Emissionsgrenzwerte

Der vom Gesetzgeber gewollte Ausschluss betrifft jedoch nur die isolierte Festsetzung von Immission- und Emissionsgrenzwerten, nicht aber Emissions- und Immissionswerte, soweit sie der Bestimmung von Eigenschaften bestimmter Baustoffe dienen. Der Ausschluss gilt also nicht für Grenzwerte, die zur Konkretisierung von baulichen oder technischen Vorkehrungen herangezogen werden. Der Bebauungsplan kann - insoweit genügt er dem Bestimmtheitsgebot - die Mittel und Wege gegenständlich aufzeigen, mit denen ein bestimmtes städtebauliches Ziel erreicht werden soll. Zur Erreichung dieses Ziels können zur näheren Bestimmung von baulichen oder technischen Maßnahmen auch Emission- und Immissionswerte herangezogen werden, z.B. zur Bestimmung von Bauschalldämmaßen von Außenbauteilen einer Fabrikationshalle bzw. von Außenbauteilen lärmbetroffener schutzbedürftiger Gebäude. Der Ausschluss von Grenzwerten durch den Gesetzgeber betrifft im übrigen auch nur § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3. Nach wie vor ist dagegen streitig, ob Emissionswerte zur Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen und damit als Grundlage einer Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 herangezogen werden dürfen.

Die Befugnis der Gemeinde, gemäß §9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3 in einem Bebauungsplan Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festzusetzen, erstreckt sich nicht darauf, auch Regelungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsverbindlicher Wirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Dies ist auch nicht erforderlich. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 3 haben nämlich drittschützende Wirkung. Hieraus folgt, dass der Eigentümer von der planenden Gemeinde die Erstattung der Kosten verlangen kann, die ihm aus der Ausführung der zu seinem Schutz festgesetzten Vorkehrungen entstehen.

Festsetzungen nach § 9 Abs. I Nr. 24 Altern. 3 können unter den

Voraussetzungen des § 175 Abs. 2 Grundlage für die Anordnung von Geboten nach §§ 176ff und für Nebenbestimmungen in derartigen Geboten sein.

Die Festsetzung erfolgt durch Text.

Anpflanzungen, Erhaltung von Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen und Gewässe, die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 betrifft

- das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;

- die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;

- Bindungen für Bepflanzungen;

- Bindungen für Gewässer.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 25 ist aus dem BBauG übernommen worden; dabei wurden die Festsetzungsmöglichkeiten für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern um die für sonstige Bepflanzungen erweitert. Diese Erweiterung hätte aus Gründen der Systematik eine Neufassung der gesamten Vorschrift erforderlich gemacht, da nunmehr eine Abgrenzung zum Festsetzungsgegenstand der Alternative 3 schwer möglich ist. Die Festsetzungen nach allen Alternativen können die Festsetzung von Baugebieten und anderen flächenhaften Festsetzungen überlagern. Festsetzungen kommen in Betracht, wenn Neubepflanzungen vorgenommen werden sollen. Sie betreffen das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, die in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden waren. Dabei muss die Art der Bepflanzung näher bestimmt werden. Die Festsetzung kann sowohl das Anpflanzen von Einzelbäumen und -sträuchern als auch von Baum- und Strauchgruppen zum Inhalt haben. Auch sonstige Bepflanzungen dürfen festgesetzt werden. Da diese Festsetzung auch für Teile baulicher Anlagen getroffen werden kann, ist dies eine mögliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen. Festsetzungen nach haben die Erhaltung vorhandener Bäume, Sträucher oder sonstiger Bepflanzungen zum Gegenstand. Eine nähere Bestimmung der Festsetzung dürfte bei dieser Alternative entbehrlich sein, da sich die Art der zu erhaltenden Bepflanzung aus dem vorhandenen Bestand ergibt. Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 25 Altern. 3 sind Bindungen für Bepflanzungen möglich. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Alternative 1 und 2 ebenfalls Festsetzungen für sonstige Bepflanzungen zulässig sind, bleibt für Festsetzungen nach Alternative 3 kaum Raum. Pflegemaßnahmen, die über das Anpflanzen und Erhalten hinausgehen, sind auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Altern. 3 nicht festsetzbar, da sie nicht planungsrechtlich relevant sind. Es ist daher nicht möglich, z. B. Vorschriften über das Schneiden von Hecken oder das Mähen von Rasenflächen im Bebauungsplan zu treffen. Die Altern. 4 von § 9 Abs. 1 Nr. 25 lässt Bindungen für Gewässer zu. Es 9 kann somit die Erhaltung und Unterhaltung von Wasserflächen festgesetzt werden, soweit hierfür nicht Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 in Betracht kommen oder Regelungen nach dem Wasserrecht getroffen werden können. Festsetzungen nach allen Alternativen des § 9 Abs. 1 Nr. 25 sind zulässig 9 für

- einzelne Flächen bzw. bestimmte Teile einzelner Flächen;

- das Bebauungsplangebiet oder Teile davon;

- für Teile baulicher Anlagen.

Die Festsetzungen können daher z.B. für Baugebiete oder Teile von Baugebieten, für Verkehrsflächen, für Versorgungsflächen, für Schutzflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 1 oder für Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 Altern. 2 getroffen werden.

Ausgeschlossen sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 dagegen bei Flächen, für die eine landwirtschaftliche Nutzung oder Wald gemäß § 9 Abs. l Nr. 18 im Bebauungsplan festgesetzt ist. Der Ausschluss von Festsetzungen für solche Flächen ergibt sich aus der städtebaulichen Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 25. Städtebauliche Gründe erfordern es nicht, Regelungen über die Bepflanzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Bebauungsplan zu treffen. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen bieten die Waldgesetze ausreichende Möglichkeiten, um die Bepflanzung zu sichern. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 müssen städtebaulich erforderlich sein. Dies ist bei der Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen. Mit dem Abwägungsgebot ist es nicht zu vereinbaren, wenn Festsetzungen pauschal oder nähere Prüfung der Örtlichkeit für das Gemeindegebiet oder Teile davon getroffen werden; so kann z.B. nicht generell und undifferenziert die Erhaltung von Vorgärten vorgeschrieben werden. Festsetzungen im Bebauungsplan müssen im Hinblick auf eine konkrete Sachlage getroffen werden. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 können z. B. geboten sein, um den bestimmten Charakter von Siedlungen zu schaffen oder zu erhalten, um Vorgärten, Parkanlagen und andere Teile der Stadtlandschaft zu sichern. Zulässig sind derartige Festsetzungen ferner, um eine Abschirmung störender Flächen zu erreichen. Ferner können Gründe des Landschafts- und Naturschutzes die Festsetzung erfordern. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 bilden die Grundlage für weitere Vollzugsmaßnahmen. Die Festsetzung von Neubepflanzungen kann im Wege des Pflanzgebots nach § 178 durchgesetzt werden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 25 ergänzt daneben bestehende Vorschriften des Bauordnungsrechts, wonach die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt und unterhalten werden sollen, soweit sie nicht für Stellplätze oder eine andere zulässige Nutzung benötigt werden; einige Bauordnungen beschränken die Verpflichtung auf Grundstücke in Wohngebieten oder Kleinsiedlungsgebieten. Daneben kann auch in örtlichen Bauvorschriften, auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung erlassen werden können die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke vorgeschrieben werden. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften beziehen sich aber stets nur auf das betreffende Baugrundstück. Hierdurch unterscheidet sie sich von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25, die aus städtebaulicher Sicht in der Regel größere Bereiche erfassen. Neben Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 können auch örtliche Verordnungen oder Satzungen aufgrund des Naturschutzrechts zur Erhaltung von Grünbeständen erlassen werden. Das Nebeneinander von planungsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften mit weitgehend gleichem Inhalt ist durch den unterschiedlichen Normzweck des Naturschutzrechts einerseits und des Städtebaurechts andererseits gerechtfertigt. Die Festsetzung kann durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 13.2 der Anlage zur PlanzeichenVO erfolgen.