Recht Bedenken.

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger neben der Betreuung zweier, noch dazu jüngerer gemeinschaftlicher Kinder einer Ganztagstätigkeit nachgeht. Außerdem ist seine Leistungsfähigkeit trotz des vollständigen Einsatzes seines Einkommens so begrenzt, dass die neben dem Kindesunterhalt aufzubringenden Unterhaltsleistungen für die Beklagte nach der Beurteilung des Berufungsgerichts den eigenen angemessenen Unterhalt des Klägers beeinträchtigen und damit die Voraussetzungen des § 1581 BGB begründet sind. Dieser Umstand kann auf die i. R. von § 1570 BGB vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung nicht ohne Einfluss bleiben. Er muss zu einer Verschärfung der in diesem Zusammenhang an den Unterhaltsberechtigten zu stellenden Anforderungen führen. Das gilt zumindest dann, wenn dadurch die Interessen des zu betreuenden Kindes nicht beeinträchtigt werden. Davon ist hier jedoch offensichtlich auszugehen. Jedenfalls hatte die in der Obhut der Beklagte lebende eheliche Tochter K im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung mit 15/2 Jahren bereits ein Alter erreicht, in dem ein Kind den betreuenden Elternteil in zeitlicher Hinsicht regelmäßig nicht mehr so beansprucht, dass sich die Pflege und Erziehung des Kindes bei entsprechend erhöhtem Einsatz grundsätzlich nicht auch neben einer Vollerwerbstätigkeit bewältigen lassen.

Unter diesen Umständen wird der Standpunkt, dass der Beklagte eine Halbtagstätigkeit zuzumuten sei, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Es bedarf auch insoweit der neuen tatrichterlichen Prüfung, ob der Beklagte unter Berücksichtigung des verschärften Beurteilungsmaßstabes nicht eine Erwerbstätigkeit größeren Umfangs obliegt, mit der Folge, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers möglicherweise ganz entfällt. Dabei wird das Oberlandesgericht insbesondere auch zu prüfen haben, ob sich für die Beklagte in der von ihrem Partner H betriebenen Gaststätte, in der dieser nach ihrem Vortrag einen Koch sowie eine Frau beschäftigt, die bedient und die Räume sauber hält, und in der die Beklagte auch bislang schon gelegentlich mithilft, die Möglichkeit einer Vollbeschäftigung bietet. In diesem Fall stände der Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit der Kindesbetreuung nichts im Wege, da sich in dem Hause, in dem die Gaststätte betrieben wird, auch die Wohnung des Zeugen H befindet, in der die Tochter K ein Zimmer hat.

Für die damit notwendig werdende neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat noch auf folgendes hin: Soweit das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von dem Kläger nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen kann, stellt sich wiederum die bereits im angefochtenen Urteil behandelte Frage des Ausschlusses oder der Herabsetzung dieses Anspruchs nach § 1579 I Nr. 4 BGB. Zu prüfen bleibt ferner die Frage der Suspendierung dieser Vorschrift durch § 1579II BGB. Dass die Beklagte bereits beim Abschluss des Prozessvergleichs mit H zusammengelebt hat, steht einer Berücksichtigung dieses Verhältnisses nicht entgegen.

Zu Ansprüchen auf Trennungsunterhalt hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass ein schwerwiegendes und klar bei einem Ehegatten liegendes Fehlverhalten während der Ehe zur Erfüllung der in § 1579 I Nr. 4 BGB normierten Voraussetzungen geeignet ist und ein solches Fehlverhalten insbesondere in der - gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgten - Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder auch in der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner liegen kann, weil darin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten in diesem Sinne ist auch in den während der Ehe unterhaltenen Beziehungen der Beklagte zu H zu sehen, mit dem sie jedenfalls seit Mitte 1976 ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und von dem sie zwei Kinder hat, wobei sie als Beginn dieser Beziehungen zunächst den Jahresanfang 1977 angegeben und damit die Möglichkeit der außerehelichen Zeugung des älteren der beiden Kinder geleugnet hat. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte die Voraussetzungen der Härteregelung erfüllt, so dass - von der Frage der Suspendierung der Härteregelung durch § 1579 II BGB abgesehen - nach den dargelegten Grundsätzen ein Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach § 1361 III i. V. mit § 1579I Nr. 4 BGB in Betracht gekommen wäre.

Dasselbe Verhalten hat auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagte jedenfalls deshalb die Voraussetzungen eines Ausschlusses aus Billigkeitsgründen verwirklicht, weil die Beklagte das Verhältnis mit H fortgesetzt hat.

Ob und inwieweit Gründe, die nach § 1361 III i. V. mit § 1579 I Nr. 4 BGB zum Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt geführt haben, auch den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen lassen können, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. In der bisherigen Erörterung dieser Frage wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Aufrechterhaltung eines während des Getrenntlebens begonnenen eheähnlichen Verhältnisses nur dann einen Versagungsgrund darstelle, wenn eine neue Ehe bewußt nicht geschlossen werde, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Demgegenüber vertritt die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum den Standpunkt, dass ein Fehlverhalten der hier vorliegenden Art, das nach § 1361 III i. V. mit § 1579 I Nr. 4 BGB zum Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt führt, - jedenfalls regelmäßig - auch den Ausschluss des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt zur Folge hat.

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden an, in dem die Beklagte das Verhältnis mit dem anderen Partner nach der Scheidung fortgesetzt hat. Er vermag allerdings nicht die verschiedentlich vertretene Ansicht zu teilen, die jene Beurteilung schon daraus ableitet, dass die Unterhaltsansprüche während des Getrenntlebens und nach der Scheidung als einheitlicher und kontinuierlicher Anspruch aufzufassen seien. Eine Identität zwischen dem Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten und dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung hat der Senat mit Urteil vom 14. 1. 1981 abgelehnt. Er sieht andererseits in der rechtlichen Selbständigkeit der Unterhaltsansprüche kein Kriterium, das - bei fortgesetztem Verhalten - einer Fortwirkung der nach § 1361 III i. V. mit § 1579 I Nr. 4 BGB für den Trennungsunterhalt relevanten Ausschlussgründe auf den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung entscheidend entgegenstände.