Empfangsbank

Die Empfangsbank muss einen Überweisungsauftrag, der neben der Nummer eines Unterkontos des Empfängers den zusätzlichen Hinweis Sperrkonto enthält, durch Gutschrift auf diesem Konto ausführen, wenn es das einzige von mehreren Konten ist, über das der Empfänger nur gemeinsam mit einem anderen verfügen kann. Wird der überwiesene Betrag entgegen dieser Weisung einem anderen Konto des Empfängers gutge- schrieben, dann ist der Auftrag nicht ausgeführt. Daraus kann der Auftraggeber jedoch keine Ansprüche gegen die Empfangsbank herleiten, wenn der mit der Überweisung auf. das Sperrkonto verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht wird.

Der Kläger ist Konkursverwalter der WBG.

Die WBG ließ auf eigene Rechnung Eigentumswohnungen zum Verkauf errichten. Zur Zeit der Konkurseröffnung waren die Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt.

Die P. Hypothekenbank bewilligte der WBG zur Finanzierung dieser Bauvorhaben ein durch erste Hypothek gesichertes Baudarlehen. Das Darlehen sollte ratenweise nach Baufortschritt auf ein Sperrkonto ausbezahlt werden, über das die WBG nur gemeinsam mit dem bau- leitenden Architekten sollte verfügen können.

Die WBG unterhielt bei der Bank ein Hauptkonto, ferner das Unter- konto 05, über das der Geschäftsführer der WBG, deren Prokuristin und der Architekt nur gemeinsam verfügungsberechtigt waren, sowie ein weiteres Unterkonto 08, über das die WBG allein verfügen konnte.

Die Hypothekenbank und die WBG betrachteten das Unterkonto 05 als Bausperrkonto im Sinne ihrer Vereinbarung. Nachdem die ersten sechs Darlehensraten weisungsgemäß diesem Konto gutgebracht wor- den waren, überwies die Hypothekenbank auf dieses Unterkonto zwei weitere Raten mit dem Vermerk Bausperrkonto. Beide Be- träge hat die Beklagte auf Weisung der Prokuristin der WBG nicht dem Unterkonto 05, sondern dem Unterkonto 08 gutgebracht. Deshalb hat die Hypothekenbank die beiden Überweisungsaufträge nach Konkurseröffnung über das Vermögen der WBG der Beklagte gegenüber widerrufen und gleichzeitig sämtliche Ansprüche, die möglicherweise daraus entstehen, dem Kläger abgetreten.

Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der WBG und seine Ehefrau hätten von dem Gesamtbetrag beider Überweisungen 30000 DM für sich selbst verwendet. Diesen Betrag verlangt er mit der Klage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Rev. der Beklagte führte zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Aus den Gründen,: I. 1. Nach st. Rechtsprechung des Senats hat sich die Bank bei Überweisungen streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrages zu halten. In aller Regel hat sie von der Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen. Dennoch genügte die Beklagte mit der Gutschrift auf dem Unterkonto 08 der WBG ihrer Verpflichtung aus den Aufträgen nicht, denn hier kam außerdem der Nummer des Unterkontos eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beklagte war bekannt, dass die WBG über das Unterkonto 08 frei, über Konto 05 dagegen nur zusammen mit dem Architekten verfügen konnte. Auf den Überweisungsträgern war die Kontonummer der Empfängerin mit der Bezeichnung des Unterkontos und dem zusätzlichen Hinweis: Bausperrkonto versehen. Unter diesen Umständen war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass die Aufträge mit der Weisung erteilt waren, die überwiesenen Beträge nur dem angegebenen Sperrkonto gutzubringen. Die Beklagte hat also die Überweisungsaufträge der Hypothekenbank unter Missachtung der Weisungen und damit im Rechtssinne nicht ausgeführt.

2. Gleichwohl steht dem Kläger aus dem Recht der Hypothekenbank kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil der mit der Überweisung auf das Sperrkonto beabsichtigte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist. Die Hypothekenbank wurde durch die Gutschrift auf dem Unterkonto 08 von ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensversprechen gegenüber der WBG frei. Die im Darlehensvertrag getroffene Vereinbarung, die Darlehnsraten auf ein Sperrkonto zu überweisen, über das die WBG nur zusammen mit dem bauleitenden Architekten verfügen konnte, sollte die zweckgebundene Verwendung des Darlehens für die Herstellung der Bauwerke auf den beliehenen Erbbaugrundstücken sicherstellen. Damit sollte erreicht werden, dass der Grundstückswert der jeweiligen Valutierung der zur Sicherung des Darlehens bestellten ersten Hypothek entsprach. Dieser Zweck wurde trotz der Fehlbuchung verwirklicht, weil die von der WBG nach der überweisung für die Bauvorhaben erbrachten Leistungen die von der Hypothekenbank überwiesenen Beträge erheblich überschritten haben. Dadurch hat die Hypothek die angestrebte wertmäßige Deckung erhalten. Die Untreue des Geschäftsführers der WBG, der kurz vor Konkurseröffnung 30000 DM von dem Unterkonto 08 abgehoben hat, konnte die Interessen der Hypothekenbank nicht mehr beeinträchtigen.

II. Die Klage ist auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt.

1. Der Kläger kann als Konkursverwalter nur Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geltend machen. Die Gemeinschuldnerin stand mit der Beklagte durch den Girovertrag in vertraglichen Beziehungen Ihre darauf beruhenden Rechte wurden durch die Verbuchung auf das Unterkonto 08 nicht beeinträchtigt. Die WBG hatte zwar gegen die Beklagte, aus dem Girovertrag einen Anspruch auf Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 05 (BGH, Ort. vom 22. 2. 19.60 - VII ZR 203/58 = Nr. 19 zu § 328 BGB). Durch die Verbuchung auf dem Unterkonto 08 ist ihr jedoch kein Schaden entstanden. Sie hat dadurch vielmehr den Vorteil erlangt, über das Guthaben frei verfügen zu können.

2. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht des Architekten. Solche Ansprüche kämen allenfalls dann in Betracht, wenn dieser Mitinhaber des Unterkontos 08 gewesen wäre. Dies war nicht der Fall, denn trotz der Bezeichnung Gemeinschaftskonto auf dem Kontoeröffnungsformular wurde es als Unterkonto des Hauptkontos der WBG errichtet und als Kontoinhaber war nur die WBG und nicht - wie bei sogenannten Und-Konten üblich - auch der Architekt bezeichnet. Diesem war sonach keine selbständige, sondern nur eine von der WBG abgeleitete Mitverfügungsbefugnis eingeräumt. Rechte als Mitgläubiger aus dem Giroverhältnis gegenüber der Beklagte standen ihm nicht zu (vgl. hierzu BGHZ 61, 72 = Nr. 3 zu Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziff. 2).